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Volume Nr. 5, 25. November 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

182 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr. 5. 25. November 1994 
derung Verteilungsregelungen, die auch verbesserte Rahmen- (4) Für die in Absatz 1 und 2 genannten Bauvorhaben soll die 
bedingungen für den freifinanzierten Wohnungsbau schaffen Höhe. des Förderungsangebots unter Berücksichtigung der 
sollen. Wettbewerbsergebnisse nach Absatz 3 begrenzt werden.“ 
Aufgrund des 86 Abs. 2 Buchstabe a und b des Allgemeinen “ N . . 
Zuständigkeitsgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947, I. ET nn U en die de ar Een N ICh 
1020), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom N Vergiabargt 3 RL N KEG HArE SE Ol ne NEE DAS N 
19. Juli 1994 (GVBl. S.'241), und des 8 10 des Gesetzes über die 19027 A ABI. S ; 407 vereinbarte Förderung) vom 9. Aprı 
Errichtung der Investitionsbank Berlin vom 25. November (ABl. 5. ) 
1992 (GVBl. S. 345) werden zur Ausführung des Zweiten Woh- Nummer 3 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2: 
nungsbaugesetzes (Wohnungsbau- und Familienheimgesetz - „Die Nummern 2 a und 2 b der: WFB 1990 sind. entsprechend 
II. WoBauG) in der Fassung vom 14. August 1990 (GVBl. anzuwenden.“ 
S. 1934/BGBl. I S. 1730), zuletzt geändert durch Artikel 1 des 
Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184), im Einvernehmen II. Änderung der Richtlinien über Förderungssätze für eigen- 
mit den Senatsverwaltungen für Finanzen und für Wirtschaft genutztes Wohneigentum und die Förderung des Vorrats- und 
und Technologie die folgenden Verwaltungsvorschriften er- Geschoßwohnungsbaues (Eigentumsförderungssätze 1993) 
lassen: vom 1. Februar 1993 (ABl. S. 345) 
“ ; Nummer 1 wird wie folgt geändert: 
[. Anderung der Richtlinien für den öffentlich geförderten Ce 1aFoler gcün ; 3 
sozialen Wohnungsbau in Berlin (Wohnungsbauförderungs- a) Folgender neuer Absatz 3 wird eingefügt: 
bestimmungen 1990 - WFB 1990 -) vom 16. Juli 1990 „(3) Für Großprojekte, die als förmlich festgelegte Ent- 
(ABl. S. 1379), zuletzt. geändert durch Verwaltungsvor- wicklungsmaßnahmen oder mit Hilfe städtebaulicher Ver- 
schriften vom 13. Dezember 1992 (ABl. 1993 S. 98) träge der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen 
. . entwickelt werden, sollen bis zu 40 v. H. der bereitgestell- 
Folgende Nummern 2 a und 2 b werden eingefügt: ten Förderungsmittel bis zum 1. Oktober eines Jahres vor- 
„2 a - Förderungsausschluß im Mietwohnungsbau gehalten werden. 
(1) In Gebieten und für Standorte, die sich für den freifinan- b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 
zierten Wohnungsbau oder eigengenutztes Wohneigentum . . 
eignen, werden grundsätzlich keine Förderungsmittel für den IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen 
Bau von Miet- und Genossenschaftswohnungen gewährt. ]1. UÜbergangsregelungen 
Hierzu zählen insbesondere (1) Förderungsanträge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens 
— Bauvorhaben mit zulässiger baulicher Nutzung von bis zu dieser Anderungsrichtlinien vollständig mit allen wesentlichen 
0,6 Geschoßflächenzahl, Unterlagen bei der Investitionsbank Berlin vorliegen, werden 
3 icht nach Nummer 2 a Abs. 1 WFB 1990 behandelt. Zur Ver- 
nach dem geltenden Flächennutzungsplan- Berlin ausge- MCAt DAC . : 
wiesene Wohnbauflächen W 4 (soweit keine Nutzung über DE N TO LE ;k Ann N er Ausschlußfrist- Dis 
0,6 Geschoßflächenzahl zulässig ist), Sonderbauflächen zum: 3%. DEZEMDET eingeräumt werden, 
Hauptstadtfunktion (H) und gemischte Bauflächen (M 1). (2) Im Wohnungsbauprogramm 1994 soll das Förderkontin- 
. .n . s t für Großprojekte - abweichend von Nummer 2 b. Abs. 1 
(2) Ausnahmsweise können Bauvorhaben in Gebieten nach Een . sr 
Absatz 1 ganz oder teilweise bei besonderer wohnungspoliti- Y 100 N NE Okt en 000 EEE TE 
scher Bedarfslage nach Zustimmung der für das Bau- und Woh- Salze SZ SS ODE VOTBENAITEN. WEIGEN. 
nungswesen zuständigen Senatsverwaltung gefördert werden. 2. Inkrafttreten 
(3) Die Bewilligungsstelle soll in jedem Förderungsfall darauf Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Au- 
hinwirken, daß ein angemessener Anteil freifinanzierter Woh- gust: 1994 in Kraft. 
nungen - ohne Förderung - errichtet wird. 
2 b - Förderkontingente/Wettbewerb 
(1) Für Großprojekte, die als förmlich festgelegte Entwick- nn . 
lungsmaßnahmen oder mit Hilfe städtebaulicher Verträge der Senatsverwaltung für Batı-und Wohnungswesen = 
Senatsverwaltung für Bau- und' Wohnungswesen entwickelt S En e 
werden, soll ein Förderkontingent für bis zu 50 v. H. der Woh- An die Investitionsbank Berlin ABl. S. 3106 
nungen des Wohnungsbauprogramms bis. zum 1. Oktober nachrichtlich 
eines Jahres vorgehalten werden. an die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
(2) Für die nachstehend aufgeführten Projekte soll ein Förder- GIS VENWAENE 0SS ADBCOTANEISNNAUSES 
kontingent für bis zu 20 v. H. der Wohnungen des Wohnungs- den Asidenten des Rechnungshofes 
bauprogramms bis zum 1. Oktober eines Jahres vorgehalten die Bezirksämter 
werden, und zwar 
- Neubauvorhaben in Sanierungsgebieten, Richtlinien für. den Einsatz 
Dachausbauvorhaben im Rahmen geförderter umfassen- von Baudarlehen ım Öffentlich geförderten 
der Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen sozialen Mietwohnungsbau 
im Si d 177 BauGB 
im Sinne dos $ A Vom 7. September 1994 
Wohnungsbauvorhaben zur Ergänzung bestehender Sied- 
lungen industriell gefertigter Mietwohnungsbauten im BauWohn IV A 35 
Ostteil der Stadt. N 
SITE Tel.: 867-4525 oder 8 67-1, intern 95 - 45 25 
(3) Für die verbleibenden Projekte soll zur Senkung der För- 
derungsbeträge unter jeweils vergleichbaren Rahmenbedin- Aufgrund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe a und b des Allgemeinen 
gungen in einem Wettbewerb über die Förderung entschieden Zuständigkeitsgesetzes vom 2. Oktober 1958 (GVBl. S. 947, 
werden. 1020), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom
	        
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