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Volume Nr. 1, 8. Mai 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

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(5) Je eine Durchschrift der Eintragung, gegebenenfalls mit (6) Nach Eintragung einer Baulast erhalten eine beglaubigte 
dazugehörigem Lageplan, ist zu den Bauakten des begünstig- Abschrift der Eintragung 
ten und des belasteten Grundstücks zu nehmen. Beide Bauak- a) der Grundstückseigentümer, 
ten sind in geeigneter Form zu kennzeichnen. Verpflichtungs- r en DEE “ 
erklärung, Eintragungsverfügung und sonstige Unterlagen sind b) der Eigentümer des begünstigten Grundstücks, 
nach Eintragung in das Baulastenverzeichnis zu den Bauakten c) der Erbbauberechtigte. 
des belasteten Grundstücks oder zu den separaten Akten im (7) Wird die Baulast gegenstandslos oder besteht aus anderen 
Bereich des Baulastenverzeichnisführers zu nehmen. Gründen an der Aufrechterhaltung der Baulast kein öffent- 
(6) Ist ein Baulastenblatt infolge von Änderungen : oder liches Interesse mehr, so erklärt die Bauaufsichtsbehörde 
Löschungen unübersichtlich geworden, so ist es mit dem Ver- gegenüber den Beteiligten - gegebenenfalls durch einen mit 
merk „Geschlossen am . . .“ mit Tagesangabe und Unterschrift Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid - den Verzicht 
des Baulastenverzeichnisführers zu schließen. Das neu anzule- auf die Baulast, nachdem diese zuvor gemäß $ 73 Abs.-3 Satz 3 
gende Baulastenblatt erhält die bisherige Baulastenblatt-Num- BauO Bin Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben. 
mer. Bei der Umschreibung ist in dem neuen Baulastenblatt Sobald die Verzichtserklärung unanfechtbar geworden ist, ist 
auf das geschlossene und in dem geschlossenen auf das neue der Verzicht im Baulastenverzeichnis einzutragen und nach 
Baulastenblatt zu verweisen. Der Inhalt gelöschter Eintragun- Nummer 2 Abs. 4 bei der früheren Eintragung der Löschungs- 
gen ist in das neue Baulastenblatt nicht zu übertragen, viel- vermerk anzubringen. 
mehr sind nur die Nummern der gelöschten Eintragungen und 
in Spalte 2 der Vermerk „Gelöscht“ einzutragen. 4 - Sonstige Verpflichtungen 
3: Baulasten (1) Von der Ermächtigung nach $ 73 Abs. 4 BauO Bln, auch 
andere baurechtliche Verpflichtungen des Grundstückseigen- 
(1) Eine Baulast kann nur durch eine der Bauaufsichtsbehörde tümers oder des Erbbauberechtigten zu einem das Grundstück 
gegenüber abzugebende oder anzuerkennende Erklärung des betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen (z. B. Auflagen 0 
Grundstückseigentümers oder des Erbbauberechtigten mit und Bedingungen einer Baugenehmigung oder früher in 
Zustimmung des Grundstückseigentümers begründet werden Verbindung mit Befreiungserteilungen übernommene Ver- 
($73 Abs. 1 BauO Bln). Bei Miteigentum muß die Erklärung pflichtungen) sowie Befristungen und Widerrufsvorbehalte in 
von allen Miteigentümern abgegeben oder anerkannt sein; das- das Baulastenverzeichnis einzutragen, ist nur Gebrauch zu 
selbe gilt, wenn das Erbbaurecht mehreren Personen zusteht. machen, soweit ein öffentliches Interesse an der Eintragung 
Die Erklärung bedarf nach 873 Abs. 2 BauO Bln der Schrift- besteht. Die Eintragung darf erst vorgenommen werden, wenn 
form. Die Unterschrift muß. öffentlich beglaubigt oder vor der die Verpflichtungen, Befristungen oder Widerrufsvorbehalte 
Bauaufsichtsbehörde geleistet oder von ihr anerkannt sein. Bei unanfechtbar geworden sind. Bei baurechtlichen Verpflichtun- 
Abgabe der Erklärung durch einen Bevollmächtigten ist eine gen nach 8 73 Abs. 4 Nr. 1 BauO Bln soll der Grundstückseigen- 
beglaubigte Vollmacht zu fordern und zu den Akten zu neh- tümer und gegebenenfalls der Erbbauberechtigte von der beab- 
men. sichtigten Eintragung unterrichtet werden, wenn seit Begrün- 
(2) Die Eigentumsverhältnisse des zu belastenden Grund- dung der Verpflichtung ein längerer, nicht HUF durch Sn 
stücks müssen bei Entgegennahme der Verpflichtungserklä- Rechtsbehelfsverfahren entstandener Zeitraum verstrichen ist. 
rung geklärt sein. Sie sind von den Beteiligten durch Grund- (2) Auflagen sind im Baulastenverzeichnis nur zu vermerken, 
buchauszüge oder andere geeignete Unterlagen, zum Beispiel wenn sie nicht nur ein einmaliges Tun, Dulden oder Unterlas- 
Erbschein, unanfechtbarer Zuschlagsbeschluß auf Grund einer sen betreffen. 
Zwangsversteigerung, nachzuweisen und von der Bauauf- 
sichtsbehörde aktenkundig zu machen. Der Erbbauberechtigte 5 - Baulastenverzeichnisführer 
hat sein Erbbaurecht durch Auszug aus dem Erbbaugr Undbuch Als Baulastenverzeichnisführer und als Vertreter dürfen nur 
oder durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Bedienstete bestellt werden, die den Anforderungen dieses 
(3) Die Grundbuchauszüge müssen neuesten Datums und Aufgabengebietes zu entsprechen vermögen. Die Bestellung je 
beglaubigt sein. In der Regel kann davon ausgegangen werden, eines Bäulastenverzeichnisführers- und je eines Vertreters ® 
daß Grundbuchauszüge, die zum Zeitpunkt der Verpflich- dürfte in der Regel ausreichend sein. 
tungserklärung nicht älter als vier Wochen sind, eine ausrei- 
chende Sicherheit als Eigentumsnachweis darstellen. Wird der 6 - Schlußbestimmungen 
Bauaufsichtsbehörde jedoch bekannt, daß in dieser Frist ein ür die Einrichtung und Führung des Baulastenverzeich- 
Bodenverkehr stattgefunden hat, so ist der Grundbuchauszug pe Bund sanlich di N Verdrutte Ban SEM Bau as 
m verlangen, der die neuen E igentumsverhältnisse beinhaltet. Bau II-34 und Bau II-35 zu verwenden. Unter der Vorausset- 
Im Zweifelsfall emp fiehlt sich eine Nachprüfung durch den zung der inhaltlichen Vollständigkeit können die Vordrucke im 
Baulastenverzeichnisführer. Rahmen der bezirklichen Gegebenheiten in bezug auf Organi- 
(4) Betrifft die Baulast ein Erbbaurecht, soll die Verpflich- sation, technische Hilfsmittel (z.B. IuK-Technik), etc. frei 
tungserklärung auch von dem Grundstückseigentümer unter- gestaltet werden. 
schrieben werden. A usnahmen hiervon kommen in Betracht, (2) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Februar 1996 
WORD I Einzelfall die Baulast sich unter keinen denkbaren in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Januar 2006 außer Kraft. 
Umständen, weder jetzt noch später, belastend auf das Eigen- 
tum am Grundstück auswirken kann. (3) Die am 30. Juni 1995 außer Kraft getretenen Ausführungs- 
(5 Kann die Baulast allein durch Text nicht eindeutig [61° VI S 45 1987 S. 3) sind nicht weiter anzuwenden. 
beschrieben werden, so ist der Verpflichtungserklärung ein 
Lageplan beizufügen, in dem die zur Abgrenzung und zum 
Verständnis der Baulast notwendigen Angaben eingetragen Anlage 
und durch eine Grautönung kenntlich gemacht sind. Es kann 
verlangt werden, daß der Lageplan von einer Vermessungs- Muster 1 für Fälle, bei denen das zulässige Maß der baulichen 
stelle im Sinne des Gesetzes über das Vermessungswesen in Nutzung eines Grundstücks eingeschränkt wird zugunsten an- 
Berlin angefertigt wird. Dies kann eine für das Vermessungswe- derer Grundstücke, deren zulässiges Maß der baulichen Nut- 
sen zuständige Behörde oder ein Öffentlich bestellter Vermes- zung überschritten werden soll (z. B. bei Reihenhausbebau- 
sungsingenieur sein. ung). 
8 ® DBI.VINr. 1 / 08. 05. 1996
	        
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