66 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.5 24. September 1991
(2) Daneben kann auch ein ordnungsbehördliches Verfah- von Widersprüchen gegen Zulassungs- und Versagungsbe-
ren nach baurechtlichen Vorschriften bzw. nach dem Bun- scheide nach 88 Abs. 1 LärmVO der jeweils zuständigen
des-Immissionsschutzgesetz in Betracht kommen (siehe Bezirksämter bei den in Nummer 42 Abs. 1 genannten Fäl-
Ausführungen zu Nummer 57).“ len zuständig, sofern das Bezirksamt dem Widerspruch
nicht abhilft.“
9, In der Nummer 40 treten folgende. Änderungen ein:
a) Im Absatz 4 Buchstabe d wird der Text in der Klammer 11. Die- Nummer 42 erhält folgende neue Fassung:
wie folgt ersetzt: „42 - Zuständigkeiten der Bezirksämter
„(siehe auch Ausführungen zu Nummer 41 Abs. 1 und 2 (1) Das jeweils örtlich zuständige Bezirksamt ist im Rah-
und zu Nummer 42 Abs. 1 und 2)“. men der ausnahmezulassungsfähigen Vorhaben (siehe
b) Im Absatz 4 Buchstabe e wird der Text in der Klammer Ausführungen zu Nummer 39) nach der DVO-ASOG ins-
wie folgt ersetzt: besondere zuständig für Ausnahmezulassungen nach $8
„(siehe Ausführungen zu Nummer 41 Abs. 1 und 2 und Abs. 1 LärmVO und deren Überwachung im Zusammen-
zu Nummer 42 Abs. 1 und 2)“. hang mit
a) dem Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen
10. Die Nummer 41 erhält folgende neue Fassung: nn N nen von Baustellen, Baulagerplätzen und
aumaschinen,
„41 - Zuständigkeiten der Senatsverwaltung b) der Durchführung von öffentlichen Vergnügungsveran-
für Stadtentwicklung und Umweltschutz staltungen, Motorsportveranstaltungen bzw. sonstigen
(1) Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung. und Veranstaltungen von bezirklicher Bedeutung,
Umweltschutz ist im Rahmen der ausnahmezulassungsfä- c) verhaltensbedingten Betätigungen sowie
higen Vorhaben (siehe Ausführungen zu Nummer 39) nach d) der Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musik-
der Verordnung über die Zuständigkeiten der Ordnungs- instrumenten
behörden (DVO-ASOG) insbesondere zuständig für Aus- S k n .
nahmezulassungen nach 88 Abs.1 LärmVO und deren — auf öffentlichen Verkehrsflächen (z. B. Musikdarbie-
Überwachung im Zusammenhang mit tungen durch Straßenmusikanten und Drehorgel-
S = spieler auf öffentlichem Straßenland) bzw.
a) dem Be trieb von Baustellen, Baulagerplätzen und Bau- in Öffentlichen Badeanstalten, auf Öffentlichen
maschinen Sowie Spielplätzen sowie auf Sportanlagen.
b) der Durchführung von öffentlichen Vergnügungsveran-
staltungen, Motorsportveranstaltungen bzw. sonstigen (2) Von bezirklicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 1
Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung. Buchstabe b sind vornehmlich solche Veranstaltungen, die
M AUS . z keinen überregionalen Charakter für ganz Berlin haben
(2) Von überbezirklicher Bedeutung im Sinne des Ab- x . .
satzes 1 Buchstabe b sind vornehmlich solche Veranstaltun- (siehe Ann reicher NEAR EEE bs. 2). ER IT
gen, die aufgrund ihrer Größenordnung, des herausragen- tungen Von DEZ acht: edeutung kommen hiernach Ins-
den Charakters bzw. des zu erwartenden großen Publi- besondere in Betracht:
kumsinteresses überregionale Bedeutung für ganz Berlin — Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen: z. B. Zirkus-
haben. Es ist hierbei nicht von Bedeutung, ob sich der Ver- gastspiele, Pfingstkonzerte, Weihnachtsmärkte, Haus-
anstaltungsort über die Grenzen eines Bezirkes hinaus und Straßenfeste, Bürgerfeste, Kinderfeste, Sommer-
erstreckt, oder ob durch die Veranstaltung auch Anwohner feste in Kleingartenkolonien, Veranstaltungen von Ver-
eines benachbarten Bezirkes gestört werden können. Als bänden, Vereinen und Kirchen, Konzerte und Rock-
Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung kommen Musikveranstaltungen im Freien außerhalb fester Ver-
hiernach insbesondere in Betracht: anstaltungsstätten, Veranstaltungen der Bezirke mit
— Öffentliche Vergnügungsveranstaltungen: z.B. Deutsch- a a N EEE SO HE Pa von
Amerikanisches Volksfest, Berliner Frühlingsfest, Okto- eschäfts- und Firmensröllnungen und uD den
berfest, zentrale Weihnachtsmärkte, Rock-Musikver- Motorsportveranstaltungen: insbesondere solche, die
anstaltungen und andere Großveranstaltungen auf sich auf das Gebiet eines einzelnen Bezirkes oder meh-
besonderen Veranstaltungsorten. (wie in der Wald- rerer Bezirke erstrecken (z. B. Geschicklichkeits- und
bühne, vor dem Reichstagsgebäude, auf dem AMK- Slalomturniere, Mofa-Turniere; Geländefahrten, Ver-
Gelände oder im Olympiastadion) oder auf besonders anstaltungen mit Modellautos mit Verbrennungsmoto-
geeigneten öffentlichen Flächen (wie auf dem Kurfür- ren; Motorbootrennen)
stendamm, dem Breitscheidplatz, Unter den Linden, sonstige Veranstaltungen: insbesondere solche, bei
auf dem Alexanderplatz oder im Volkspark Mariendorf) denen vornehmlich Tonwiedergabegeräte und Musik-
Motorsportveranstaltungen: z. B. nationale oder inter- instrumente für Übertragungszwecke eingesetzt werden
nationale Meisterschaften bzw. sonstige bedeutende (wie Gedenkveransta lungen, Umweltmärkte; Veran-
Veranstaltungen (wie Automobil- und Motorradrennen staltungen der politischen Parteien und Glaubensge-
auf der Avus oder Motorbootrennen) oder dem Berliner meinschaften).
Breitensport dienende ‚bedeutende Veranstaltungen (3) Bei bezirksüberschreitenden Geräuschen ist bei den in
(wie Rallyes mit Sonderprüfungen, die sich über meh- Absatz 1 genannten Fällen dasjenige Bezirksamt örtlich
rere Bezirke erstrecken) zuständig, von dessen Bereich die Störung ausgeht (Stör-
sonstige Veranstaltungen: insbesondere. solche, bei ort).
denen vornehmlich Tonwiedergabegeräte und Musik- % a . DC
instrumente für Übertragungszwecke eingesetzt werden % ns En ep ea ae
(wie. zentrale Gedenkveranstaltungen, zentrale Um- cher HCdSutung, IE SICN AU! CAS SCHI! MM FETER DEZUKE
weltmärkte, zentrale Veranstaltungen politischer Par- erstrecken, ss t dasjenige Bezirksamt örtlich zuständig, m
teien und Glaubensgemeinschaften). dessen Bereich das Vorhaben beginnt oder bei dem der
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmezulassung nach $ 8
(3) Die. Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Abs. 1 LärmVO zuerst eingeht. Das zuständige Bezirksamt
Umweltschutz ist darüber hinaus auch für die Bearbeitung hat die anderen betroffenen Bezirke zu beteiligen.