Dienstblatt des Senats von Berlin 2} Im # i | N
Teil VI — Bau- und Wohnungswesen,
Stadtentwicklung und
Umweltschutz RE
Seane&iebibliothek
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Nr. 1 Berlin, den 17. Januar 1992 ä >
INHALT
Seite seite
Ausführungsvorschriften zu 8 11 des Gesetzes zur arbeitung (Richtlinien für Ausgleichszahlungen
Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) mit Datenverarbeitung - RAusD -) ......... 8
— Erteilung von Befreiungen nach 8 31 Abs. 2
des Baugesetzbuchs (BauGB) — .............. Ausführungsvorschriften zu 8 32 Abs. 1 Satz 2 der
Allgemeine. Anweisung. über die Angleichung Bauordnung für Berlin (BauO Bin) über innen-
SUNG H9Er \ liegende Treppenräume - AV InnTi 0 3
des Pachtzinses und Festsetzung des Wohn- 9 pp SPP
laubenentgeltes für Kleingärten auf landes- 7 n . .
eigenen Grundstücken gemäß S20a des Allgemeine Anweisung über den Betrieb von Hei-
Bundeskleingartengesetzes — BKleingG - ...... zungs-, Warmwasser- und raumlufttechnischen
© . (RLT-)Anlagen in Gebäuden und Einrichtungen der
Richtlinien über die Berechnung und Erhebung der Berliner Verwaltung (Heiz-Anweisung) ........ 9
Ausgleichszahlungen nach dem Gesetz über den
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungs- Hinweis auf den Abschluß des Dienstblatt-
wesen (AFWoG) mit automatisierter Datenver- Jahrganges 1991 ......... . Ur 12
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen A. Art der Nutzung
a a a ” Für Abweichungen von der nach dem Benutzungsplan zuläs-
Ahı'die Bezirksämter ABLS.2214 igen oder im Bebauungsplan festgesetzten Art der Nutzung.
nachrichtlich B. Maß der Nutzung
an die Senatsverwaltungen ws
(einschließlich Senatskanzlei) 1 — Grundflächenzahl (GRZ)
die Präsidentin des Abgeordnetenhauses Für die Überschreitung der zulässigen/festgesetzten GRZ um
den Präsidenten des Rechnungshofes mehr als 20% in der offenen und um mehr als 50% in der
geschlossenen Bauweise. Zusätzliche Überschreitungen durch
. . Aufzüge, Eingangsüberdachungen u.ä. sind nicht vorlagepflich-
Ausführungsvorschriften tig. Fälle, in denen nach Abriß und Neubau die ursprünglich
zu $ 11 des Gesetzes zur Ausführung vorhandene GRZ nicht überschritten wird, sind ebenfalls nicht
des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vorlagepflichtig.
— Erteilung von Befreiungen nach 8 31 Abs. 2 2 — Geschoßflächenzahl (GFZ)
des Baugesetzbuchs (BauGB) — (1) Für die Überschreitung einer zulässigen GFZ nach dem
Baunutzungsplan unter 0,6 um mehr als 30%.
Vom 20. September 1991 (2) Für die Überschreitung einer zulässigen GFZ nach dem
Baunutzungsplan ab 0,6 um mehr als 50%.
Bauwohn HD 1 (3) Für die Überschreitung einer zulässigen GFZ nach dem
Tel.: 8 67 - 52 00 oder 8 67 - 1, intern 95 - 52 00 Baunutzungsplan ab 1,5 um mehr als 100%:
(4) Für, die Überschreitung einer festgesetzten GFZ in Einzel-
. .
Aufgrund des $11 Abs.1 in Verbindung mit $21 des Gesetzes bebauungsplänen um mehr als 30%.
zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) vom 11. De-
zember 1987 (GVBl. 8.2731) wird bestimmt: 3-— Banmassenzahl (BMZ)
Für die Überschreitung der zulässigen/festgesetzten BMZ um
I. mehr als 100%.
Die Zustimmung der für die verbindliche Bauleitplanung zu- a &
ständigen Senatsverwaltung zu Entscheidungen des Bezirks- 4 Kühe haulicher Anlagen
amtes über Befreiungen aufgrund des 831 Abs.2 BauGB ist in Für die Überschreitung der festgesetzten Höhe baulicher Anla-
nachstehend aufgeführten Fällen einzuholen: gen um mehr als 10%.
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