Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 25. November 1994 '91
7.3.6. Im Zusammenhang mit den Überprüfungen nach Num- Kündigung des Vertrages kann die Höhe der vereinbar-
mer 5.6.1. überprüft. die IBB auch, ob die geförderten ten Förderung in dem Maße vermindert werden, wie
Grundstücke gemäß Nummer 6.1 . ordnungsgemäß durch den Vertragsverstoß die Zielsetzungen der Förde-
instand gehalten sind. rung nicht gewährleistet sind.
‚3.7 Hinsichtlich-der Aufbewahrung der Belege sowie späte- 8.6 Durch den Förderungsvertrag werden andere erforder-
rer Nachprüfungen gelten im übrigen die AV zu $$ 44, liche öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren, ins-
44:a LHO sowie die dazu ergangenen näheren Bestim- besondere erforderliche Genehmigungen nach der Bau-
mungen für die Auszahlung und Abrechnung von öffent- ordnung für Berlin und nach $$ 144, 145 und 172 Abs. 3
lichen Mitteln nach Nummern 20 bis 32 der Wohnungs- bis 5 des Baugesetzbuches nicht berührt. Stellt sich nach
bauförderungsbestimmungen 1990 vom 16. Juli 1990 Abschluß des Förderungsvertrages heraus, daß Maßnah-
(ABl. S. 1379 / DBl. VI S. 301) entsprechend. Dies gilt men nicht genehmigungsfähig sind, gilt Nummer 8.5 ent-
auch für die Belege, deren Vorlage für die Auszahlung im sprechend.
Pauschalverfahren nach diesen Richtlinien in der Regel N en ?
nicht erforderlich ist. Die danach für die Eigentümer 8.7 Für die Bearbeitung von Förderungsanträgen nach
wesentlichen Einzelheiten sind in die Förderungsver- diesen Richtlinien werden Bearbeitungsentgelte nicht
träge aufzunehmen. erhoben,
Schlußbestimmungen 9 Inkrafttreten, Überleitungsvorschriften
a : a ; 91 Vorhaben können bis zum 31. März 1995 nach den
8.1 N die NE ES ME den nach ModiInstRL 90 gefördert werden, soweit sie für das Pro-
MET OS AS NO HETNSIEHTASS YET ADECN grammjahr 1994 vorgesehen waren und die vertragsreifen
nach Nummer 7-16 Al zunchmen. Soweit Modernisie” Unterlagen bis zum 1. Dezember 1994 der Investitions-
rungsvereinbarungen nicht zu schließen sind, hat der bank Berlin vorlagen
Eigentümer die Mieter über die eingegangenen sie .
berührenden Verpflichtungen, die nach Abschluß der 9.2 Diese Richtlinien treten am 1. Januar 1995 in Kraft. Sie
Baumaßnahmen im Bindungszeitraum der Förderung treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
über die allgemeinen gesetzlichen Regelungen hinaus
bestehen, besonders zu unterrichten und spätestens bis
zur Auszahlung des letzten Teilbetrages nach Nummer
7.3.1 entsprechende Erklärungen als Anlage zu den Miet-
verträgen abzugeben; beider Überlassung freier und frei- N
werdender Wohnungen sind diese Verpflichtungen in die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen =
Mietverträge aufzunehmen. 7 n an n
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei)
Soweit in diesen Richtlinien keine besonderen Regelun- die Mitglieder des Senats
gen getroffen sind, hat die IBB bei der Abwicklung der das Landesverwaltungsamt
Förderung (Förderungsentscheidung, Auszahlung, Ab- die Bezirksämter
rechnung, Nachweis und Prüfung der Verwendung sowie die Sonderbehörden
gegebenenfalls Kündigung des Förderungsvertrages und nachrichtlich
Rückforderung der Zuwendung im Falle der zweckwidri- an den Präsidenten des Rechnungshofes
gen Verwendung) im übrigen die AV zu $8 44, 44 a LHO die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen
sowie die dazu ergangenen näheren Bestimmungen für des öffentlichen Rechts
die Auszahlung und Abrechnung von öffentlichen Mit-
teln nach Nummern 20 bis 32 der Wohnungsbauförde-
rungsbestimmungen 1990 zu beachten. Die hinsichtlich Rundschreiben ,
a und aber N Dan über die Schulung der Betreiber
ür die Förderungsempfänger maßgeblichen Einzelhei- . = 8
ten sind in die Förderungsverträge aufzunehmen. 7 vo n Heizungs S und RLT Anlagen
in öffentlichen Einrichtungen Berlins
23 Maßnahmen, für die. Förderungsmittel aus öffentlichen (Betreiberschulung)
Haushalten anderer Stellen in Anspruch genommen wer-
den; sind von einer Förderung nach diesen Richtlinien Vom 27. September 1994
ausgeschlossen, es sei denn, die anderen öffentlichen
Mittel werden von der IBB in Abstimmung mit der BauWohn H X A 3 Wo
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen aus- Tel.: 867-7086 oder 8 67 - 1, intern 95 - 70.86
drücklich als zulässige Ergänzung der Förderung nach .
diesen Richtlinien erklärt. Die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen stellt mit
r EEE , Ablauf des Jahres 1994 die Organisation und Finanzierung der
Die ‚Senatsverwaltung für Baur und Wohnungswes Sn in dem Rundschreiben BauWohn H X Nr. 8/90 vom 3. Januar
kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Richt- 1990 über die Heizerschule Berlin angebotene Schulung der
änien ‚zulassen. Ausnahmen VOR EIN ndsätzlicher oder Betreiber von Heizungs- und: RLT-Anlagen in öffentlichen Ein-
erheblicher finanzieller Bedeutung sind nur im Einver- richtungen Berlins ein
nehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen zulässig; n 8 n
soweit Form und Inhalt der Verwendungsnachweise Die betreibenden (hausverwaltenden) Dienststellen haben
berührt werden, ist das Einvernehmen mit dem Rech- künftig eigenverantwortlich für Organisation, Finanzierung
nungshof von Berlin herzustellen. Ausnahmen können und Durchführung entsprechender Schulungen zu sorgen.
mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet Die Verantwortung, das Personal an heizungstechnischen
erteilt werden. Anlagen einweisen bzw. ihm die notwendigen Kenntnisse für
en ; na eine energiesparende Fahrweise der Anlagen vermitteln zu las-
Der Vita N N KeHREAE en eb sen, trägt wie bisher aufgrund des $ 9 der Verordnung über
gene Verpflichtungen schuldhaft verstößt; anstelle einer energiesparende. Anforderungen an heizungstechnische Anla-
1.