Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI._Nr.5 12. Oktober 1995 91
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Dienstwaffen und Munition sind unter Beachtung aller waffen-
und. Umweltschutz rechtlichen Bestimmungen in einem abschließbaren Schrank
-_ ; in der Privatwohnung des Berechtigten zu verwahren.
An die Berliner Forsten Schäden und Mängel an Dienstwaffen und Munition sind beim
zuständigen Forstamt unverzüglich zu melden. Die schadhaf-
Richtlinien ten Dienstwaffen bzw. Munition sind im Forstamt umgehend
«x E zur Verwahrung und Reparatur bzw. Entsorgung abzuliefern.
über den Dienstwaffengebrauch S P SE
der Berliner Forstbeamten (5) Munition, Schußbuch
Vom 1. Juni 1995 Die Munition wird vom Forstamt ausgegeben, verbucht und -
soweit nachgewiesen verbraucht - ersetzt.
StadtUm II A 43 Die Forstbeamten führen ein Schußbuch, das jeweils am Ende
A des Jagdjahres abzuschließen und dem zuständigen Forstamt
Telefon: 42 14-1131 oder 4214-0 vorzulegen ist. Die Munition ist vom Forstamt anhand der
„Munitionsbestands- und Verbrauchsmeldung“ bis zum
Auf Grund des $9. Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und 15. April des Jahres mit dem zuständigen Forstamt abzu-
Ordnungsgesetzes (ASOG Bin) vom 14. April 1992 (GVBl. Tochnen. S
S. 119), zuletzt geändert durch Artikel VII des Gesetzes vom
19. Juli 1994 (GVBl. S. 241), und des $ 24 des Gesetzes über die 2 - Führen und Gebrauch der Dienstwalfen innerhalb
Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffent- des Bereichs der Berliner Forsten
licher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin (UZwG ee A
Bin) vom 22. Juni 1970 (GVBl. S. 921), zuletzt geändert durch (1) Räumliche Einschränkung
Gesetz vom 25. Februar 1992 (GVBl. S. 61), wird im -Einver- Die Dienstwaffen dürfen grundsätzlich nur bei der Dienstaus-
nehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres bestimmt: übung im Bereich der Berliner Forsten geführt und gebraucht
Ural | werden.
SEC Des Die Regelungen in Nummer 3 bleiben unberührt.
(1) Berechtigter Personenkreis
Führung und Gebrauch von Dienstwaffen ist grundsätzlich nur (2) Sorgfaltspflicht
den im Dienst des Landes Berlin stehenden Forstbeamten Es ist auf die strenge Einhaltung der einschlägigen Verhaltens-
gestattet. regeln (vgl. Rückseite des Jagdscheins) zu achten.
Für Angestellte der Berliner Forsten, zu deren Dienstpflichten (3) Zweck des Dienstwaffengebrauchs
die Jagdausübung gehört, gilt diese Dienstanweisung entspre-
chend. Zweck des Dienstwaffengebrauchs ist die Regulierung des
Wildbestandes und die Ergreifung von Maßnahmen im Rah-
(2) Zugelassene Dienstwaffen und Munition men der Wildseuchenbekämpfung und in sonstigen gesetzlich
. : Den ] . beschriebenen Notfällen.
Dienstwaffen im Sinne dieser Vorschriften sind Langwaffen
mit Kugel und/oder Schrotläufen, 3 - Führen und Gebrauch der Dienstwaffen außerhalb
Sie sind ebenso wie die dazugehörige Munition Eigentum des des Bereichs der Berliner Forsten
Landes Berlin und werden nur zur dienstlichen Verwendung Das Führen und der Gebrauch der Dienstwaffen außerhalb des
den Berliner Forstbeamten überlassen. Bereichs der Berliner Forsten ist nur in den nachstehend aufge-
Die Verwendung privater Schußwaffen (Lang- und Kurzwaf- führten Fällen zulässig:
fen) und Munition ist gemäß den Vorschriften der Jagdnut- z
zungsanweisung vom 31. März 1992 (ABl. S. 1140) zugelassen. 2) Amishilfe
Forstbeamte dürfen im Rahmen der Amtshilfe gemäß $4 ff.
(3) Führen und Gebrauch der Dienstwaffen VwVfG auf Ersuchen anderer Behörden des Landes Berlin von
Füh Schußwalfen bedeutet :d iffsbereite T, der Dienstwaffe zum Abschuß von Wild nur Gebrauch
del Wa fon ( C un dr ® ff) uß de De von: c an machen, soweit dadurch nicht in Rechte Dritter eingegriffen
Der RACE DC 8 * CHAR COr WONNUNE, GEF wird und eine Gefährdung von den Tieren ausgeht oder sie ver-
Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums. letzt sind
Beim Führen und Gebrauch der Dienstwaffen hat der Berech- Innerhalb des bewohnten Stadtgebietes bzw. im befriedeten
tigte den Dienstausweis und seinen Jagdschein mit sich zu Bezirk darf der Forstbeamte nur auf Ersuchen der Polizei tätig
führen. werden. Der Forstbeamte darf nur tätig werden, wenn die not-
Die Forstbeamten haben die für den Umgang mit Schußwaffen er Pol nelichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen
notwendige Sorgfalt zu beachten (vgl. Unfallverhütungsvor- WOrden SInd.
schriften der Hannoverschen Landwirtschaftlichen Berufsge- Der Einsatz ist grundsätzlich von einem Forstamtsleiter zu lei-
nossenschaft - Anlage -). ten. Bei Gefahr im Verzuge trägt der ranghöchste anwesende
Außerhalb des Dienstbereichs sind Dienstwaffen nicht schuß- Forstbeamie ie Veran wWOTLUNG für EN ESalz .
bereit und getrennt von der dazugehörigen Munition zu trans- Die ersuchende Behörde trägt die Verantwortung für die
portieren. Auch in diesem Fall hat der Berechtigte seinen Jagd- Rechtmäßigkeit der zu treffenden Maßnahmen. Für die Durch-
schein mit sich zu führen. führung der Amtshilfe ist die ersuchte Behörde verantwortlich.
b) Abwehr von Schäden an landwirtschaftlichen
(4) Verwahrung und gärtnerischen Kulturen
Die zum Dienstwaffengebrauch berechtigten Forstbeamten Zur Verhinderung von Schäden an landwirtschaftlichen und
haben die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu ver- gärtnerischen Kulturen, die dem Land Berlin gehören oder
hindern, daß Dienstwaffen oder Munition abhanden kommen durch Einrichtungen des Landes: Berlin betrieben werden,
oder durch Dritte unbefugt an sich genommen werden können. dürfen Forstbeamte auf Antrag des Verfügungsberechtigten