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Volume Nr. 5, 25. November 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

184 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 25. November 1994 
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen Gegenstand der Förderung, Standard 
Förderbar sind im Sinne des $ 177 BauGB städtebaulich 
An die Investitionsbank Berlin ABl. S. 3467 gebotene. Modernisierungs- und Instandsetzungsmaß- 
die Bezirksämter nahmen zur Beseitigung von Mißständen und Mängeln. 
nachrichtlich Bei der Ermittlung der notwendigen Baumaßnahmen ist 
7 ; EN : den Belangen von Kindern, Senioren und behinderten 
an die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) P b defs Rech ‘ Für Gebäud 
den Präsidenten des Rechnungshofes STSONEN ESCHE ALEANNE ZU ARENA SCDAUCS, 
bei denen aus planungsrechtlichen Gründen nur von 
einer begrenzten Nutzungsdauer ausgegangen werden 
kann, dürfen Maßnahmen nur in einem Umfang geför- 
Richtlinien dert werden, der im Hinblick auf die voraussichtliche 
über die Gewährung von Zuwendungen Restnutzungsdauer vertretbar ist. 
zur Modernisierung und Instandsetzung 2.2 Zur Beseitigung von Mißständen sind insbesondere för- 
von Altbauten - Programmteil derungsfähig: 
„Soziale Stadterneuerung“ - Maßnahmen zur Behebung unzureichender sanitärer 
(ModinstRL 95 - soziale Stadterneuerung) Verhältnisse (kein. WC innerhalb der Wohnung, 
unbelüftete Innentoiletten, fehlender Sanitärraum 
Vom 21. September 1994 oder schlauchartiger WC-Raum ohne Waschbecken 
und Platz für Bade- oder Duschwanne), 
BauWohn IV C 33 ; : 
. künstliche Entlüftung für nichtvermeidbare innenlie- 
Tel.: 8.67 -48 64 oder 867 - 1, intern 95 - 48 64 gende Bäder, 
Aufgrund des 8 6. Abs. 2 Buchstabe b AZG und des 8 10’des Grundrißänderungen zur Zusammenlegung von 
Gesetzes über-die Errichtung der Investitionsbank Berlin vom Wohnungen, wenn für vorhandene Kleinwohnungen 
25. November 1992 (GVBl. S. 345) werden für Zuwendungen ausreichende sanitäre Verhältnisse nicht innerhalb 
zu Modernisierungen und Instandsetzungen im Sinne des 8 177 der vorhandenen Grundrisse geschaffen werden kön- 
des Baugesetzbuchs auf der Grundlage der $$ 44, 44 a der Lan- nen, 
deshaushaltsordnung im Einvernehmen mit den Senatsverwal- Grundrißänderungen oder die Zusammenlegung von 
tungen für Finanzen, für Wirtschaft und Technologie sowie für Wohnungen, die durch ausschließliche Orientierung 
Stadtentwicklung und Umweltschutz die nachstehenden Richt- zu engen Höfen unzureichend belichtet und belüftet 
linien erlassen: werden; gefördert werden kann auch die Zusammen- 
legung kleiner Wohnungen zur Schaffung familienge- 
' Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage rechter Wohnungen, wenn der vorhandene Woh- 
1.1 Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richt- nungsschlüssel nach Maßgabe des Sozialplanes dem 
linien Zuwendungen für Modernisierungs- und Instand- nachhaltigen Bedarf im Gebiet nicht entspricht. 
setzungsmaßnahmen im Sinne des $ 177 des Baugesetz- 
buchs (BauGB). 2.3 Zur Mängelbeseitigung sind insbesondere folgende Maß- 
SR 7 ER : nahmen förderungsfähig: 
Zuwendungszweck ist die sozialverträgliche und weitest- . e 
gehend einvernehmliche Durchführung von umfangrei- - Die Reparatur und gegebenenfalls die Neueindek- 
chen baulichen Maßnahmen, die zur Erreichung der kung des Daches einschließlich der Dachentwässe- 
Ziele der Stadterneuerung erforderlich sind. und ohne rung, 
Förderung nicht in dem gebotenen Umfang durchführ- die Beseitigung von Schwamm, Naßfäule und Ano- 
bar wären („Soziale Stadterneuerung“) bien- und Hausbockbefall in den Deckenbereichen, 
Gefördert werden Baumaßnahmen an Wohngebäuden, Dachstühlen, nz Kellern „und Treppenhäusern, die 
die bis zum 31. Dezember 1918 bezugsfertig geworden Schwammb ekämpfung im Mauerwerk und gegebe- 
sind und in Sanierungs- und Untersuchungsgebieten nenfalls die Mauerwerkstrockenlegung, 
($ 136 BauGB ff.), Entwicklungsbereichen ($ 165 BauGB die Reparatur, gegebenenfalls die Neuverputzung so- 
ff.) oder in Gebieten mit Erhaltungsverordnung ($ 172 wie der Anstrich der Fassaden, die-Beseitigung von 
BauGB) liegen. In Einzelfällen können zur Abwendung Putzschäden innerhalb des Hauses sowie die Beseiti- 
von Geboten nach $ 177 BauGB auch Baumaßnahmen an gung von Schäden an Fenstern, Hausfluren und Trep- 
Wohngebäuden außerhalb dieser Gebiete gefördert wer- penräumen; die Sicherung oder kostenmäßig vertret- 
den. Vorrang haben Vorhaben in Sanierungsgebieten bare Wiederherstellung historischer Elemente von 
sowie Entwicklungsbereichen, insbesondere Sanierungs- Fassaden und Treppenräumen, 
OD 0 NE ben nn N AE die Schaffung sicherer und ausreichender elektrischer 
Verfü tehenden Mi N lei {Zt werd ie Installationen sowie die Beseitigung von Schäden an 
SIHEUNE SIE NENCEN. AllE EIMNECSCHL. WEGEN SOHEN. Gas-, Wasser- und Sanitärinstallationen, 3 
Nicht gefördert werden Baumaßnahmen an Ein- und 
Zweifamilienhäusern. Die anteiligen Kosten der Bau- Schönheitsreparaturen für Schäden, die durch die 
maßnahmen für Wohnungen, die, der Eigentümer oder Modernisierungen und Instandsetzungen entstanden 
Anteilseigentümer selbst bewohnt, werden nur in die sind. 
En RUE . A N rn aSil u eins +* Hinsichtlich der Beheizung, der Warmwasserversorgung 
des für das Grundstück zutreffenden Gebietes nach und der Zur Enersieeinsparung N orgeschenen :Maßnah- 
Satz I bewohnt hat. men ist ein Energiekonzept im Sinne des $ 10 Abs. 2 und 
3 des Gesetzes zur Förderung der sparsamen sowie 
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen umwelt- und sozialverträglichen Energieversorgung und 
(Förderung) besteht nicht. Die Förderungsstelle ent- Energienutzung im Land Berlin vom 2. Oktober 1990 
scheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der (GVBl. S. 2144) vorzulegen und zu begründen; im Ener- 
verfügbaren Mittel. giekonzept sind der bestehende Zustand des Gebäudes
	        
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