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Volume Nr. 3, 2. August 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 2. August 1991 39 
2 Für. Ver- oder Anwendungsfälle, bei denen TGL-Standards eingeführten technischen Baubestimmungen? sinngemäß anzu- 
oder StBA-Vorschriften nach Anlage 1 (TGL/StBA-Liste für wenden. 
den Entwurf und die Ausführung baulicher Anlagen) und 
Anlage 2 (TGL-Baustoffliste) unter Beachtung der An- zn s e n | . 
lage 3 (Zusätzliche Festlegungen zu den TGL-Standards/ 2.4 Dem Pr üfamt Sür Baustatik gegenüber Ist nachgewiesen 
StBA-Vorschriften) zugrunde gelegt werden, ist nach $ 19 Abs: 2 worden, daß der die Schweißarbeiten durchführende Betrieb den 
Satz 2 letzter Halbsatz BauO die Zustimmung nicht erforder- ns der Eignung zum Schweißen tragender Bauteile er- 
lich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: racht hat. 
Aufgrund des $18 Abs. 2 BauO Bln haben Betriebe, die 
2.1 Der Standardkomplex Schweißarbeiten an tragenden Bauteilen ausführen, der Bau- 
aufsichtsbehörde nachzuweisen, daß sie über die erforderlichen 
A werke. Fachkräfte und betrieblichen Einrichtungen verfügen. Dieser 
Grundsätze ? Nachweis gilt als erbracht, wenn eine gültige Bescheinigung über 
einen Eignungsnachweis zum Schweißen von tragenden Bautei- 
TGL 32 274/02/05.79 4 len einer dafür anerkannten Stelle vorliegt. 
Lastannahmen für Bauwerke; ; Für Stahlbauteile gelten die Festlegungen nach DIN 18800 
Normeigenlasten und Reibungswinkel Teil 22, für Aluminiumbauteile die nach den „Richtlinien zum 
TGL 32 274/03/12.76 Schweißen von tragenden Bauteilen aus Aluminium“? und für 
Lastannahmen für Bauwerke; Betonstahl die nach DIN 4099? 
Verkehrslasten Auf die anerkannten Stellen für die Durchführung von Eignungs- 
TGL 32 274/05/12.76 ; nachweisen und die Erteilung der Bescheinigungen über den 
Lastannahmen für Bauwerke; Eignungsnachweis wird in den Ausführungsvorschriften über die 
Schneelasten Einführung technischer Baubestimmungen von DIN 18800 
TGL 32 274/07/12.76 Teil 7, DIN 4113 und DIN 4099? hingewiesen. 
Lastannahmen für Bauwerke; Ein Verzeichnis der Betriebe, die den Großen bzw. Kleinen 
Windlasten Nachweis nach DIN 18800 Teil 7 bei der Schweißtechnischen 
Lehr- und h lt Berlin, L b Straße 21 
ist unter Berücksichtigung der Anlage 3 Nr. 1 zu beachten; re A mem Haben rd on ihr N SLöffentlicht ) 
ferner gilt bei der Anwendung der TGL 32 274/03,05 und 07 ) r 
folgendes: Ein Eignungsnachweis ist nicht erforderlich für Schweißarbeiten 
an Bauteilen für untergeordnete Zwecke, die aufgrund schweiß- 
2.1.1. Bei Zugrundelegung der Normlasten für Verkehrslasten technischer Erfahrungen beurteilt werden können. Betriebe, die 
nach TGL 32 274/03 sind mindestens die Werte der Verkehrs- solche Schweißarbeiten ausführen, haben Schweißer mit entspre- 
lasten nach DIN 1055 Teil 3 für die jeweilige Nutzung anzuset- SA ENHE PERAESDESCH ERSTEN, tn ED 
zen; entsprechendes gilt für die Lasten nach TGL 32 274/05 und Scht ter kalsch Fach s re Ohal b rück. ichti VErBIEICHIATES 
DIN 1055 Teil 5 sowie TGL 32 274/07 und DIN 1055 Teil 4. Schweißtechn1sches £achpersonal zu berücksichtigen: 
Es dürfen nur. Schweißzusätze und Schweißhilfsstoffe verwendet 
2.1.2 Anstelle der Normlasten des Standardkomplexes dürfen werden, die nach den „Rahmenbedingungen für die Zulassung 
die Lastannahmen nach DIN 1055 zugrunde gelegt werden. von Schweißzusätzen und Schweißhilfsstoffen für den bauauf- 
2.2 Die Prüfung der Standsicherheitsnachweise einschließlich wc Chen Pesch” der Temschen Bundesbahn. {DS 92043) 
der Nachweise des konstruktiven Wärme-, Schall- und Brand- ESS 
schutzes und die konstruktive Bauüberwachung müssen durch 3 Grundsätzlich ist eine Kombination für denselben Gegen- 
das Prüfamt für Baustatik erfolgen. stand oder Regelungsbereich von TGL-Standards/StBA-Vor- 
2.3 Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Überwachung nach HE und EN oder eingeführten technischen Bau- 
$ 22 BauO Bln, bestehend aus Eigen- und Fremdüberwachung, stimmungen“ nicht zulässig. 
muß für die werksmäßig hergestellten Erzeugnisse, die im $ 1 der : ; R n 
Überwachungsverordnung (UVO) vom 9. Januar 1976 (GVBl. %. Beim Nachweis des Wärmeschutzes für Baustoffe und Bau- 
8 197) aufgeführt sind. erbracht sein teile, die nach TGL-Standards hergestellt, geprüft und verwen- 
S en ) det werden, ist der k„-Wert nach TGL 35424 zu ermitteln. 
Der Nachweis der Überwachung gilt insbesondere als erbracht, _Rechenwerte für Baustoffe und Bauteile, die nicht in TGL 
wenn die Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen oder deren 35424 genannt sind, dürfen nur verwendet werden, wenn sie in 
Lieferscheine oder Verpackung mit dem bauaufsichtlichen Über- DIN 4108 oder im Bundesanzeiger veröffentlicht sind. ; 
wachungszeichen mit Angabe der fremdüberwachenden Stelle nn n —_—_ A 
und der der Überwachung zugrundeliegenden Bestimmungen > Für Baustoffe und Bauteile gelten die in DIN 4102 Teil 4 
gekennzeichnet sind.! A an a Für DON Ba EEE 
z fr t t , Ist S 
Das Überwachungsverfahren erfolgt nach DIN 18200 — Über- Brandverhaltens durch in PEUGCUERIS hc DIN 4102 u 
ME (Güteüberwachung) von Baustoffen, Bauteilen und führen. Sind Brandversuche nach DIN 4102 nicht möglich oder 
rd derek vo TU uC fer Dach dB RESTE nicht erforderlich, weil bereits‘ übertragbare Versuchsergebnisse 
Wachunpspemeinschaften Oder  uferun N D Ol  Derwachunes- EOS so kann der Nachweis auch durch ein Gutachten einer 
verträgen durch Prüfstellen durchgeführt, der Überwachungs- erden Par Prüfen N AA  Ohmalags PA 
vertrag zwischen Herstellerbetrieb und Prüfstelle bedarf der 10685/11 bis /13 erteilt würden. gilt folgendes: 
Zustimmung durch das IfBt. Die in den TGL-Standards nach ) i 
Anlage 1 und 2 enthaltenen Prüfbestimmungen werden als 5.1 Für die Zuordnung der Brennbarkeit von Baustoffen nach 
ET An rd Überwachung anerkannt. Bei fehlenden oder TGL 10685/11 und der Feuerausbreitunsgrade von Baustoffen 
nicht ausreichenden Prüfbestimmungen für die Überwachung und Baustoffverbunden nach TGL 10685/12 zu den Baustoff- 
sind die entsprechenden Prüfbestimmungen der bauaufsichtlich Klassen der DIN 4102 Teil 1 gilt: 
Siehe hierzu Ausführungsvorschütten über die Kennzeichnung überwachungspflichtiger -— 
Baustoffe, Bauteile und Einrichtungen: — Überwachungszeichen - (AV zu 830 BauO 2 Siehe hierzu Rundschreiben über den Fundstellennachweis bauaufsichtlich eingeführter 
Bln) vom 22. September 1981 (ABl. S: 1850/DBl. VI S. 246). technischer Baubestimmungen vom 1. Juni 1990 (ABl. S.1131/DBl. VI S. 252).
	        
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