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Volume Nr. 5, 24. September 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

66 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 24. September 1991 
(2) Daneben kann auch ein ordnungsbehördliches Verfah- von Widersprüchen gegen Zulassungs- und Versagungsbe- 
ren nach baurechtlichen Vorschriften bzw. nach dem Bun- scheide nach 88 Abs. 1 LärmVO der jeweils zuständigen 
des-Immissionsschutzgesetz in Betracht kommen (siehe Bezirksämter bei den in Nummer 42 Abs. 1 genannten Fäl- 
Ausführungen zu Nummer 57).“ len zuständig, sofern das Bezirksamt dem Widerspruch 
nicht abhilft.“ 
9, In der Nummer 40 treten folgende. Änderungen ein: 
a) Im Absatz 4 Buchstabe d wird der Text in der Klammer 11. Die- Nummer 42 erhält folgende neue Fassung: 
wie folgt ersetzt: „42 - Zuständigkeiten der Bezirksämter 
„(siehe auch Ausführungen zu Nummer 41 Abs. 1 und 2 (1) Das jeweils örtlich zuständige Bezirksamt ist im Rah- 
und zu Nummer 42 Abs. 1 und 2)“. men der ausnahmezulassungsfähigen Vorhaben (siehe 
b) Im Absatz 4 Buchstabe e wird der Text in der Klammer Ausführungen zu Nummer 39) nach der DVO-ASOG ins- 
wie folgt ersetzt: besondere zuständig für Ausnahmezulassungen nach $8 
„(siehe Ausführungen zu Nummer 41 Abs. 1 und 2 und Abs. 1 LärmVO und deren Überwachung im Zusammen- 
zu Nummer 42 Abs. 1 und 2)“. hang mit 
a) dem Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen 
10. Die Nummer 41 erhält folgende neue Fassung: nn N nen von Baustellen, Baulagerplätzen und 
aumaschinen, 
„41 - Zuständigkeiten der Senatsverwaltung b) der Durchführung von öffentlichen Vergnügungsveran- 
für Stadtentwicklung und Umweltschutz staltungen, Motorsportveranstaltungen bzw. sonstigen 
(1) Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. und Veranstaltungen von bezirklicher Bedeutung, 
Umweltschutz ist im Rahmen der ausnahmezulassungsfä- c) verhaltensbedingten Betätigungen sowie 
higen Vorhaben (siehe Ausführungen zu Nummer 39) nach d) der Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musik- 
der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ordnungs- instrumenten 
behörden (DVO-ASOG) insbesondere zuständig für Aus- S k n . 
nahmezulassungen nach 88 Abs.1 LärmVO und deren — auf öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. Musikdarbie- 
Überwachung im Zusammenhang mit tungen durch Straßenmusikanten und Drehorgel- 
S = spieler auf öffentlichem Straßenland) bzw. 
a) dem Be trieb von Baustellen, Baulagerplätzen und Bau- in Öffentlichen Badeanstalten, auf Öffentlichen 
maschinen Sowie Spielplätzen sowie auf Sportanlagen. 
b) der Durchführung von öffentlichen Vergnügungsveran- 
staltungen, Motorsportveranstaltungen bzw. sonstigen (2) Von bezirklicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 1 
Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung. Buchstabe b sind vornehmlich solche Veranstaltungen, die 
M AUS . z keinen überregionalen Charakter für ganz Berlin haben 
(2) Von überbezirklicher Bedeutung im Sinne des Ab- x . . 
satzes 1 Buchstabe b sind vornehmlich solche Veranstaltun- (siehe Ann reicher NEAR EEE bs. 2). ER IT 
gen, die aufgrund ihrer Größenordnung, des herausragen- tungen Von DEZ acht: edeutung kommen hiernach Ins- 
den Charakters bzw. des zu erwartenden großen Publi- besondere in Betracht: 
kumsinteresses überregionale Bedeutung für ganz Berlin — Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen: z. B. Zirkus- 
haben. Es ist hierbei nicht von Bedeutung, ob sich der Ver- gastspiele, Pfingstkonzerte, Weihnachtsmärkte, Haus- 
anstaltungsort über die Grenzen eines Bezirkes hinaus und Straßenfeste, Bürgerfeste, Kinderfeste, Sommer- 
erstreckt, oder ob durch die Veranstaltung auch Anwohner feste in Kleingartenkolonien, Veranstaltungen von Ver- 
eines benachbarten Bezirkes gestört werden können. Als bänden, Vereinen und Kirchen, Konzerte und Rock- 
Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung kommen Musikveranstaltungen im Freien außerhalb fester Ver- 
hiernach insbesondere in Betracht: anstaltungsstätten, Veranstaltungen der Bezirke mit 
— Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen: z.B. Deutsch- a a N EEE SO HE Pa von 
Amerikanisches Volksfest, Berliner Frühlingsfest, Okto- eschäfts- und Firmensröllnungen und uD den 
berfest, zentrale Weihnachtsmärkte, Rock-Musikver- Motorsportveranstaltungen: insbesondere solche, die 
anstaltungen und andere Großveranstaltungen auf sich auf das Gebiet eines einzelnen Bezirkes oder meh- 
besonderen Veranstaltungsorten. (wie in der Wald- rerer Bezirke erstrecken (z. B. Geschicklichkeits- und 
bühne, vor dem Reichstagsgebäude, auf dem AMK- Slalomturniere, Mofa-Turniere; Geländefahrten, Ver- 
Gelände oder im Olympiastadion) oder auf besonders anstaltungen mit Modellautos mit Verbrennungsmoto- 
geeigneten öffentlichen Flächen (wie auf dem Kurfür- ren; Motorbootrennen) 
stendamm, dem Breitscheidplatz, Unter den Linden, sonstige Veranstaltungen: insbesondere solche, bei 
auf dem Alexanderplatz oder im Volkspark Mariendorf) denen vornehmlich Tonwiedergabegeräte und Musik- 
Motorsportveranstaltungen: z. B. nationale oder inter- instrumente für Übertragungszwecke eingesetzt werden 
nationale Meisterschaften bzw. sonstige bedeutende (wie Gedenkveransta lungen, Umweltmärkte; Veran- 
Veranstaltungen (wie Automobil- und Motorradrennen staltungen der politischen Parteien und Glaubensge- 
auf der Avus oder Motorbootrennen) oder dem Berliner meinschaften). 
Breitensport dienende ‚bedeutende Veranstaltungen (3) Bei bezirksüberschreitenden Geräuschen ist bei den in 
(wie Rallyes mit Sonderprüfungen, die sich über meh- Absatz 1 genannten Fällen dasjenige Bezirksamt örtlich 
rere Bezirke erstrecken) zuständig, von dessen Bereich die Störung ausgeht (Stör- 
sonstige Veranstaltungen: insbesondere. solche, bei ort). 
denen vornehmlich Tonwiedergabegeräte und Musik- % a . DC 
instrumente für Übertragungszwecke eingesetzt werden % ns En ep ea ae 
(wie. zentrale Gedenkveranstaltungen, zentrale Um- cher HCdSutung, IE SICN AU! CAS SCHI! MM FETER DEZUKE 
weltmärkte, zentrale Veranstaltungen politischer Par- erstrecken, ss t dasjenige Bezirksamt örtlich zuständig, m 
teien und Glaubensgemeinschaften). dessen Bereich das Vorhaben beginnt oder bei dem der 
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmezulassung nach $ 8 
(3) Die. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Abs. 1 LärmVO zuerst eingeht. Das zuständige Bezirksamt 
Umweltschutz ist darüber hinaus auch für die Bearbeitung hat die anderen betroffenen Bezirke zu beteiligen.
	        
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