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Volume Nr. 1, 16. Februar 1994

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1994 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin 2 F RR { | N 
Teil V1— Bau- und Wohnungswesen, 
Stadtentwicklung und 
Umweltschutz 
Nr. 1 Berlin, den 16. Februar 1994 
INHALT 
rs Seite 
Richtlinien über die Anschlußförderung von Sozial- Richtlinien über die Unterrichtung von Bauvorha- 
wohnungen der Wohnungsbauprogramme 1977 ben (Unterrichtungsanweisung) ................. 6 
bis 1981 (Anschlußförderung RL 1993) ......... 
Gemei Richtlinien über Kürzungen‘ der öfrent Rundschreiben zur Sicherung von Industrieflächen 6 
insame inien über Kürzungen de - 
lichen Förderung im öffentlich geförderten sozia- . zT . N 
len Wohnungsbau sowie im Bereich der Wohnungs- Rundschreiben über die Anerkennung eines Ver- 
fürsorge (Kürzungsrichtlinien 1994 - K-RL 1994) bandes nach 8 29 des Bundesnaturschutzgesetzes ; 
Ausführungsvorschriften über die Sozialplanricht- Hinweis auf den Abschluß des Dienstblatt-Jahr- 
9 
linien ......... Da 6 ganges 1993 .......... Ken 8 
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen ten Wohneigentums. Die Errichtung von Wohnungen des 
- T öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus ist in Berlin 
: rer . vom Wohnungsbauprogramm 1977 an mit degressiven Auf- 
An de m reg ee ABl. 1993 S. 3922 wendungsdarlehen und -zuschüssen (Aufwendungshilfen) ge- 
® Ad SUM AZ, d ne N hen Recht: fördert worden. Die Mittel wurden für einen Zeitraum von 
ni 4 tungen des Oficnt’ichen Aecchts längstens 15 Jahren bewilligt. Diese Förderung läuft sukzessive 
nachrichtlic aus. Um die bei Auslaufen der Förderung - trotz schrittweisen 
an die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) Förderungsabbaus - eintretende erhebliche Steigerung der 
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses Mietbelastung und bei eigengenutztem Wohneigentum Steige- 
den Präsidenten des Rechnungshofes rung der Belastung durch laufende Aufwendungen allgemein 
die Bezirksämter tragbar zu halten, wird eine Anschlußförderung gewährt. Die 
die Sonderbehörden Anschlußförderung gewährleistet .dauerhaft vertretbare Bela- 
die nichtrechtsfähigen Anstalten stungen, verhindert gravierende Auswirkungen auf die Wirt- 
den Hauptpersonalrat schaftlichkeit von Investitionen im öffentlich geförderten so- 
zialen Wohnungsbau und begrenzt den öffentlichen Aufwand 
auf das sachlich zwingend erforderliche Maß. 
Richtlinien über die Anschlußförderung (2) Rechtsgrundlage ist . Ne ei De N TE 
von Sozialwohnungen wendungszuschüsse sind keine öffentlichen Mittel im. Sinne 
x des $ 6 Abs. 1 II. WoBauG. Ein Anspruch des Antragstellers auf 
der Wohnungsbauprogamme 1977 bis 1981 Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr ent- 
(Anschlußförderung RL 1993) scheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen 
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel. Bei Miet- und 
Vvom:26. Oktober 1995 Genossenschaftswohnungen ergibt sich die Verpflichtung zur 
Beantragung und Annahme der Anschlußförderung aus Num- 
BauWohn IV A 3 ; mer 9 Abs. 2 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977. 
TORE ET SE SE (3) Diese Richtlinien gelten im Land Berlin und für Objekte 
der Wohnungsbauprogramme 1977 bis 1981, die nach $ 5 Abs. 1 
Aufgrund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe a und b AZG und des 8 10 az . N nn . 
des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin N BE EEE Er BC nn und bei denen die 
vom 25. November 1992 (GVBl. S. 345) wird im Einvernehmen WEN NESTHITENS VI AUSECZANT SING: 
mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt: . 
2 - Zuwendungsempfänger 
L - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich (1) Für Mietwohnungen sind Antragstelier förderungsberech- 
(1) Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien tigt, wenn sie Eigentümer des Objekts oder dessen Beauftragte 
und der 88 44, 44 a der Landeshaushaltsordnung vom 5. Okto- sind (Verfügungsberechtigte). 
ber 1978 (GVBl. S. 1961), zuletzt geändert durch Gesetz vom (2) Bei eigengenutztem Wohneigentum sind Antragsteller för- 
9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), Zuwendungen zur Bewirtschaftung derungsberechtigt, deren Gesamteinkommen die Einkom- 
öffentlich geförderter Mietsozialwohnungen und eigengenutz- mensgrenze der 88 25, 116 Nr. 1 II. WoBauG um nicht mehr als 
Seit.
	        
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