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Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen I. Öffentliche Baudarlehen für Wohnheime
1 - Höhere Verzinsung
An die Bezirksämter ABI. 1996 S. 74 EE n ö N }
hachrichtlich ; Für öffentliche Mittel im Sinne des $3 des Ersten Wohnungs-
die Senat Io (Einschließlich baugesetzes oder des 86 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,
AT S Sehafskanzk NEN SEMSCHLEHNG die vor dem 1. Januar 1970 als öffentliche Baudarlehen bewil-
die Verwal une NN Abeeordnetenhauses ligt worden sind, ist eine höhere Verzinsung auf der Grundlage
den Präsidenten des N echnun shofes des Bewilligungsbescheides bzw. den jeweils anzuwendenden
die Investitionsbank Berlin 8 Wohnungsbauförderungsbestimmungen zu verlangen. Die
Verzinsung für das öffentliche‘ Baudarlehen ist in dem Maße
auszuschöpfen, daß die für die Wohnungen der Wirtschaftsein-
Ausführungsvorschriften heit oder des Gebäudes zulässige Durchschnittsmiete infolge
ö ; ; : nz der höheren Verzinsung um nicht mehr als 0,50. DM je Qua-
über die Sozialplanrichtlinien dratmeter Wohnfläche monatlich zuzüglich des sich aus der
Vom 30. Oktober 1995 Zinserhöhung ergebenden Mietausfallwagnisses erhöht wird.
BauWohn IV C 35-1 ;
2 - Begrenzung der Zinsanhebung
Telefon: 8 67 - 5097 oder 8 67 - 1, intern 95 - 50 97
(1) Die Durchschnittsmiete darf dabei folgende Beträge je
Die am 16. März 1985 in Kraft getretenen Richtlinien über das Quadratmeter Wohnfläche monatlich nicht übersteigen (Kap-
Verfahren der Sozialplanung und der Einleitung, Aufstellung, pungsgrenzen):
Feststellung und Durchführung des Sozialplanes für die Wohn- für Wohnungen die bezugs-
bevölkerung (SozPIRL) vom 7. Februar 1985 (ABl. S. 728 / fertig geworden sind
DB. VI S. 18), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom bis zum ab ®
26. November 1990 (ABl. 1991 S. 182 / DBI. 1991 VI S. 8), ver- 31. Dez. 1959 1. Jan. 1960
längert durch Ausführungsvorschriften über die Sozialplan-
richtlinien vom 13. Dezember 1991 (ABl. 1992 S. 58 / DBI. 1992 1: für Wohnungen mit
VI S. 13), 20. November 1992 (ABl. S. 3606 / DBI. VI S. 195), Sammelheizung 8,80 DM 9,00 DM
29. November 1993 (ABl. S. 3863 / DBIl. 1994 VI S.6) und
2. Dezember 1994 (ABl. S. 4282 / DBI. 1995 VI S. 41), traten am 2. für sonstige Wohnungen 8,30 DM 8,50 DM
31. Dezember 1995 außer Kraft. Die Richtlinien sind nach
diesem Zeitpunkt bis zum 31. Dezember 1996 weiter anzuwen- Maßgebend ist die von der Investitionsbank Berlin (vormals
den. Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin) für die Wirtschaftseinheit
ermittelte mittlere Bezugsfähigkeit.
(2) Die Kappungsgrenzen vermindern sich um 0,50 DM je
= Quadratmeter Wohnfläche monatlich für Wohnungen ohne
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Bad. oder Duschraum.
An die Investitionsbank Berlin ABI. 1996 S. 29 (3) Die Kappungsgrenzen erhöhen sich um die entsprechen-
die Körperschaften, Anstalten und den Kostenansätze für Schönheitsreparaturen nach $ 28 Abs. 4
Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zweiten Berechnungsverordnung, wenn der Vermieter
. . diese Kosten trägt.
nachrichtlich
an die Senatsverwaltungen (einschließlich (4) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder des Mieters
Senatskanzlei) ist eine höhere Verzinsung für solche Wohnungen, für die die
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses öffentlichen Mittel nach dem 31. Dezember 1959, jedoch vor
den Präsidenten des Rechnungshofes dem 1. Januar 1970 bewilligt wurden, rückgängig zu machen,
die Bezirksämter wenn nach 'Erlaß dieser Richtlinien begonnene Modernisie-
die Sonderbehörden rungsmaßnahmen eine wesentliche Erhöhung der, Durch-
die‘ nichtrechtsfähigen Anstalten schnittsmiete bewirken. Die Herabsetzung des festgesetzten
den Hauptpersonalrat Zinssatzes darf nur insoweit vorgenommen werden, als die aus-
stattungsbedingte Kappungsgrenze gemäß Absatz 1 um mehr
Richtlinien als 5 v.H. überschritten wird.
über Kürzungen der öffentlichen Förderung .
im öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau 3 - Zeitpunkt
(Kürzungsrichtlinien 1996 - K-RL 1996) Die höhere Verzinsung ist erstmalig für den Zeitabschnitt zu
verlangen, der nach dem 31. März 1996 beginnt.
Vom 24. November 1995
BauWohn IV A 32 4 - Mitteilung an den Darlehensschuldner
Telefon: 8 67 - 75 90 oder 8 67 - 1. intern 95 - 75 90 (1). Bei der Mitteilung der neuen Jahresleistung an den Darle-
hensschuldner ist in Anlehnung an $18b Abs.3 des Woh-
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe a und b des Allgemeinen nungsbindungsgesetzes zu verfahren.
Zuständigkeitsgesetzes vom 2, Oktober 1958 (GVBl. S. 947, (2) Die Mitteilung über die neue Jahresleistung ist dem Darle-
1020), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1994 (GVBl. hensschuldner bis spätestens 31. Januar 1996 zuzuleiten.
S. 241) und des $ 10 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung
der Investitionsbank Berlin vom 25. November 1992 (GVBl. (3) Der Schuldner ist in der Mitteilung über die Zinsanhebung
S. 345) wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für auf die Kappungsgrenzen gemäß Nummer 2 Abs. 1 hinzuwei-
Finanzen bestimmt: sen. Er ist gleichzeitig aufzufordern, in dem Fall, in dem auf-
2 ® DBıViNr. 1 / 08. 05. 1996