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Volume Nr. 1, 2. März 1995

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1995 (Public Domain)

Iz Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 2. März 1995 
Schlüssel Bezeichnung Begriffsbestimmungen 
430 Campingplatz Unbebaute Flächen, die vorherrschend als Zelt- oder Wohnwagenplatz 
genutzt werden. 
Anmerkung 
Hierzu gehören auch unbedeutende Gebäude. 
sn Verkehrsfläche Unbebaute Flächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr, 
sowie Landflächen, die dem Verkehr auf den Wasserstraßen dienen. 
Anmerkungen 
\.. Hierzu gehören in der Regel auch die Trenn-, Seiten- und Schutz- 
streifen, Brücken, Gräben und Böschungen, Rad- und Gehwege, 
Parkstreifen und ähnliche Einrichtungen. 
Dem Schlüssel 511 sind in der Regel Straßen mit’ zwei oder mehr 
durch bauliche Anlagen, Grünstreifen o. dgl. getrennte Fahrbah- 
nen zuzuordnen (z. B. Autobahnen, autobahnähnliche Straßen). 
Alle übrigen Straßen sind den Schlüsseln 512 oder 513 zuzuord- 
nen. 
= Stra Unbebaute Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als „Straße“ zu 
bezeichnen sind. 
Anmerkungen 
1. Die Schlüssel 511 und 512 sollen nach folgenden Kriterien verge- 
ben werden: 
511 - Straße mehrbahnig 
512 - Straße einbahnig 
z Hierzu gehören auch die mit der Straße in unmittelbarer Verbin- 
dung stehenden Geh- und Radwege. 
Y Unbebaute Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als „Weg“ zu 
bezeichnen sind. 
Anmerkung 
Zufahrten zu Sammelgaragen oder Garagenhöfen sind, soweit es sich 
um eigene Flurstücke handelt, in der Regel mit „WEG 521“ zu 
bezeichnen. 
5 X Unbebaute Flächen, die vorherrschend zum Abstellen von Fahrzeu- 
gen, Abhalten von Märkten und Durchführen von Veranstaltungen 
dienen. 
Anmerkung 
Der Öffentlichkeit allgemein zugängliche Parkplätze, auf denen bis zu 
ca. 50 Fahrzeuge abgestellt werden können, können bei der vorherr- 
schenden Nutzung nachgewiesen werden. 
540 Bahngelände Unbebaute Flächen, die vorherrschend dem schienengebundenen 
Verkehr dienen. 
Anmerkungen 
Hierzu gehören auch 
1. Ladestraßen, Laderampen, Lagerflächen und dgl. sowie Flächen 
mit Wärterhäuschen, Blockhäuschen, Transformatoren und dgl. 
auf freier Strecke. 
Schmalspurbahnen und Kleinbahnen sowie‘ private Gleisan- 
schlüsse, sofern sie nicht einer anderen vorherrschenden Nut- 
zung, z. B. „GFGI 170“. zuzuordnen sind. 
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