Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5‘ 25. November 1994 183
19: Juli 1994 (GVBL. S. 241), und des Gesetzes über die Errich- (4) Die Möglichkeit eines verstärkten. Förderungsabbaues
tung der Investitionsbank Berlin (IBB) vom 25. November 1992 gegenüber den in den Absätzen 2 und 3 genannten Beträgen
(GVBl. S. 345) wird zur Durchführung der $$ 42, 43 des Zweiten bleibt vorbehalten, wenn dies
Wwohnungsbaugeseizes (IT WoRauG) in: der Fassung vom a) im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwick-
LM LO0BOBL LS. TO zug ginder Zum h AN" Mg, Insbesondere uf die allgemeine Einkmmentent
. ® AO } N wicklung der breiten Schichten der Bevölkerung, vertret-
vernehmen mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und für bar ist
Wirtschaft und Technologie bestimmt:
oder
RB b) in Folge einer allgemeinen Anhebung des Mietenniveaus
| Zuwendungszwecks Rechtsgrundlage oder aus anderen Gründen im Rahmen der Wirtschaftlich-
(1). In einem Teilprogramm des Ersten Förderungsweges soll keit. der Grundstücke möglich wird
der Bau von Mietwohnungen mit in der Regel anfänglich zins- . Kar N in
losen Baudarlehen und ergänzenden Aufwendungshilfen ge- und allgemein oder für eine Gruppe vor Fällen durch die für
fördert werden. Die Baudarlehen werden von der IBB gewährt. das Bau- und Wohnungswesen und die Finanzen zuständigen
Berlin ersetzt ganz oder teilweise die Zinsleistung und den Til- Senatsverwaltungen angeordnet wird, .
gungzuwachs. Ergänzend gewährt Berlin nach Maßgabe dieser (5) Abweichend von Absatz 1 können Bundesmittel, die zur
Richtlinien und der $$ 44, 44 a der Landeshaushaltsordnung Weitergabe als öffentliche Baudarlehen bereitgestellt worden
vom 5. Oktober 1978 (GVBl. S. 1961); Zuletzt geändert durch sind, als Darlehen zur Deckung der für den Bau entstehenden
Gesetz vom ‘21. September 1990 (GVBl. S. 2074), sowie der Gesamtkosten eingesetzt werden.
Ausführungsvorschriften zu den $$ 44, 44a der Landeshaus- ? n
haltsordnung (Rundschreiben SenFin - IIB 1-9113/2 - vom 4 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
16. November 1981) Zuwendungen im Sinne des $ 6 Abs. 1 (1) Auch Wohnungen, die durch Aus- und Aufbau von Dach-
II. WoBauG. geschossen neu geschaffen werden, können nach diesen Richt-
linien gefördert werden.
(2) Rechtsgrundlage sind die $$42, 43 II. WoBauG. Ein . ra ;
Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung Q) Mieterdarlehen werden in diesem Programm nicht gefor-
besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle auf- dert. Für nicht dem Besetzungsrecht des Landes Berlin unter-
grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfüg- liegende ‚Wohnungen erhöht sich die Bewilligungsmiete um
baren Haushaltsmittel. 0,50 DM/m? monatlich.
(3) Für die. von der IBB bereitgestellten Baudarlehen ist ein
(3) Diese Richtlinien gelten im Land Berlin und sind als laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,5 v. H. jährlich vom
besondere Verwaltungsvorschriften neben den Wohnungsbau- jeweiligen Restkapital, mindestens aber 0,5 v. H. jährlich von
förderungsbestimmungen 1990 (WFB 1990) in der jeweils gülti- einem Fünftel des Ursprungskapitals zu zahlen. Außerdem ist
gen Fassung anzuwenden. eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 v. H. des
bewilligten Baudarlehens zu entrichten, die bei Auszahlung
2 - Zuwenduhgsempfänger der ersten Darlehensrate verrechnet wird. Für die Gewährung
der Aufwendungshilfen werden keine Verwaltungskosten
Bei der’Bewilligung der in Nummer 1 genannten Förderungs- berechnet.
mE sind förderungsfähige Bauvorhaben von privaten Bat- (4) Der Bauherr hat sich zu verpflichten, die Aufwendungs-
erren, gemeinnützigen und freien Wohnungsunternehmen a R A Kr: n
a , . ; arlehen nicht vorzeitig freiwillig zurückzuzahlen (Nummer 11
und sonstigen Bauherren in gleicher Weise ohne Bevorzugung Abs. 9 WFB 1990)
bestimmter Gruppen von Bauherren zu berücksichtigen. ; .
5 - Verfahren
3 - Art, Umfang und Höhe der Förderung (1) Antragstellung und Förderungsverfahren richten sich nach
(1) Baudarlehen können. im Regelfall bis zu 85 v.H., bei Abschnitt D der WFB 1990. Die IBB kann zusätzliche Unter-
Genossenschaften bis zu 90 v. H., der anerkennungsfähigen lagen und Nachweise verlangen.
Gesamtkosten gewährt werden. Bei ausreichenden dinglichen (2) Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der
Sicherheiten kann in begründeten Ausnahmen eine höhere Zuwendungen. sowie für den Nachweis und die Prüfung der
Fremdfinanzierung zugelassen werden. Das Baudarlehen ist Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung
im Regelfall zunächst zinslos. Die Tilgung beträgt 1,25 v. H. des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ge-
jährlich. Sie soll nur in begründeten Ausnahmen unterschrit- währten Zuwendungen gelten die Ausführungsvorschriften zu
ten werden. den $$ 44, 44 a der Landeshaushaltsordnung, soweit nicht in
diesen Förderungsrichtlinien oder den WFB 1990 in der jeweils
(2) Zur Erzielung der geltenden Bewilligungsmiete werden gültigen Fassung Abweichungen zugelassen sind.
ergänzend Aufwendungshilfen als öffentliche Mittel im Sinne
des $ 6 Abs. 1 II. WoBauG eingesetzt. Die Aufwendungshilfen 6 - Inkrafttreten
ee re Ve Hr (1). Diese Richtlinien treten mit Wirkung zum 1. April 1994 in
schüsse für die Dauer von längstens 15 Jahren gewährt. Die Kraft. |
Aufwendungshilfen verringern sich nach Ablauf jedes Förde- (2) Über Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheidet die
rungsjahres jeweils um 0.25 DM/m? Wohnfläche monatlich. Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen. Soweit sie
finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können sie nur im
(3) Der Zinssatz der Baudarlehen wird nach Ablauf eines Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen zugelas-
Jahres nach Auszahlung der letzten Rate der Aufwendungs- sen werden. Abweichende Regelungen, die den Verwendungs-
zuschüsse oder Aufwendungsdarlehen jährlich um den Betrag zweck betreffen, können nur im Einvernehmen mit dem Rech-
erhöht, der erhöhte Belastungen um 0,25 DM je Quadratmeter nungshof von Berlin. getroffen werden ($44 Abs.1 Satz 4
geförderter Wohnfläche monatlich ermöglicht. LHO).