Path:
Volume Nr. 3, 16. Juli 1992

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1992 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 16. Juli 1992 23 
5 - Sicherung der Aufwendungsdarlehen 7 - Verpflichtungen 
(1) Der Darlehensvertrag über das Aufwendungsdarlehen ist (1) Der Antrag auf Förderung muß vor Baubeginn bei der WBK 
zwischen der WBK als Darlehensgeberin und dem Bauherrn als gestellt werden. Mit den Bauarbeiten muß spätestens innerhalb 
Darlehensnehmer - nach Entscheidung des Bewilligungsaus- von sechs Monaten nach Abschluß des Förderungsvertrages 
schusses - zu schließen. begonnen werden. 
(2) Das Darlehen ist durch Eintragung einer vollstreckbaren (2) Der Bauherr von Miet- und Genossenschaftswohnungen 
Buchgrundschuld mit dem von der WBK bestimmten Rang und muß sich verpflichten, für die Dauer der Zweckbestimmung der 
Abgabe des Schuldversprechens ($ 780 BGB) zu sichern. geförderten Wohnungen 
a) die Wohnungen nur Wohnungsuchenden zu überlassen, 
die eine Bescheinigung des bezirklichen Wohnungsamtes 
6 - Mietpreisbegrenzung über ihre Zugehörigkeit zu dem nach diesen Richtlinien 
(1) Die durchschnittliche Miete der geförderten Wohnungen begünstigten Personenkreis vorlegen; 
soll unter Berücksichtigung der Wohnlage und der möglichen b) die Wohnungen unverzüglich zu vermieten und den 
wirtschaftlichen Ausnutzung des Baugrundstückes zwischen Abschluß von Miet- oder Nutzungsverträgen der. WBK 
9 DM und 18 DM je m? Wohnfläche monatlich (ohne Betriebs- unverzüglich mitzuteilen; 
kosten) betragen und wird vom Bewilligungsausschuß aufgrund S . ne r 
sines Vorschlages des Bauherrn bei seiner Förderungsentschei- c) höchstens die nach Nummer 6 zulässige Miete zu fordern; 
dung festgesetzt. In einfacher Wohnlage soll die durchschnitt- d) keine Baukostenzuschüsse, Mietvorauszahlungen oder 
liche Miete zwischen 9,00 bis 11,99 DM und in mittlerer Wohn- sonstige Leistungen ohne vorherige Zustimmung der WBK 
lage zwischen 12,00 bis 14,99 DM je m? Wohnfläche/monatlich zu fordern oder anzunehmen; kommt die Wohnungsüber- 
betragen. Der Bauherr hat bei größeren Objekten je nach Wohn- lassung durch einen Makler zustande, so steht diesem ein 
wert der Wohnungen eine Staffelung der anfänglichen Einzel- Anspruch auf ein Maklerentgelt gegenüber. dem Mieter 
mieten vorzunehmen. Bei der Einteilung der Objekte nach nicht zu; 
en ve die be EEE MIStPIEES enthaltene Wohn- e) in den Miet- und Nutzungsverträgen auf die zulässige Miet- 
ABENKTASSTZIENENE. DETHCASICHNEL: höhe, die zulässigen Mieterhöhungen und die Möglichkeit 
Die Wohnungen mit ihren unterschiedlichen Anfangsmieten des Mieters, sich auf die zwischen der WBK und dem Bau- 
sollen folgendem Berechtigtenkreis vorbehalten sein: herrn vereinbarten Mietpreisbegrenzungen berufen zu 
können, hinzuweisen; 
Ostteil Berlins und Weststaaken f) das geförderte Objekt für den Zeitraum der Zweckbestim- 
Durchschnittsmiete Gesamteinkommen mung in ordnungsgemäßem Zustand zu halten; 
DM/m? Wfl./mtl. über d. Grenze des g) keine baulichen Änderungen ohne Zustimmung der WBK 
$25 II. WoBauG vorzunehmen; 
9,00 bis 13,49 bis 140 v. H. h) der WBK eine Veräußerung des Grundstückes und alle 
13,50 bis 18,00 bis 200 v. H. Ereignisse schriftlich anzuzeigen, die das Erlöschen des 
Anspruchs auf Zahlung zur Folge haben oder zur Rückfor- 
Westteil Berlins derung der bewilligten Förderungsmittel führen können, 
Durchschnittsmiete Gesamteinkommen und auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die sich auf 
DM/m2 WfL/mtl über d. Grenze des das jeweilige Mietverhältnis, auf die Miete oder auf-die 
) . 7, Wohnungen. beziehen; die jeweiligen Miet- und Nutzungs- 
8 5 3 8 8 
825/116 II: WoBauG R . na TESTEN 
verträge vorzulegen und eine Einsichtnahme in die Bücher, 
9,00 bis 13,49 bis 100 v. H. Belege und sonstige Unterlagen sowie eine Besichtigung 
13,50 bis 18,00 bis 150 v. H. oder gegebenenfalls Untersuchung durch Beauftragte zu 
Die _Einzelmieten können im Rahmen der allgemeinen miet- AUTEN: 
rechtlichen Vorschriften (namentlich MHG) um den Betrag i) die vorstehenden Verpflichtungen seinen Rechtsnachfol- 
erhöht mietvertragswirksam gemacht werden, um den sich die gern aufzuerlegen, und zwar in der Weise, daß diese wie- 
Förderung nach Nummer 4 Abs. 2 vermindert. derum gehalten sind, ihre jeweiligen Rechtsnachfolger in 
gleicher Weise zu binden. 
{2) Erhöhungen der Pauschalen für Verwaltungs- und Instand- en w 
haltungskosten nach der hierbei analog heranzuziehenden 3) Die Uberiragung Yon Förderungsmittem a den REchIS 
IH. BV oder einer diese ‚ersetzenden gesetzlichen Regelung nachf olger bei Veräußerung des Objektes bedar der vorherigen 
rn de A z Zustimmung der WBK. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht 
erhöhen entsprechend die mit der Bewilligungsstelle vertraglich x 
vereinbarten Mietbeträge. Insoweit erhöhte Mietpreise können CHE 
im Rahmen der allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften 
(namentlich MHG) mietvertragswirksam gemacht werden. 8 - Verfahren 
(3) Mieterhöhungen aufgrund weiterer Finanzierungen, Um- (1) Anträge auf Förderung von Bauvorhaben sind bei der WBK 
finanzierungen und/oder Kapitalkostenerhöhungen setzen im formlos einzureichen. Zur Antragsbearbeitung sind folgende 
Förderungszeitraum eine Zustimmung der WBK voraus. Diese Unterlagen erforderlich: 
wird nur insoweit erteilt werden, wie ansonsten die Wirtschaft- a) Baugenehmigung oder Vorbescheid über die planungs- 
lichkeit der Objekte ernstlich gefährdet ist. rechtliche Zulässigkeit des beantragten Bauvorhabens; 
(4) Der Mieter kann sich unmittelbar auf diese Vereinbarung b) Grundbuchauszug, Abzeichnung der Flurkarte, Grund- 
berufen und ist berechtigt, deren Einhaltung zu verlangen ($ 328 stückskaufvertrag; 
BGB). c) Wohnflächenberechnung in analoger Anwendung der 
(5) Nach Ablauf des Förderungszeitraumes (Zahlungszeitraum Il. BV und der WFB 1990 in der jeweils geltenden Fassung; 
der letzten Rate der Förderungsmittel) enden die vertraglich d) Nutzflächenberechnung (nur bei*gleichzeitiger Errichtung 
vereinbarten Mietpreisbindungen. eines Gewerbeteils);
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.