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Volume Nr. 1, 14. Mai 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.1 14. Mai 1993 21 
DIN 18159 Teil 1 Seite 5 
7211 Haftfestigkeit am Untergrund 9.2 Güteprüfung 
bzw. zwischen einzelnen Schaumschichten 9.21 Die Güteprüfung dient dem Nachweis, daß der 
Mit Kron-Bohrern von 50 mm Durchmesser wird der Ort- hergestellte Polyurethan-Ortschaum die für das jeweilige 
schaum einer Flächendämmung an der Einbaustelle bis Bauteil geforderten Eigenschaften erreicht. 
auf den Untergrund freigelegt. Auf den freigelegten 
Schaumstoff wird mit geeignetem Kleber eine mit einem 9.2.2. Auf jeder Baustelle muß der Unternehmer min- 
Griff versehene Stahlplatte von 50 mm Durchmesser auf- destens einmal je Arbeitstag eine Probe von 
geklebt. Nach ausreichender Erhärtung des Klebers wird 500 mm x 500 mm 
von Hand am Griff axial gezogen, bis ein Bruch des — bei Flächendämmungen von der Dicke der Dämm- 
Probekörpers erfolgt. Die Lage der Bruchflächen (im schicht, 
Schaumstoff, zwischen etwaigen. Schäumschichten, am — bei Hohlraumdämmungen von 60 mm Dicke 
Untergrund) wird festgestellt. % “ H 
: RE . . schäumen und daran folgende Prüfungen durchführen: 
Die Haftfestigkeit am Untergrund ist ausreichend, wenn . e 
der Bruch im Ortschaum festgestellt wird. — Beschaffenheit nach Abschnitt 7.2 
— Rohdichte nach Abschnitt 7.4, jedoch ohne Vorlage- 
g . . rung 
712 Biologische Verwertbarkeit — Konturstabilität nach Abschnitt 7.10. 
Soll die biologische Verwertbarkeit in Sonderfällen Außerdem ist bei Flächendämmungen mindestens einmal 
geprüft werden, ist die Prüfung in Anlehnung an je Arbeitstag, mindestens jedoch je 400 m* Fläche die 
DIN IEC 68 Teil 2-10 durchzuführen. Dicke der Dämmschicht am Bauteil nach Abschnitt 7.3 zu 
bestimmen. 
. Die Ergebnisse der Messungen sind in einer Liste festzu- 
8 Kennzeichnung der Ausgangsstoffe halten und — wenn möglich — statistisch auszuwerten. 
Die Ausgangsstoffe für Polyurethan-Ortschaum bestehen Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre lang aufzu- 
aus einer Isocyanat-Komponente‘ und, einer Polyol- bewahren. 
Komponente (siehe Abschnitt 2). Sie werden in flüssiger 
Form geliefert. 9.2.3 Mindestens zweimal jährlich sind durch eine Prüf- 
Die Gebinde sind mit folgenden Angaben zu Kenn- stelle nach Abschnitt 9.1 an Proben, die aüf einer Bau- 
zeichnen: stelle in Anwesenheit eines Vertreters der Prüfstelle her- 
© zustellen sind, alle erforderlichen Prüfungen nach Ab- 
= Stoffartbzw.HandelSbezeichnung schnitt 7 durchzuführen. Über das Ergebnis der Prüfun- 
— Name des Herstellers 7 gen wird ein Prüfzeugnis ausgestellt. 
Herstellungsdatum Der Unternehmer hat durch die Führung einer Liste, in 
Wenn die Gebinde der Ausgangsstoffe unter Hinweis der die Baustellen, der beabsichtigte Zeitpunkt der 
auf diese Norm gekennzeichnet werden, ist zusätzlich Schäumarbeiten und die Art der Dämm-Maßnahmen ent- 
folgender Text zu verwenden: halten sind, die Voraussetzungen für diese Prüfungen zu 
„Für die Herstellung von Polyurethan-Ortschaum nach schaffen. 
DIN 18159 Teil 1 geeignet.  Verarbeitungsrichtlinien 
beachten“. 9.2.4 Für jede Baustelle hat der Unternehmer dem Bau- 
herrn. nach Abschluß der Arbeiten eine Bescheinigung 
auszustellen, die folgende Angaben enthalten muß: 
9 Nachweis der Güte — Ausführendes Unternehmen 
91 Eignungsprüfung = Baustelle‘ 
f — Art der Dämmung 
Vor der erstmaligen Herstellung von Polyurethan- 
Ortschaum nach dieser Norm hat der Unternehmer eine - Datum der Herstellung 
Eignungsprüfung des Ortschaums mit der von ihm vorge- Ergebnisse der Prüfungen nach Abschnitt 9.2.2 (Mit- 
sehenen Zusammensetzung und dem vorgesehenen telwerte sowie die größten und kleinsten Werte) 
Schäumverfahren an einer Probeschäumung durchzu- Bestätigung, daß die Ausführung der Ortschaumarbei- 
führen. ten nach DIN 18 159 Teil 1 erfolgt ist und die Erfüllung 
Bei der Eignungsprüfung ist die Einhaltung der im Ab- der Anforderungen der Norm für den betreffenden 
schnitt 5 gestellten Anforderungen durch Prüfungen nach Anwendungsbereich entweder durch ein weniger als 
Abschnitt 7.1 bis 7.11 nachzuweisen. 1 Jahr altes Prüfzeugnis bestätigt wurde oder dem 
Die Eignungsprüfung ist. zu wiederholen, wenn die Unternehmer ein Überwachungszeichen/Gütezeichen 
Zusammensetzung des Ortschaums oder das Schäum- einer zuständigen Überwachungsgemeinschaft/Güte- 
verfahren geändert werden. schutzgemeinschaft erteilt wurde. 
Die Prüfungen sind von einer unabhängigen, hierfür Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die 
geeigneten Prüfstelle durchzuführen”). Prüfungen nach Abschnitt 9.2.2 bestanden. sind und 
höchstens 1 Jahr alte Prüfzeugnisse nach Abschnitt 9.2.3 
’) Als geeignet gelten die für die Überwachung von Wärme- mit ausreichenden Ergebnissen vorhanden sind. 
dämmstoffen bauaufsichtlich anerkannten Prüfstellen. Die Unterlagen sind auf Verlangen vorzulegen.
	        
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