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Volume Nr. 1, 14. Mai 1993

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1993 (Public Domain)

L Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI _Nr.1 14. Mai 1993 
Der Senat von Berlin e) in bzw. auf sonstigen für die Allgemeinheit zugänglichen 
WO 57 Anlagen und Grundstücken, die von Berlin unterhalten 
. . II z werden. 
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 
die Bezirksämter (2) Bäume sind nur dann auf die Verkehrssicherheit zu prüfen, 
die Sonderbehörden ; wenn sie in einem Abstand, der geringer ist als die Baumlänge 
die nichtrechtsfähigen Anstalten plus 5 m, von 
die Eigenbetriebe — Öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Plätze), 
nachrichtlich = frei b Spiel d Erhol flächen (Li . 
an die Präsidentin des Abgeordnetenhauses in be Het a Fest E dd Aunın IOl6lz (Liegewiesen, 
den Präsidenten des Rechnungshofes ege, Badestellen, Fest- und Tummelplätze), 
den Hauptpersonalrat — Nachbargrundstücken, 
— Gleiskörpern und Gewässern stehen. 
Allgemeine Anweisung (3). Diese Allgemeine Anweisung findet keine Anwendung auf 
über die Prüfung en — die Berliner Forsten, 
der Verkehrssicherheit von Bäumen ? ; . 
— den Botanischen Garten und das Botanische Museum Ber- 
Vom 22. Dezember 1992 lin-Dahlem, 
— die Botanische Anlage Blankenfelde 
StadtUm III B 11 
; und die 
Tel.: 25 86 - 24 96 oder 25 86 - 0, intern 9 37-2496 — Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen - Bundes- 
S straßenverwaltung -. 
Aufgrund des $6 Abs.1 AZG wird bestimmt: 
Hier wird die Prüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen in 
I. Allgemeines eigener Zuständigkeit und Verantwortung wahrgenommen. 
(1) Oberstes Ziel aller für den öffentlichen Baumbestand in 
Berlin Verantwortlichen ist eine fachgerechte Bestandspflege, III. Prüfung der Verkehrssicherheit 
die eine möglichst lange, gesunde Lebensdauer der Bäume R ; ; n ; 
gewährleistet. Baumfällungen aus Gründen der Verkehrssicher- 6 8 Die RS . N RE von u ist 
heit dürfen nur und erst dann erfolgen, wenn zwingende edarfsgerecht, mindestens einmal jährlich, vorzunehmen. 
Gebote der Gefahrenabwehr es erfordern. (2) Bei der Prüfung der Verkehrssicherheit von Bäumen ist wie 
(2) Bäume im Sinne dieser Anweisung sind in der Regel ein- folgt zu verfahren: 
stämmige, im Einzelfall aber auch mehrstämmige Gehölze, ; N 
welche aufgrund ihrer Ausprägung, ihres Zustandes und ihres a) Visuelle Prüfung 
Standortes in der Lage sind, als Ganzes oder durch einzelne Alle, insbesondere aber ältere und größere Bäume, sind 
Teile Gefahren für die Verkehrssicherheit hervorzurufen. durch gewissenhafte Inaugenscheinnahme vom Boden aus 
(3) Die nachfolgenden Vorschriften dienen dazu, bestehende auf Anzeichen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen 
oder entstehende Gefahren oder Schäden, die von abgestorbe- können, zu überprüfen; das sind im freiliegenden Wurzel- 
nen, kranken und gesunden Bäumen oder Baumteilen ausgehen bereich, im Stamm- und Kronenbereich u. a.: 
können, zu erkennen. Mit ihnen soll die Erfüllung der Ver- — auffällige seitliche Neigung, 
kehrssicherungspflicht auf landeseigenen oder vom Land Berlin — untypischer statischer Aufbau der Krone, 
zu unterhaltenden Flächen, die mit Bäumen bestanden sind, .- Gabelungen von Stark-/Grobästen bei fehlendem Leit- 
gewährleistet werden. trieb 
(4) Diese Aufgabe wird durch eine regelmäßige Prüfung der — abgestorbene Äste, 
Bäume wahrgenommen. Sie wird in der Weise durchgeführt, -_ äußere Verletzungen/Beschädigungen, 
wie sie nach dem gegenwärtigen Stande der Erfahrung und Rißbild h Frost/Blitzsch 
Fachkunde sowie der wirtschaftlichen Vertretbarkeit als geeig- DE durch Frost/Blitzschlag, 
net und ausreichend erscheint. Den in der Folge der Prüfung nicht überwallte Wunden/Zuganker/Verspannungen 
erkennbaren Gefahren oder Schäden ist durch gezielte Siche- nach baumchirurgischen Maßnahmen/Bohrlöcher, 
rungsmaßnahmen vorbeugend entgegenzuwirken. - Absterben/Abstoßen der Rinde. 
da — Spitzendürre, 
I. Zuständigkeit — Austritt von Nässe/Harz/Gummifluß, 
(1) Diese Allgemeine Anweisung ist anzuwenden von allen — Faulstellen/Morschungen, 
Verwaltungsstellen Berlins, auf deren Flächen Bäume zu pfle- 9% 
z N a fra x — Pilzbildung, 
gen und zu unterhalten sind. Sie gilt für alle Bäume 7 A 
) auf öffentlichen. Straß d DIN ö Fa „— verzögerter/mangelhafter Austrieb, 
a) auf Öffentlichen Straßen un ätzen außer auf den 
Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes, Blatinckrosen/-Chlorosen; 
. a — vorzeitiger Laubfall. 
b) in Grün- und Erholungsanlagen und auf Kinderspielplät- 
zen, wenn diese Einrichtungen den Ordnungsvorschriften “ 
des Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Grün- und %) Manuelle Prüfungs 
Erholungsanlagen unterliegen. Bäume, deren äußeres Erscheinungsbild auf eine Beein- 
f Friedhöfen. di Berli terhalt d trächtigung der Verkehrssicherheit schließen »läßt, sind - 
ce) auf Friedhöfen, die von Berlin unterhalten werden, beginnend am Stammfuß (Wurzelhals) nach oben gehend 
d)_ in Dauerkleingarten- und Kleingartenanlagen auf Grund- bis zum Stammkopf (Kronenansatz) - abzuklopfen. Wird 
stücken, soweit sie durch Berlin gemäß den vertraglichen dabei ein Hohlklingen festgestellt, sind zusätzliche Prüfun- 
Vereinbarungen zu unterhalten sind, gen in Erwägung zu ziehen.
	        
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