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Volume Nr. 2, 14. Mai 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

Berlin mm EC 
sen aber wenigstens 10 % des Gesamtvolumens aller im 5.4.4.3 Dichtigkeit 
TEE aufgestellten Anlagen zurückgehalten wer- (1) Wassergefährdende Stoffe, die in eine Auffangwanne, 
) einen Auffangraum oder auf eine Auffangfläche aus nichtme- 
(3) Ist das Rückhaltevermögen für die Ausläufmenge zu tallischen Werkstoffen gelangen, dürfen die dichtenden Böden 
bemessen, die bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheits- und Wände innerhalb der Zeit bis zum Erkennen von Schäden 
vorkehrungen austreten kann, ist wie folgt vorzugehen: und Beseitigen der ausgetretenen wassergefährdenden Stoffe 
höchstens zu zwei Dritteln der Wanddicke durchdringen. 
L.. Die maßgebende Auslaufmenge ist grundsätzlich im Ein- (2) Absatz 1 gilt für Auffangräume aus Beton insbesondere als 
zelfall anhand der Auslaufzeit und des Volumenstroms für erfüllt, wenn die Anforderungen der Richtlinie des Deutschen 
den höchstmöglichen Betriebsdruck zu ermitteln. Die Ausschusses für Stahlbeton „Bemessung unbeschichteter 
Auslaufzeit ist die Summe aus Reaktionszeit und Schließ- Betonbauteile“ eingehalten werden, wobei folgendes zu beach- 
zeit. Bei der Bestimmung der Reaktionszeit ist insbeson- ten ist: Die Richtlinie kann bei wassergefährdenden Stoffen 
dere Zu prüfen, ob nachweislich auf Grund von Betriebs- der Wassergefährdungsklassen 0 und 1 verwendet werden. Die 
anweisungen sichergestellt ist, daß die Vorgänge auch Anwendung bei der Wassergefährdungsklasse 2 ist möglich, 
unter ungünstigen Betriebsbedingungen überwacht wer- wenn jeweils ein Sanierungskonzept in Abhängigkeit von der 
den (8 19 k WHO). Die Schließzeit ist die Zeit, die nach jeweiligen Eindringtiefe des wassergefährdenden Stoffes vor- 
Erkennen der Leckage erforderlich ist, um den Austritt gelegt und behördlich anerkannt wird und wenn Trennrisse bei 
wassergefährdender Stoffe zuverlässig und vollständig zu ungünstigster Lastfallkombination ausgeschlossen sind. 
unterbinden. (3) ‚Bei der Beurteilung der Auffangwannen gelten die Anfor- 
Sofern. Abfüllvorgänge unter Verwendung selbsttätig wir- derungen auch für die Fugen. 
kender Sicherheitseinrichtungen erfolgen, ist als Auslauf- (4) In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit 
zeit die Zeit bis zum Wirksamwerden der Einrichtungen und laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit 
anzusetzen. Solange bei Abfüll- und’ Umschlaganlagen bis zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener 
keine ausreichend gesicherten Daten vorliegen, können wassergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. 
für die Auslaufzeit als Orientierungswert fünf Minuten In sonstigen Fällen ist die-Zeit bis zum Erkennen von Schäden 
angesetzt werden. und Beseitigen ausgetretener wassergefährdender Stoffe mit 
Ist bei Behältern das im Schadensfalle erforderliche Rück- drei Monaten ANZUSEHEN. N N 7 
haltevolumen nicht genau ermittelbar, kann von folgenden (5) Wird in Auffangwannen, -räumen oder -flächen mit unter- 
Ansätzen ausgegangen werden: schiedlichen Stoffen mit im einzelnen nicht bekannten Eigen- 
schaften umgegangen, sind die möglicherweise beaufschlagten 
TL = VB/20 für VB < 480 m? Flächen regelmäßig auf mögliche Stoffaustritte und Durch- 
sonst TL = 24 h dringungen der Flächen zu untersuchen. Ist dies nicht sicher 
VR = VB*T/TL möglich, sind mehrwandige Flächen mit Leckanzeigegerät vor- 
VR ..- Rückhaltevolumen in m? zusehen. . 
n (6) Durchführungen von Rohrleitungen und Kabeln durch 
VB... Behältervolumen in m} Böden oder Wände unterhalb des möglichen Flüssigkeitsspie- 
TL. Zeit, die für das völlige Leerlaufen des Behäl- gels von Auffangräumen sind grundsätzlich unzulässig. Sind 
ters erforderlich ist in Stunden sie aus technischen Gründen unvermeidbar, müssen sie flüs- 
; Zeit bis zum Wirksamwerden geeigneter sigkeifsdicht eingebunden. sein. 
Sicherheitseinrichtungen in Stunden 5.4.4.4 Abdichtungen 
Beispiel 1: Bei einem Behälter von 100 m? Rauminhalt (1) Sofern der Werkstoff für die Auffangräume nicht selbst 
seien die Sicherheitsvorkehrungen so ausgelegt, daß ausreichend dicht ist, sind geeignete Abdichtungsmittel zu ver- 
ein Leck ‚spätestens nach einer Stunde erkannt und wenden. Bei Beanspruchung durch die Flüssigkeit muß die 
abgedichtet ist oder auf andere Weise ein Austritt was- Abdichtung mindestens drei Monate flüssigkeitsdicht bleiben. 
sergefährdender Stoffe unterbunden. worden ist. In gewerblichen Betrieben mit regelmäßiger Arbeitszeit und 
S ae He a laufender Überwachung der Auffangräume kann die Zeit bis 
Die Auslaufzeit für den Behälter insgesamt beträgt fünf zum Erkennen von Schäden und Beseitigen ausgetretener was- 
Stunden. Das erforderliche Rückhaltevolumen beträgt sergefährdender Stoffe mit 72 Stunden angesetzt werden. Über 
dann 20 m. diese Zeit sowie die erforderliche Zeit zur Schadensbehebung 
iomia19- 5 ; 3 HG Bu muß die Abdichtung flüssigkeitsdicht bleiben. Sofern die 
PeDN DE A 4 Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie entsprechen- 
Stunden: Erforderliches Rückhaltevolumen 2 000/12 = den mechanischen Beanspruchungen hinreichend widerste- 
rd. 167. m? hen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird. 
(2). Die Abdichtungsmittel (Beschichtungen, Kunststoffbah- 
5.442 Standsicherheit nen und ihre Fügestellen) müssen den je nach Verwendungs- 
zweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen 
(1) Die Standsicherheit ist nachzuweisen. Für beschichtete und. biologischen Beanspruchungen standhalten, flüssigkeits- 
Auffangwannen und -räume aus Beton gilt die Richtlinie des dicht bleiben und beständig gegenüber Alterung sein. 
Instituts für Bautechnik „Standsicherheits- und Brauchbar- (3) Die Abdichtung muß den abzudichtenden Untergrund für 
keitsnachweise für beschichtete Auffangräume zur Lagerung die Zeit bis zum Erkennen und Beheben des Schadens gegen 
wassergefährdender Flüssigkeiten“ (Mitteilungen des Instituts die aufzufangende Flüssigkeit schützen. Die Abdichtung muß 
für Bautechnik 2/1989) hinsichtlich der Feuerausbreitung den Anforderungen der 
(2) Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnach- Baustoffklasse B2 nach DIN 4 102 entsprechen. 
weisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit (4). Bei Verwendung im Freien muß die Abdichtung ausrei- 
nach Wasserrecht erforderlich. Sofern baurechtlich kein Stand- chend widerstandsfähig gegen Witterungseinflüsse Sein. 
sicherheitsnachweis zu führen ist, muß dieser Nachweis durch Sofern die Abdichtung begehbar oder befahrbar ist, muß sie 
einen Prüfstatiker erbracht und vom Antragsteller vorgelegt entsprechenden mechanischen Beanspruchungen hinreichend 
werden widerstehen, falls sie nicht besonders abgedeckt wird. 
DBI.VINr. 2/14. 05. 1996 3 31
	        
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