Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI _Nr.6 30. Dezember 1992 205
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung dung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschut-
dU lischut zes vom 15. Mai 1990 (ABl. S. 1095 / DBIl. VI S. 257) wird wie
un MWERSCHULZ folgt geändert:
An die Senatsverwaltungen ABI. S. 3653 In Abschnitt IL, Besonderer Teil
(einschließlich Senatskanzlei) A. Sachbereich Abfallentsorgung
die Bezirksämter
die Sonderbehörden 15 - Katalog der Verwarnungs- und Bußgelder
. . erhöhen sich die Bußgeldrahmensätze bei
nachrichtlich
an iS Fräsidenum des Abgenrdnstenhauses Lfd. Zuwiderhandlungen Bußgeldrahmen
den Präsidenten des Rechnungshofes ; Nr DM
die nichtrechtsfähigen Anstalten i :
die Eigenbetriebe nn
die Ei Ilschaft 4.1 Fahrzeuge und ähnliches
Ss HEN BCSE IC Sn lagert, ablagert
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, .
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 443 - ein Pkw
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen 4.1.3.1 bei sofortiger Beseitigung auf 500 bis 10 000
des öffentlichen Rechts 4.1.3.2 sonst auf 4000 bis 15 000
4.1.4 - ein Lkw, Anhänger, Traktor,
Wohnwagen, Omnibus
4.1.4.1 bei sofortiger Beseitigung auf 2000 bis 15 000
Verwaltungsvorschrift 4.1.4.2 sonst auf 5000 bis 25 000
zur Anderung der Allgemeinen Anweisung 4.2 Fahrzeuge behandelt
über den Bußgeldkatalog zur Ahndung von (z. B. ausbrennt)
Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes 42.1 „Einzelfall auf 5000 bis 15.000
Vom 8. Dezember 1992 4.2.2 — sonst auf 10 000 bis 25 000
StadtUm VI A 21 Bemerkung:
Tel.: 25 86 - 20 42 oder 25 86 - 0; intern 9 37 - 20 42 Die Bußgeldgrenze des $ 12 des Stadtreinigungsgesetzes. von
Berlin in Verbindung mit $ 17 des Ordnungswidrigkeitengeset-
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: zes ist zu beachten.
Artikel I Artikel II
Die Allgemeine Anweisung über den Bußgeldkatalog zur Ahn- Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.