100 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI_Nr.4 22. Oktober 1992
DIN 1053 Teil 1 Seite 5
auszusteifende Wand ger Halterung bzw. b’>15-d bei dreiseitiger Halterung,
so sind die Wände wie zweiseitig gehaltene zu behandeln.
5 Ist die Wand in der Höhe des mittleren Drittels durch ver-
tikale Schlitze oder Nischen geschwächt, so ist für d die
Restwanddicke einzusetzen oder ein freier. Rand anzuneh-
men. Unabhängig von der Lage eines vertikalen Schlitzes
oder einer Nische ist an ihrer Stelle eine Öffnung anzuneh-
men, wenn die Restwanddicke kleiner als die halbe Wand-
dicke oder kleiner als 115mm ist.
aussteifende Wände
A AO
Bild 1. Mindestlänge der aussteifenden Wand ee . BP
Bei beidseitig angeordneten, nicht versetzten Querwänden b
darf auf das gleichzeitige Hochführen der beiden Wände im NT
Verband verzichtet werden, wenn jede der beiden Quer- Bild 2. Darstellung der Größen b und &’
wände den vorstehend genannten Bedingungen für aus- >
steifende Wände genügt. Auf Konsequenzen aus unter- Tabelle 2. Faktor ß zur Bestimmung der Knicklänge
schiedlichen Verformungen und aus bauphysikalischen hg = ß- h; von drei- und vierseitig gehaltenen
Anforderungen ist in diesem Fall besonders zu achten. Wänden in Abhängigkeit vom Abstand b der
5.6.2 Knicklängen aussteifenden Wände bzw. vom Randabstand
Die Knicklänge hkx von Wänden ist in Abhängigkeit von der b’ und der Dicke d der auszusteifenden Wand
lichten Geschoßhöhe hs; wie folgt in Rechnung zu stellen: dreiseitig vierseitig
a) Zweiseitig gehaltene Wände: gehaltene Wand ] gehaltene Wand
im allgemeinen gilt . . .
Si (y Wanddicke DB AO Wanddicke
Bei Plattendecken und anderen flächig aufgelagerten Mas- 1240| 175| 115 | m | m, 115 | 175| 240| 300
sivdecken darf die Einspannung der Wand in den Decken ;
durch Abminderung der Knicklänge auf 0,65/0,35 2,00]
hg=Bß-hs (2) 0,75/0.40 2,25|
berücksichtigt werden. n
Sofern kein genauerer Nachweis für ß nach DIN 1053 Teil 2 10,85/0,45 2,50|
erfolgt, gilt vereinfacht:
n ; 0,95/0,50 2,80|
ß = 0,75 für Wanddicke d < 175mm
ß = 0,90 für Wanddicke 175mm < d < 250mm 1,05/0,58| 3,10)
ß = 1,00 für Wanddicke d > 250 mm. /
Als flächig aufgelagerte Massivdecken in diesem Sinn gel- 1,15/0,60 3,40, N am
ten auch Stahlbetonbalken- und -rippendecken nach [1 25 3.80 ) I
DIN 1045 mit Zwischenbauteilen, bei denen die Auflagerung ) N
durch Randbalken erfolgt. |1,40/0,70/4,30
Die so vereinfacht ermittelte Abminderung der Knicklänge
ist jedoch nur zulässig, wenn keine größeren horizontalen 6 11,60/0,75| 4,80
Lasten als die planmäßigen Windlasten rechtwinklig auf die ; 1,75m b<5,25m
Wände wirken und folgende Mindestauflagertiefen a auf 1,85/0,80| 5,60' a
den Wänden der Dicke d gegeben sind:
d > 240mm a> 175mm 2,20|0,85|6,60
d = 240mm. ad |&=260m —1—-—— 5:<7,20m
— | "a “nm
b) Drei- und vierseitig gehaltene Wände V’<3,60m 280/0,90[8.40 b<9,00m
Für die Knicklänge gilt kg =ß--h;. Bei Wänden der Dicke d '
mit 'lichter Geschoßhöhe h, < 3,50 m darf ß in Abhängigkeit . N
von b und Y’ nach Tabelle 2 angenommen werden, falls kein 6.6.3 Öffnungen in Wänden
genauerer Nachweis für ß nach DIN 1053 Teil 2 erfolgt. Ein Haben Wände Öffnungen, deren lichte Höhe größer als 1/4
Faktor ß ungünstiger als bei einer zweiseitig gehaltenen der Geschoßhöhe, oder deren lichte Breite größer als 1/4
Wand braucht nicht angesetzt zu werden. Die Größe b der Wandbreite oder deren Gesamtfläche größer als 1/10
bedeutet bei vierseitiger Halterung den Mittenabstand der der Wandfläche ist,’so sind die Wandteile zwischen Wand-
aussteifenden Wände, Y bei dreiseitiger Halterung den öffnung und aussteifender Wand als dreiseitig gehalten, die
Abstand zwischen der Mitte der aussteifenden Wand und Wandteile zwischen Wandöffnungen als zweiseitig gehal-
dem freien Rand (siehe Bild 2). Ist b > 30 - d bei vierseiti- ten anzusehen.