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Volume Nr. 3, 16. Juli 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

24 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 16. Juli 1992 
e) Planungsunterlagen im Maßstab 1 : 100; oder spätestens drei Jahre nach Abschluß des Förderungsver- 
f) Benennung einer Anlaufstelle für Mietinteressenten; Me fertiggestellt, kann die WBK den Förderüngsvörtrag kün- 
g) Wirtschaftlichkeitsberechnung in analoger Anwendung der = 
II. BV mit Darlehenszusagen und Finanzierungskostenauf- (2) Der Bauherr kann den Förderungsvertrag vor Ablauf des 
stellung; Förderungszeitraumes mit einer Frist von sechs Monaten zu 
; DO a den Auszahlungszeitpunkten (Nummer 8 Abs. 2) kündigen und 
h) Baubeschreibung nach Vordruck RNK 2726; auf die weitere Gewährung der Förderungsmittel verzichten. In 
i) Verkehrswertbescheinigung für das Baugrundstück (nicht diesem Fall hat sich der Bauherr bei bestehenden Mietverhält- 
älter als sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Vorlage an nissen bis.zum Ablauf des planmäßigen Förderungszeitraumes 
den Bewilligungsausschuß). an die übernommenen Mietpreisbegrenzungen zu halten. Bei 
. | N ) s SE Neuabschlüssen von Mietverträgen gilt eine fünfjährige Nach- 
Die WBK kann in begründeten Einzelfällen weitere Unterlagen wirkungsfrist vom Zeitpunkt der Rückzahlung an als vereinbart, 
verlangen. während der die bei Vertragsabschluß übernommenen Miet- 
(2) Die Förderungsmittel werden auf formlosen Antrag des Preisbegrenzungen einzuhalten sind, längstens bis zum plan- 
Eigentümers auf ein von ihm zu benennendes inländisches Möäßigen Ablauf des Förderungszeitraumes. 
Konto nach Vorlage des Schlußabnahmescheines und nach x 
Maßgabe der anerkannten Wohnfläche ausgezahlt. Bei erheb- 12 - Schlußbestimmungen 
lichen Mängeln erfolgt die Auszahlung erst nach Beseitigung (1) Über Ausnahmen von diesen Richtlinien entscheidet die für 
der Mängel. Die Förderungsmittel werden ab Bezugsfertigkeit das Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung; 
für die Dauer.der Förderung in vierteljährlichen Raten, jeweils soweit sie finanziell bedeutsame Auswirkungen haben, können 
am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November ausge- sie nur im Einvernehmen mit der für Finanzen zuständigen 
zahlt. Senatsverwaltung: zugelassen werden. 
(3) Zu statistischen Zwecken ist eine grobe Kostenaufstellung (2) Diese Richtlinien gelten einheitlich für das Land Berlin. 
nach Baudurchführung erforderlich. Die Förderungsmittel wer- a - x 4 a 
den bei gegenüber der Bewilligung verringerten Kosten nicht G) Die Richtlinien treten am 1. Mai 1992 in Kraft. Die Richt- 
gekürzt. linien über die Förderung des Miet- und Genossenschaftswoh- 
nungsbaus in Berlin durch vertragliche Vereinbarung (RL ver- 
einbarte Förderung) in der Fassung vom 19. Juni 1991 (ABl. 
9 - Verwaltungskosten S. 1332) treten am 1. August 1992 außer Kraft. Sie haben noch 
Die WBK erhebt für die gewährten Förderungsmittel (Aufwen- A NE TEE LT En ae N el SENDE 
dungszuschüsse/-darlehen) einen Verwaltungskostenbeitrag in we een p 8 
Höhe von 3 v. H., der von den jeweils auszuzahlenden Beträgen ) 
in Abzug gebracht wird. 
enatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen 
10 - Vertragsverletzungen Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen 
(1) Die Förderungsmittel können zurückgefordert und die wei- An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ABl. S. 1710 
tere Auszahlung kann eingestellt werden, falls die-Bezirksämter 
a) die Gewährung auf falschen Angaben des Antragstellers nachrichtlich 
beruht; an die Senatsverwaltungen 
b) der Bauherr oder Verfügungsberechtigte die übernomme- (einschließlich Senatskanzlei) 
nen Verpflichtungen schuldhaft nicht erfüllt hat; den Präsidenten des Rechnungshofes 
c) ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt Richtlinien über die Förderung 
(2) Soweit die Förderungsmittel zurückgefordert wurden oder des Mietwohnungsneubaues im Dachgeschoßbereich 
das Aufwendungsdarlehen gekündigt wurde, sind die Förde- (Dachraumsofortprogramm) 
rungsmittel oder das Darlehen vom Zeitpunkt des Eintritts des 
Rücktritts- oder Kündigungsgrundes an mit 3 v. H. jährlich über Vom 19. Mai 1992 
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu ver- 
zinsen. BauWohn IV A 35 
(3) Die Rückforderung und die Einstellung der Zahlung haben Tel.: 8 67 - 45 25 oder 8 67 - 1, intern 95 - 45 25 
bis zum planmäßigen Ablauf des Förderungszeitraumes keinen 
Einf mut die Serpflichtungen zugunsten def Mieten, Aufgrund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe a und b AZG und des 8 14 
(4) Der Bauherr hat für den Fall des Verstoßes gegen die ver- Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-Kreditanstalt 
traglichen Vereinbarungen eine Vertragsstrafe von bis zu Berlin in der Fassung vom 22. Januar 1969 (GVBl. S. 225) wer- 
100 000 DM je Zuwiderhandlung zu zahlen, deren genaue Höhe den im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen 
von der WBK im Einzelfall unter Berücksichtigung der Schwere folgende Richtlinien erlassen: 
und der Auswirkungen des Verstoßes festgelegt wird. Die WBK 
kann verlangen, daß der Bauherr sich hinsichtlich dieses 1 - Förderziel 
A hes der WBK forti ; K i 
SI RES AM LES VER CR UNLETET n-Zwingsvöllsireckungsin Um zusätzlichen Wohnraum bereitstellen zu können und das 
. Wohnungsangebot auszuweiten, wird der Aus- und Aufbau von 
Dachgeschossen zu Wohnungen im Land Berlin gefördert. 
11 - Vorzeitige Vertragskündigung 
(1) Ist nach Feststellung der WBK der Baubeginn nicht’inner- 2 - Fördergegenstand 
halb von sechs Monaten nach Vertragsabschluß oder kein ord- (1) Förderungsfähig ist die Neuschaffung von Wohnungen in 
nungsgemäßer Baufortschritt zu verzeichnen und das Bauvor- _Mehrfamilienhäusern und in Ein- und Zweifamilienhäusern 
haben nicht innerhalb einer als üblich anzusehenden Bauzeit zum Zweck der Vermietung.
	        
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