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Volume Nr. 5, 24. Oktober 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

(8) Werden besondere Maßnahmen zum Schutz der natür- (4) Die Lebenshaltungskostenansätze orientieren sich an den 
lichen Umwelt einschließlich energiesparender Maßnahmen Regelsätzen für Empfänger. von Hilfe zum Lebensunterhalt 
beispielhaft ausgeführt, oder erfordert sonstiger experimentel- nach dem Bundessozialhilfegesetz in der jeweils gültigen Fas- 
ler Wohnungsbau erhöhte Förderungssätze, können die nach sung. Dabei sind die Regelsätze für Haushaltsvorstände und 
Absatz 2 bereitgestellten Baudarlehen angemessen (maximal Alleinstehende und für sonstige Haushaltsangehörige vom 
70 v.H. der zusätzlichen Kosten) erhöht werden. Beginn des 19. Lebensjahres an zu verdoppeln und die sonsti- 
gen Regelsätze um den hälftigen Betrag zu erhöhen. Die 
4 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen Beträge sind auf den nächsten vollen Zehnerbetrag abzurun- 
(1) Wohnungen und Wohnräume, die durch Wiederherstel- den: 
lung, Ausbau und Erweit STUNE EC WONDST. werden, können (5) Bei Veränderungen der Regelsätze für Empfänger von 
gefördert werden: De HOPE ASS zu gewährenden DE nenens Hilfe zum Lebensunterhalt sind die Lebenshaltungskostenan- 
wird entsprechend den BOHDESICN Kosten im Verhältnis nn den sätze entsprechend anzupassen. Einmalige Einkünfte wie ein 
sonst üblichen durchschnittlichen Gesamtkosten reduziert. 13. Monatsgehalt werden bei der Ermittlung der monatlich zur 
(2) Als angemessene Mindesteigenleistung ist eine Eigenlei- Verfügung stehenden Einkünfte in der Regel nicht berücksich- 
stung anzusehen, die mindestens 15 v. H., jedoch bei Bauvor- tigt. In begründeten Fällen kann von diesen Ansätzen abgewi- 
haben, die auf Erbbaurechts-Grundstücken errichtet werden, chen werden, wenn Einkommenssteigerungen zu erwarten 
mindestens 20 v. H. der Gesamtkosten beträgt. Das gilt nicht sind. Sofern besondere Verhältnisse die Annahme rechtferti- 
für Bauvorhaben im Eigentumsprogramm A, auf die die Vor- gen, daß trotz Einhaltens der Lebenshaltungskostenansätze 
aussetzungen nach 8 35 Abs. 3 II. WoBauG zutreffen, und nicht eine tragbare Belastung auf Dauer nicht gewährleistet ist, wird 
für Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäuserh mit minde- die Förderung versagt. Reicht-das nachgewiesene Einkommen 
stens drei Wohnungen, die im Wohnungsbauprogramm 1996 zur Erzielung der Lebenshaltungskostenansätze nicht aus, 
bewilligt werden. Deren Mindesteigenleistung beträgt 10 v. H., können zusätzliche Sicherheiten gefordert werden, um den- 
wenn die Belastung für den Bauherrn/Erwerber tragbar noch eine Förderung zu gewähren (zum Beispiel zusätzliche 
scheint. Die Mindesteigenleistung darf unbeschadet der persönliche Schuldner). Entscheidungen hierüber trifft die % 
gesetzlichen Regelung über den Ersatz von Eigenleistungen Investitionsbank Berlin und auch darüber, ob Einkünfte aus 
weder unmittelbar noch mittelbar im wirtschaftlichen Zusam- der steuerlichen Bauzulage maximal bis zur Hälfte angerechnet 
menhang mit der Aufnahme eines Kredites stehen. werden. 
(3) Ehepaaren, die gemeinsam, und Einzelpersonen, die (6) Überschreitet das Gesamteinkommen der Eigentümerin/ 
bereits eine Förderung im Land Berlin erhalten haben, werden des Eigentümers bei Ablauf des in der Anlage 1 angegebenen 
keine weiteren Förderungsmittel gewährt. Förderungsjahres die für seinen Förderungssatz zugrundege- 
(4) Die nach diesen Richtlinien geförderten Wohnungen und 0 OO cha zZ HERE Förderung um Ge. nz 
Wohnräume dürfen nicht als „Ersatzwohnraum“ in einem Ver- » n Y: us 9 N nr 1.4 Da HECAS EL nen. 
fahren auf Erteilung einer Genehmigung zur zweckfremden en um DIS ZU L.L V: ca ES denen Weise VE RE 
Nutzung von anderem Wohnraum angebotem werden. OMMENSSICIECKUNG: Ehepaare, Enen - Zum Zeitpunkt der 
Bewilligung als junges Ehepaar Freibeträge gemäß $25d 
(5) Eine Landesbürgschaft wird nicht übernommen. Abs. 1 Nr. 4 II. WoBauG gewährt wurden, erhalten bei der Ein- 
kommensüberprüfung die oben genannte Zinserhöhung erst 
5 - Verfahren bei Überschreiten der für den Förderungssatz zugrundegeleg- 
x ten Einkommensgrenze um mehr als 40 v. H. Bei der Ermitt- 
D Antragstellung und Förderungsverfahren richten sich nach Rede Höhe dcs N HINSSAHeS sind frühere  inkoMmensehhän 
Abschnitt D der WFB 1990. Die Investitionsbank Berlin kann gige Zinserhöhungen anzurechnen. Der zulässige Höchstzins- 
zusätzliche Unterlagen und Nachweise verlangen. satz wird im Darlehensvertrag geregelt. Von einer Kürzung 
(2) Die Zinszuschüsse sind im Einzelfall bei Bewilligung so kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ansonsten 
weit zu kürzen, daß die für die jeweilige Förderungsgruppe in die im Zeitpunkt der außerplanmäßigen Kürzung der Förde- 
der Anlage 1 angegebene Mindestbelastung/Quadratmeter rungsmittel geltenden Lebenshaltungskostenansätze unter- . 
Wohnfläche (ohne Betriebskosten) nicht unterschritten wird. schritten werden. 
Für Antragsteller im A-Programm ist die Mietobergrenze im . N 
öffentlich geförderten sozialen Mietwohnungsbau ($ 72 Abs. 3 (7) Jeweils drei Monate vor Ablauf des 4., gegebenenfalls 12. 
II. WoBauG) maßgebend. und 16. Förderungsjahres .hat die Eigentümerin/der Eigen- 
tümer der Investitionsbank Berlin eine Bescheinigung des 
(3) Eine Förderung ist nur zulässig, sofern ihr nach bankmäßi- zuständigen Wohnungsamtes über die Einkommensprüfung 
gen Gesichtspunkten keine Hinderungsgründe entgegenstehen vorzulegen. Wird der Einkommensnachweis nicht oder aus 
und wenn die Belastung, die sich aus der Lastenberechnung eigenem Verschulden nicht rechtzeitig erbracht, kann für das 
unter Berücksichtigung des gewährten Darlehens ergibt, nicht eingesetzte Baudarlehen der im Darlehensvertrag geregelte 
‚die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers beein- zulässige Höchstzinssatz berechnet werden. 
trächtigt. Die Belastung aus dem zu fördernden Wohneigen- 
tum muß auf die Dauer tragbar sein. Die Belastung wird in der (8) Tritt im Förderungsverlauf nach einkommensabhängiger 
Regel als tragbar angesehen, wenn die Einkünfte des Antrag- Erhöhung des Zinssatzes nach Absatz 6 eine außergewöhnliche 
stellers nach Abzug der Belastung aus dem Wohneigentum und Einkommensminderung ein, indem 
sonstigen Zahlungsverpflichtungen ausreichen, einen ange- — sich das Familiengesamteinkommen um mindestens 
messenen Lebensunterhalt sicherzustellen.” 15 v. H. verringert oder 
= — sich die Zahl der ständig zum Haushalt gehörenden Perso- 
* Einnahmen: Nettoeinnahmen der Antragstellerin/des Antragstellers nen erhöht hat, 
und der mitziehenden Familienangehörigen einschließlich Kinder- können für diesen Zeitraum die Zinssätze für das Baudarlehen 
geld und gegebenenfalls Familiengeld oder sonstiger Leistungen, nn x nz x e 
wenn diese langfristig zu erwarten sind, zuzüglich, wenn vorhanden, der Investitionsbank Berlin unter Berücksichtigung der plan- 
Mieteinnahmen aus der 2. Wohnung. mäßigen Zinserhöhungen bis zu den ursprünglich vorgesehe- 
Ausgaben: Aufwendungen für das geförderte Wohneigentum zuzüg- nen Zinssätzen nach den Bewilligungskriterien dieser Richtli- 
lich sonstiger Verpflichtungen zuzüglich private Krankenkassenbei- nien ermäßigt werden. ’Erforderlich ist die Vorlage einer 
träge. Bescheinigung des zuständigen bezirklichen Wohnungsamtes. 
216 ® DBIVINr. 5 / 24. 10. 1996
	        
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