Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 2.März 1995
Auf Grund des $ 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Vermessungs- 1.3.2 Erhebung
wesen in Berlin (VermGBin) vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806), (1) Die Tatsächliche Nutzung ist eine generalisierte Angabe;
nt NE Gesetzes vom 26. Januar sie faßt Merkmale, die für eine bestimmte Nutzung typisch
1993 ( . S. 40), wird bestimmt: sind, zusammen. Einzelne Merkmale oder Bestandteile kön-
nen in verschiedenen Nutzungsarten auftreten. Eine Rasenflä-
E che kann zum Beispiel Bestandteil einer Sportfläche, einer
1 Allgemeines Gebäude- und Freifläche oder eine Grünanlage sein. In den
1.1 Zweck Begriffsbestimmungen (Nummer 2.1.2) sind deshalb die einer
Nutzungsart jeweils zuzurechnenden Merkmale angegeben,
Diese Vorschriften gelten für die Erhebung der Tatsächlichen soweit es'für eine eindeutige Abgrenzung erforderlich ist.
Nutzung und von Klassifizierungen sowie für deren Nachweis Diese Generalisierung bzw. Kumulierung ist ein notwendiger
im Vermessungsriß und im Liegenschaftsbuch. Sie basieren auf Kompromiß, um einerseits einen auf die Zweckbestimmung
dem Nutzungsartenverzeichnis, das von der Arbeitsgemein- des Liegenschaftskatasters ausgerichteten Differenzierungs-
schaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundes- grad der Tatsächlichen Nutzung vorzuhalten und andererseits
republik Deutschland (AdV) entwickelt worden ist. Zur Erhal- den katastertechnischen Aufwand für den aktuellen Nachweis
tung bundesweiter Vergleichbarkeit obliegen Änderungen des dieser Angaben auf eine praktikable Größenordnung zu
Nutzungsartenverzeichnisses der AdV beschränken.
(2) Nutzungsarten sollen bis zu den Einerstellen der Schlüssel
1.2 Aufbau des Nutzungsartenverzeichnisses spezifiziert werden. In diesem Fall dürfen keine Flächen mehr
(1) Das Nutzungsartenverzeichnis (Nummer 2) besteht aus der betreffenden Zehnerstelle zugeordnet werden, außer in
den Teilen Tatsächliche Nutzung (Nummer 2.1) und Klassifi- den Fällen, bei denen eine Untergliederung der Nutzungsart
zierung (Nummer 2.2). bis zur Einerstelle „9 nicht vorgesehen ist. Eine Zuordnung
allein zu Hunderterstellen ist nicht zulässig.
(2) Die Nutzungsarten sind dreistellig verschlüsselt. Zur ne ae TG e
Unterscheidung der Tatsächlichen Nutzung und der verschie- (3) Die Tatsächliche Nutzung ist die Zum Zeitpunkt der Erhe-
denen Klassifizierungen sind diese mit einer zweistelligen bung vorgefundene oder die durch die Art der Bodenbedek-
Kennung versehen. kung, der Ausgestaltung oder der baulichen Anlagen üblicher-
weise zu erwartende Nutzung. Kurzzeitige anderweitige Nut-
— Kennung zungen bleiben unberücksichtigt.
| | I ı— Schlüssel (4) Erhebungseinheit für die Tatsächliche Nutzung ist in der
ı Regel das Flurstück. Von der Flurstücksbezogenheit wird abge-
KK? wichen, wenn die Flurstücksstrukturen innerhalb von Flächen
mit identischen Bodennutzungen zu Uunterschiedlichen
2 Beschreibungen der Nutzungsarten führen würden. So werden
Einerstelle zum Beispiel bei einer bebauten Fläche, die sich aus mehreren
Zehnerstelle Flurstücken zusammensetzt, diese Flurstücke einheitlich als
bebaute Flurstücke bezeichnet. Das heißt, es wird in diesem
Hunderterstehe Sonderfall auf den örtlich zusammenhängenden und gleichge-
Das Nutzungsartenverzeichnis enthält derzeit folgende Ken- nutzten Besitzstand abgestellt.
nungen: (5) Innerhalb der Erhebungseinheit gilt das Dominanzprinzip.
21 - Tatsächliche Nutzung Es bedeutet, daß die dominierende Nutzung angegeben wird
33 — Klassifizierung nach den Straßengesetzen und einzelne dienende Nutzungen einbezogen werden können
34 — Klassifizi h den W. (z. B. ein kleiner Parkplatz zu einem Tennisplatz oder ein
- Massılızierung nach den Wassergesetzen Umkleidehäuschen auf einem Sportplatz).
A (6) Das Dominanzprinzip wird nicht angewandt, wenn ein
1.3 Erläuterungen zum Nutzungsartenverzeichnis gegenseitig dienender Charakter der verschiedenen Nutzungen
Teil Tatsächliche Nutzung fehlt; ist zum Beispiel eine landwirtschaftliche Nutzung als
1.3.1 Schlüsselbelegung, Bezeichnung Gartenland im rückwärtigen Teil eines bebauten Flurstücks in
S Sc 5 einem besonderen Flurstücksabschnitt auszuweisen. Die Nut-
(1) Die Nutzungsarten sind hierarchisch gegliedert. Sie wer- zungsgrenze ist. mit dm-Genauigkeit aufzumessen. Liegen ver-
den durch die Hunderterstellen bzw. im 900er-Bereich durch schiedene Nutzungen übereinander (z.B. innerhalb von
die Zehnerstellen repräsentiert. Gebäuden), so ist die überwiegende Nutzung nachzuweisen.
100 - Gebäude- und Freiflächen (7) Die Erhebungsuntergrenze für die Nutzungsarten 300 ff.
300 - Betriebsflächen liegt für geringerwertige Nutzungen in der Regel bei etwa
400 - Erholungsflächen 300 m? (z. B. Wasserflächen, Gehölzstreifen) und für höher-
500 - Verkehrsflächen wertige Nutzungen in der Regel bei etwa 100 m? (z. B. Garten-
600 + Landwirtschaftsflächen land). Kleinere Flächen sind der überwiegenden Nutzung
' zuzuschlagen.
700 - Waldflächen ee ta - ; -
800 = Wasserflächen (8) Grundsätzlich werden Flächen mit Gebäuden in der Nut-
zungsart „Gebäude- und Freiflächen“ nachgewiesen. Eine an-
Flächen anderer Nutzung dere Zuordnung darf nur dann erfolgen, wenn diese für den
910 - Übungsgelände Gesamtcharakter der Fläche von untergeordneter Bedeutung
920 - Schutzfläche sind; so ist zum Beispiel eine Grünanlage mit Toilettenhaus
930 = Historische Anlage insgesamt als unbebaute Fläche nachzuweisen.
940 - Friedhof 1.3.3 Nachweis im Vermessungsriß
950 - Unland . (1) Im Vermessungsriß ist die Tatsächliche Nutzung durch die
(2) Für erforderliche Untergliederungen innerhalb der Nut- Abkürzung und den Schlüssel - in Klammern gesetzt - anzuge-
zungsarten dienen die Zehner- und Einerstellen. ben, zum Beispiel GFW (131), HIST (931).