Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 16. Februar 1994
50 v. H. übersteigt und deren Wohnung aufgrund eines noch haltungserfordernisse nicht gefährdet. Eine Umstellung
valutierenden Aufwendungsdarlehens als öffentlich gefördert auf das Restkapital kann spätestens bis zum Ablauf des
im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes gilt. Für zweite 22. Förderungsjahres verlangt werden.
Wohnungen in (Kauf-)Eigenheimen und (Träger-)Kleinsied- .
lungen können Förderungsmittel gewährt werden, wenn die Im Falle der Umfinanzierung oder Umstellung auf das
Wohnungen höchstens zur jeweils preisrechtlich zulässigen Restkapital verpflichtet sich der Eigentümer, auf Kapital-
Miete vermietet sind. kostenansätze für die zu diesem Zeitpunkt planmäßig
getilgten Beträge zu verzichten. Eine durch die Umstel-
3 - Art, Umfang und Höhe der Förderung lung auf das Restkapital, Umfinanzierung bzw. Kondi-
3.1 Mietwohnungsbau tionsanpassung erwirkte Senkung der Kapitalkosten wird
zur Kürzung der bewilligten Aufwendungszuschüsse ge-
(1) Dem Verfügungsberechtigten können degressive Aufwen- nutzt.
dungszuschüsse bis zur Tilgung der in der Wirtschaftlichkeits- N
berechnung eingesetzten Fremdfinanzierungsmittel - läng- Von der finanztechnischen Anderung kann abgesehen
stens jedoch für 15 Jahre - gewährt werden. Der Verwaltungs- werden, wenn der Eigentümer widerspricht und begründet
kostenbeitrag beträgt 3 v. H. der vierteljährlichen Rate und darlegt, daß sein Interesse das öffentliche Interesse an
wird davon in Abzug gebracht. einem effizienten Förderungsmitteleinsatz überwiegt, ins-
(2) Die Höhe der Anschlußförderung berechnet sich wie folgt: Sr TE hafichKEl des Objekts erheblich
Der zuletzt gewährte monatliche Förderungsbetrag (zuzüglich 8 )
der zuletzt gewährten Aufwendungszuschüsse zur Begrenzung d) in Höhe der durch die vollständige Tilgung sämtlicher
förderungsbedingter Mietsteigerungen) wird um 0,25 DM/m?/ Fremdmittel reduzierten Kosten Aufwendungen gegen-
Monat vermindert und verringert sich nach Ablauf jedes weite- über den Mietern nicht geltend zu machen; Verzichte bei
ren Förderungsjahres jeweils um 0,25 DM/m?/Monat. Die der Verzinsung des Eigenkapitals oder sonstiger Ansätze
Möglichkeit eines verstärkten Förderungsabbaues bleibt vor- sind nicht zu erbringen. Sind Fremdmittel durch Eigen-
behalten, wenn dies mittel ersetzt worden, darf in diesem Umfang nach Been-
a) zur Fortführung des öffentlich geförderten Wohnungsbaus digung der ursprünglichen Tilgung der Fremdmittel
erforderlich und im Hinblick auf die allgemeine wirtschaft- gegenüber den Mietern keine Verzinsung geltend gemacht
liche Entwicklung, insbesondere auf die allgemeine Ein- werden. Der Zeitpunkt der planmäßigen Tilgung bestimmt
kommensentwicklung der breiten Schichten der Bevölke- sich nach den Finanzierungskonditionen für die zum Zeit-
rung, vertretbar ist: punkt des Ersatzes durch Eigenmittel in die Wirtschaft-
b) infolge einer allgemeinen Anhebung des Mietenniveaus lichkeitsberechnung eingesetzten. Fremdmittel,
ads FANS anderen Gründen im Rahmen der Wirtschaftlich- e) nach Tilgung sämtlicher Fremdmittel bzw. - soweit keine
keit der geförderten Bauvorhaben möglich und allgemein Umstellung auf das Restkapital verlangt worden ist - nach
oder für eine Gruppe von Fällen durch die für das Bau- spätestens 15 Jahren Anschlußförderung das Aufwen-
und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung ange- dungsdarlehen aus. dem Überschuß, der sich aus den um
ordnet wird. die Eigenkapitalverzinsung sowie die Bewirtschaftungsko-
(3) Neben der Anschlußförderung werden keine Aufwen- sten (wobei das Mietausfallwagnis von dem Mietentgelt -
dungszuschüsse für familiengerechte Wohnungen (AZFam) abzüglich Umlagen, Vergütungen und Zuschlägen - zu
ährt berechnen ist, das von den Mietern tatsächlich gefordert
gewährt. sr a ErO: x .
wird) geminderten Mieteinnahmen ergibt, in vollem
(4) Der Verfügungsberechtigte hat sich bei Annahme der För- Umfang nach Maßgabe der Nummer 4 Abs. 1 zu bedienen.
derungsmittel insbesondere zu verpflichten, Eine spätere Bedienung der Aufwendungsdarlehen kann
: { in begründeten Einzelfällen zugelassen werden. Zur
a) die Miete nur unter Zugrundelegung der ‚nachfolgenden Ermittlung dieses Überschusses sind höchstens die zuläs-
Regelungen zu erheben (Verpflichtungsmiete), sigen Ansätze nach der II. Berechnungsverordnung
b) vorgesehene Änderungen der Zins- und Tilgungsleistun- (II. BV) oder einer diese ersetzende gesetzliche Regelung
gen der zur Finanzierung der Gesamtkosten in Anspruch für die Eigenkapitalverzinsung und die Bewirtschaftung
genommenen Fremdmittel ‚der Investitionsbank Berlin des Objektes - unter Beachtung des Absatzes 4 Buch-
unverzüglich mitzuteilen. stabe d Satz 2 - von der zulässigen Verpflichtungsmiete in
Abzug zu bringen. Deckt die Verpflichtungsmiete nach
Verringert sich der für Kapitalkosten (Zinsdienst) aufzu- Auslauf der Anschlußförderung nicht mindestens die Be-
bringende Gesamtbetrag, sind die bewilligten Aufwen- wirtschaftungskosten und die Eigenkapitalverzinsung,
dungszuschüsse entsprechend zu vermindern. Erhöhun- erhöht sie sich entsprechend,
gen der. Zinsleistungen führen zu einer Anpassung der
Förderungsmittel, jedoch nicht über den Rahmen der f) nach Ablauf des Anschlußförderungszeitraumes mit Auf-
ursprünglichen Anschlußförderungsbewilligung hinaus. wendungszuschüssen die bis dahin verlangte Durch-
Darüber hinausgehende Erhöhungen der laufenden Auf- schnittsmiete (Verpflichtungsmiete) je m? monatlich nach
wendungen erhöhen im Rahmen des berechnungsrecht- Ablauf eines jeden Jahres um 0,25 DM/m?/Monat zu erhö-
lich Zulässigen die Verpflichtungsmiete, hen. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann die
u . . Investitionsbank Berlin darüber hinausgehende Mieterhö-
2) auf Verlangen der Investitionsbank Berlin, zu geeigneten hungen verlangen.
Zeitpunkten, namentlich bei Ablauf von Zinsbindungsfri-
sten, finanztechnische Anderungen (z. B. Umfinanzierun- (5) Erhöhungen der Pauschalen für Bewirtschaftungskosten
gen, auch Umstellung auf das Restkapital oder Konditions- nach der II. BV oder einer diese ersetzende gesetzlichen Rege-
anpassungen) zu veranlassen, soweit diese wirtschaftlich lung berechtigen zur Erhöhung der Verpflichtungsmiete.
zumutbar sind. Die Investitionsbank Berlin ist verpflich-
tet, diese Prüfung vorzunehmen. Eine Umstellung auf das (6) Zulässige Ansätze im Rahmen der II. BV oder einer diese
Restkapital ist vorzunehmen, sofern dies. eine Verringe- ersetzende gesetzlichen Regelung nach Modernisierungsmaß-
rung der Förderungshöhe zur Folge hat, zugleich aber die nahmen bzw. nicht zu vertretenden baulichen Anderungen
Wirtschaftlichkeit des geförderten Bauvorhabens unter (einschließlich anteiliger Fremdkapitalkosten) berechtigen zur
Berücksichtigung möglicher außergewöhnlicher Instand- Erhöhung der zulässigen. Verpflichtungsmiete.