Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr. 1 14. Mai 1993 2
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen in Höhe von einem Drittel des errechneten Zahlbetrages
m. as Sr = 7 gewährt, ist er auch für folgende Bewilligungszeiträume
. En . nur in dieser Höhe zu gewähren. Der Bewilligungszeitraum
An die Bezirksämter ABI: S. 682 beginnt am 1. Januar des jeweiligen Leistungszeitraumes
nachrichtlich im Sinne des $4 Abs. 1 AFWoG; wird der Antrag nach
an die Senatsverwaltungen Beginn des Leistungszeitraumes gestellt, beginnt der
(einschließlich Senatskanzlei) Bewilligungszeitraum mit dem Ersten des Monats der
den Präsidenten des Rechnungshofes Antragstellung. Geht der Bewilligungszeitraum über den
den Berliner Datenschutzbeauftragten 30. September 1993 hinaus, ist Mietausgleich in der jewei-
das Landesamt für Informationstechnik ligen Höhe mit zwei Teilbescheiden zu bewilligen. Wird
Mietausgleich vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes
T m erneut beantragt, ist er vom Ersten des auf den Bewilli-
Verwaltungsvorschriften zur Anderung gungszeitraum folgenden Monats an in der dann maß-
der Richtlinien über die Gewährung gebenden Höhe zu bewilligen.“
von N für LEE Nummer 8 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
und abgeschlossene Wohnungen . x ner al . .
in öffentlich geförderten Senioren-Wohnheimen Ei wird längstens bis September 1994 bewil-
(Mietausgleichsrichtlinien - MietARL)
4. In Nummer 14 wird das Datum „31. Dezember 1989“ durch
Vom 18. Februar 1993 das Datum „30. September 1994“ ersetzt.
BauWohn IV D 2 Il.
eh: 867-4770 oder 867-1, intern 95- 47 0 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Oktober 1992 in
Kraft.
Auf Grund des 86 Abs.2 Buchstabe b AZG wird im Einver-
nehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt:
1. x
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen
Die Mietausgleichsrichtlinien (MietARL) vom 13. Dezember 7 m m
1984 (ABl. 1985 S. 206/DBl. 1985 VI S. 13), geändert durch Ver- . a?
waltungsvorschriften vom 21. Januar 1988 (ABl. S. 250/ DBl. VI An die Bezirksämter ABl. S. 682
S. 9), werden wie folgt geändert: nachrichtlich
. . an die Senatsverwaltungen
1. In Nummer 1 Abs. 1 wird folgender neuer Satz 3 angefügt: (einschließlich Senatskanzlei)
„Mietausgleich wird nur in Berlin (West) gewährt.“ den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
- In Nummer 7 Abs. 1 werden die. Sätze 2 und 3 gestrichen das Landesamt für Informationstechnik
und dafür folgende Sätze angefügt:
„Der errechnete Zahlbetrag ist monatlich ab 1. Oktober S x
1992 in Höhe von zwei Dritteln, ab 1. Oktober 1993 in Höhe Verwaltungs x OH Zur Anderung
von einem Drittel, aufgerundet auf volle DM, auszuzahlen. der Richtlinien DET IE Gewährung
Beträge bis zu 20,00 DM werden nicht ausgezahlt.“ eines zusätzlichen Mietausgleichs
N rn für Empfänger von Wohngeld in Sozialwohnungen
— NR Be OS m EC (Mietausgleichsrichtlinien für Wohngeldempfänger
” ei erstmaliger Bewilligung von Mietausgleich wir — MietAR E -
der Mietausgleich nur in Höhe von einem Drittel des LWOGE -)
errechneten Zahlbetrages gewährt. Eine erstmalige Bewilli- Vom 18 Februar 1993
gung liegt immer dann vor, wenn in den letzten sechs
Monaten vor dem Monat der Antragstellung weder Miet-
ausgleich nach diesen Richtlinien noch zusätzlicher Miet- Bau Wohn IV D 3
ausgleich nach den Richtlinien über die Gewährung eines Tel.: 8 67.- 45 95 oder 8 67-1, intern 95 - 45 95
zusätzlichen Mietausgleichs für Empfänger von Wohngeld
in Sozialwohnungen (MietARLWoGE) gezahlt worden Auf Grund des 86 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird im Einver-
ist.“ nehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen bestimmt:
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
1.
5. Nummer 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
. ; . ns en SS Die Mietausgleichsrichtlinien für Wohngeldempfänger (Miet-
„Mictauselsich wird‘ für zwölf Monate bewilligt (Bewillis XRı WoGE) vom 20. Juni 1985 (ABI S. 1339/DEL VI S; 51)
gungszeitraum). Wird Mietausgleich vor dem 1. Oktober werden wie folet geändert“
1992 beantragt, wird er in voller Höhe bewilligt. Wird Miet- SE ;
ausgleich nach dem 30. September 1992 beantragt, wird er 1. In Nummer 3 Abs. 1 werden die Texte unter Buchstabe a
bis September 1993 in Höhe von zwei Dritteln und ab Okto- und b gestrichen und durch die folgenden Texte ersetzt:
ber 1993 in Höhe von einem Drittel des errechneten Zahl-
betrages bewilligt. Bei Erstanträgen im Sinne der Nummer „a) die für das ADV-Verfahren „Wohngeld“ im Einzelfall
7 Abs. 2, die nach dem 30. September 1992 gestellt werden, gespeicherten Eingabe- und Berechnungswerte mit
wird Mietausgleich in Höhe von einem Drittel des errech- Ausnahme. des KEingabe- und Berechnungswertes
neten Zahlbetrages bewilligt. Wird Mietausgleich erstmals „Miete“,