Iz Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 2. März 1995
Schlüssel Bezeichnung Begriffsbestimmungen
430 Campingplatz Unbebaute Flächen, die vorherrschend als Zelt- oder Wohnwagenplatz
genutzt werden.
Anmerkung
Hierzu gehören auch unbedeutende Gebäude.
sn Verkehrsfläche Unbebaute Flächen, die dem Straßen-, Schienen- oder Luftverkehr,
sowie Landflächen, die dem Verkehr auf den Wasserstraßen dienen.
Anmerkungen
\.. Hierzu gehören in der Regel auch die Trenn-, Seiten- und Schutz-
streifen, Brücken, Gräben und Böschungen, Rad- und Gehwege,
Parkstreifen und ähnliche Einrichtungen.
Dem Schlüssel 511 sind in der Regel Straßen mit’ zwei oder mehr
durch bauliche Anlagen, Grünstreifen o. dgl. getrennte Fahrbah-
nen zuzuordnen (z. B. Autobahnen, autobahnähnliche Straßen).
Alle übrigen Straßen sind den Schlüsseln 512 oder 513 zuzuord-
nen.
= Stra Unbebaute Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als „Straße“ zu
bezeichnen sind.
Anmerkungen
1. Die Schlüssel 511 und 512 sollen nach folgenden Kriterien verge-
ben werden:
511 - Straße mehrbahnig
512 - Straße einbahnig
z Hierzu gehören auch die mit der Straße in unmittelbarer Verbin-
dung stehenden Geh- und Radwege.
Y Unbebaute Flächen, die nach allgemeiner Auffassung als „Weg“ zu
bezeichnen sind.
Anmerkung
Zufahrten zu Sammelgaragen oder Garagenhöfen sind, soweit es sich
um eigene Flurstücke handelt, in der Regel mit „WEG 521“ zu
bezeichnen.
5 X Unbebaute Flächen, die vorherrschend zum Abstellen von Fahrzeu-
gen, Abhalten von Märkten und Durchführen von Veranstaltungen
dienen.
Anmerkung
Der Öffentlichkeit allgemein zugängliche Parkplätze, auf denen bis zu
ca. 50 Fahrzeuge abgestellt werden können, können bei der vorherr-
schenden Nutzung nachgewiesen werden.
540 Bahngelände Unbebaute Flächen, die vorherrschend dem schienengebundenen
Verkehr dienen.
Anmerkungen
Hierzu gehören auch
1. Ladestraßen, Laderampen, Lagerflächen und dgl. sowie Flächen
mit Wärterhäuschen, Blockhäuschen, Transformatoren und dgl.
auf freier Strecke.
Schmalspurbahnen und Kleinbahnen sowie‘ private Gleisan-
schlüsse, sofern sie nicht einer anderen vorherrschenden Nut-
zung, z. B. „GFGI 170“. zuzuordnen sind.
‘e
vu
510 ße
520 Weg
SAU wlatz