Dienstblatt des Senats von Berlin 2 F RR { | N
Teil V1— Bau- und Wohnungswesen,
Stadtentwicklung und
Umweltschutz
Nr. 1 Berlin, den 16. Februar 1994
INHALT
rs Seite
Richtlinien über die Anschlußförderung von Sozial- Richtlinien über die Unterrichtung von Bauvorha-
wohnungen der Wohnungsbauprogramme 1977 ben (Unterrichtungsanweisung) ................. 6
bis 1981 (Anschlußförderung RL 1993) .........
Gemei Richtlinien über Kürzungen‘ der öfrent Rundschreiben zur Sicherung von Industrieflächen 6
insame inien über Kürzungen de -
lichen Förderung im öffentlich geförderten sozia- . zT . N
len Wohnungsbau sowie im Bereich der Wohnungs- Rundschreiben über die Anerkennung eines Ver-
fürsorge (Kürzungsrichtlinien 1994 - K-RL 1994) bandes nach 8 29 des Bundesnaturschutzgesetzes ;
Ausführungsvorschriften über die Sozialplanricht- Hinweis auf den Abschluß des Dienstblatt-Jahr-
9
linien ......... Da 6 ganges 1993 .......... Ken 8
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen ten Wohneigentums. Die Errichtung von Wohnungen des
- T öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus ist in Berlin
: rer . vom Wohnungsbauprogramm 1977 an mit degressiven Auf-
An de m reg ee ABl. 1993 S. 3922 wendungsdarlehen und -zuschüssen (Aufwendungshilfen) ge-
® Ad SUM AZ, d ne N hen Recht: fördert worden. Die Mittel wurden für einen Zeitraum von
ni 4 tungen des Oficnt’ichen Aecchts längstens 15 Jahren bewilligt. Diese Förderung läuft sukzessive
nachrichtlic aus. Um die bei Auslaufen der Förderung - trotz schrittweisen
an die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) Förderungsabbaus - eintretende erhebliche Steigerung der
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses Mietbelastung und bei eigengenutztem Wohneigentum Steige-
den Präsidenten des Rechnungshofes rung der Belastung durch laufende Aufwendungen allgemein
die Bezirksämter tragbar zu halten, wird eine Anschlußförderung gewährt. Die
die Sonderbehörden Anschlußförderung gewährleistet .dauerhaft vertretbare Bela-
die nichtrechtsfähigen Anstalten stungen, verhindert gravierende Auswirkungen auf die Wirt-
den Hauptpersonalrat schaftlichkeit von Investitionen im öffentlich geförderten so-
zialen Wohnungsbau und begrenzt den öffentlichen Aufwand
auf das sachlich zwingend erforderliche Maß.
Richtlinien über die Anschlußförderung (2) Rechtsgrundlage ist . Ne ei De N TE
von Sozialwohnungen wendungszuschüsse sind keine öffentlichen Mittel im. Sinne
x des $ 6 Abs. 1 II. WoBauG. Ein Anspruch des Antragstellers auf
der Wohnungsbauprogamme 1977 bis 1981 Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr ent-
(Anschlußförderung RL 1993) scheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen
Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel. Bei Miet- und
Vvom:26. Oktober 1995 Genossenschaftswohnungen ergibt sich die Verpflichtung zur
Beantragung und Annahme der Anschlußförderung aus Num-
BauWohn IV A 3 ; mer 9 Abs. 2 der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 1977.
TORE ET SE SE (3) Diese Richtlinien gelten im Land Berlin und für Objekte
der Wohnungsbauprogramme 1977 bis 1981, die nach $ 5 Abs. 1
Aufgrund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe a und b AZG und des 8 10 az . N nn .
des Gesetzes über die Errichtung der Investitionsbank Berlin N BE EEE Er BC nn und bei denen die
vom 25. November 1992 (GVBl. S. 345) wird im Einvernehmen WEN NESTHITENS VI AUSECZANT SING:
mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt: .
2 - Zuwendungsempfänger
L - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage, Geltungsbereich (1) Für Mietwohnungen sind Antragstelier förderungsberech-
(1) Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien tigt, wenn sie Eigentümer des Objekts oder dessen Beauftragte
und der 88 44, 44 a der Landeshaushaltsordnung vom 5. Okto- sind (Verfügungsberechtigte).
ber 1978 (GVBl. S. 1961), zuletzt geändert durch Gesetz vom (2) Bei eigengenutztem Wohneigentum sind Antragsteller för-
9. Juli 1993 (GVBl. S. 319), Zuwendungen zur Bewirtschaftung derungsberechtigt, deren Gesamteinkommen die Einkom-
öffentlich geförderter Mietsozialwohnungen und eigengenutz- mensgrenze der 88 25, 116 Nr. 1 II. WoBauG um nicht mehr als
Seit.