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Volume Nr. 3, 2. August 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI _Nr.3 2. August 1991 29 
Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen c) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „über die durch die 
m m — höheren Anfangsmieten erzielten Einsparungen hinaus“ 
trichen. 
An die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin ABl. S. 1330 SE : . 
die Bezirksämter d) Absatz 3 wird gestrichen. 
nachrichtlich e). Absatz „4“ wird Absatz „3“ und erhält folgende Fas- 
an. die Senatsverwaltungen (einschließlich sung: 
Senatskanzlei) „(3) Landesbürgschaften werden nur in Ausnahmefäl- 
den Präsidenten des Rechnungshofes len übernommen.“ 
f) Absatz „5“ wird Absatz „4“ und im letzten Satz wird die 
Verwaltungsvorschrift zur Anderung der Richtlinien Zahl „5“ durch die Zahl „6“ ersetzt. 
über die Förderung des g) Absatz 5 wird neu angefügt und erhält folgende Fas- 
Miet- und Genossenschaftswohnungsbaus in Berlin durch A) Ei N NeciubweRtcni SCHE Ach 
. - z Se % ine Nachsubventionierung sowie eine Anschluß- 
vertragliche Vereinbarung (RL vereinbarte Förderung) förderung sind ausgeschlossen.“ 
Vom 19. Juni 1991 4. Nummer 5 erhält folgende Fassung: 
BauWohn IV B 14 „5 — Sicherung des Aufwendungsdarlehens 
Tel.: 8 67 - 48 44 oder 8 67 - 1, intern 95 - 48 44 © Der ET ER“ I ser NE 
ist zwischen der als Darlehensgeberin und dem 
Aufgrund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe a AZG und des $ 14 Abs. 2 Bauherrn als Darlehensnehmer — nach Entscheidung des 
und 3 des Gesetzes über die Wohnungsbau-Kreditanstalt Berlin Bewilligungsausschusses — zu schließen. 
in der Fassung vom 22. Januar 1969 (GVBl. S.225) wird zur 2) Das Darlehen ist durch Eint i Istreckba- 
Durchführung des $88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes © Buchsrundschuld nit N dem von der N WBK. besammten 
(Wohnungsbau- und Familienheimgesetz — II: WoBauG) in der R: d Abgabe eines Schuld h 780 BGB 
Fassung vom 14. August 1990 (BGBl. I S. 1730/GVBl. S. 1934) EEE ERDE GIS SCHW VER PFSEHSAS a 
im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Finanzen be- 
stimmt: 
L 5. Nummer „5“ wird Nummer „6“ und wird wie folgt geändert: 
Die Richtlinien über die Förderung des Miet- und Genossen- a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: 
schaftswohnungsbaus in Berlin durch vertragliche Vereinbarung „(1) Die. anfängliche Durchschnittsmiete der geförderten 
(RL vereinbarte Förderung) vom 16. Juli 1990 (ABl. S.1393/ Wohnungen soll unter Berücksichtigung der Wohnan- 
DBl. VI S. 315) werden wie folgt geändert: lage und der möglichen wirtschaftlichen Ausnutzung des 
. . N Baugrundstückes zwischen 9,00 DM und 14,00 DM je 
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: m? Wohnfläche monatlich (ohne Betriebskosten) betra- 
A hält fı . gen und wird vom Bewilligungsausschuß bei seiner 
„U ga T mieten können nac auf eines jeden Förderungsjah- 
Anträge kostenorientiert vereinbart, wobei die Baukosten res um den Betrag im Rahmen des MHG erhöht werden, 
des Ersten Förderungsweges zur Bewertung herangezogen um den sich die Förderung gemäß Nummer 4 Abs. 1 
werden.“ vermindert.“ 
-. Nummer 2 wird wie folgt geändert: b) N ENTER G geändert: ird xt‘ duich 
. as Wort „Mietpreisbegrenzungen“ wird erse urc 
%) In Absatz 1 Buchstabe b wird die Zahl „50“ durch die daS Wort MiEE Een 
E ; Absatz 3 Satz 2 erhält folgende F . 
b) In Absatz 2 werden die Worte „von 25 Jahren seit der % Miet hol Srhält % den : EUR 5 MHG . 
Bezugsfertigkeit der Wohnungen“ durch die Worte „der Ob cn En N Hr sen der N EI - leichsmmi ae 
Förderung (Auszahlungszeitraum)‘“ und das Wort „Be- a Forderung Si OFtSBDNC En N I Sic der NEE 
willigungsstelle“ durch die Worte „Wohnungsbau- DE FSTUNESZEHTRUN: CE ZUSEHMMUNG: CS 
Kreditanstalt Berlin (WBK)“ ersetzt. VOUS. . 
; In Absatz 4 werden die Worte „von 30 Jahren nach d) ar Satz 3 wird die Zahl „15“ durch die Zahl 
Bezugsfertigkeit der Wohnungen“ durch die Worte „der » SISCHAE: 
Förderung (Auszahlungszeitraum)“ und das Wort „Be- e) In Absatz 3 Satz 5 werden die Worte „von 25 Jahren seit 
willigungsstelle“ durch die Worte „WBK“ ersetzt und Bezugsfertigkeit der Wohnungen“ durch die Worte „des 
folgende Sätze. angefügt: „Für die Dauer von 30 Jahren Förderungszeitraumes“ ersetzt. 
seit Bezugsfertigkeit der Wohnungen hat der Bauherr 
auf eine Kündigung der Mietverhältnisse wegen Eigen- 6. Nummer „6“ wird Nummer „7“ und wie folgt geändert: 
bedarfs zu verzichten. Den Mietern ist ein Vorkaufsrecht a ; 
in analoger Anwendung. des $2b des Wohnungsbin- a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: 
dungsgesetzes einzuräumen. Diese Verpflichtungen sind „(2) Im Falle einer Überschreitung der bei Förderungs- 
in die Mietverträge aufzunehmen.“ abschluß maßgeblichen Kosten darf keine Nachfinanzie- 
rung durch Fremdmittel im Rahmen des $ 17 BerlinFG 
3. Nummer 4 wird wie folgt geändert: erfolgen.“ 
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten „Dauer b) Die numerische Reihenfolge von Absatz „2“ und „3“ 
von“ die Worte „10 bis“ eingefügt. wird in „3“ und „4“ geändert. 
b) In Absatz 1 Satz 3 wird der Betrag „0,30 DM“ durch die c) In Absatz 3 Buchstabe c wird die Zahl „5“ durch die 
Beträge „0,40 DM bis 0,60 DM“ ersetzt. Zahl „6“ ersetzt.
	        
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