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Volume Nr. 3, 2. August 1991

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1991 (Public Domain)

28 Dienstblatt des Senats von Berlin Teil VI Nr.3 2. August 1991 
(8) Die Bestellung zur/zum Angehörigen der Naturschutzwacht (2) Dem einzelnen Mitglied der Naturschutzwacht ist ein über- 
kann widerrufen werden, wenn das Mitglied die Pflichten, die schaubarer Tätigkeitsbereich zuzuteilen, der zu Fuß oder mit 
sich aus seinem Ehrenamt ergeben, schuldhaft verletzt. dem Fahrrad überwacht werden kann und der günstig zu seiner 
Wohnung gelegen ist. 
zZ ; ans _ (3) Die Angehörigen der Naturschutzwacht sind bei der Durch- 
2 SAN der Shrenamtlichen: Angehörigen der “Naturschutz führung ihres Einsatzes an den Auftrag der zuständigen Behörde 
für Naturschutz und Landschaftspflege gebunden; Gegenstand 
Die Mitglieder der Naturschutzwacht sind für das für Natur- solcher Einzelaufträge. können insbesondere Anweisungen zu 
schutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied des Senats Kontrollen darüber sein, ob Dritte bestimmte Auflagen der 
tätig; im allseitigen Einvernehmen können sie zu einer unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege einhalten. Lie- 
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgeordnet gen keine besonderen behördlichen Aufträge vor, so entscheiden 
werden. Die Mitglieder der Naturschutzwacht haben .nicht die sie im Rahmen des Einsatzplanes und. unter Beachtung der 
Befugnis zu hoheitlichen Eingriffen und Weisungen. Ihre Tätig- „Arbeitsanweisung für die Tätigkeit der Angehörigen der Natur- 
keit soll von anderen Behörden und Dienststellen insbesondere schutzwacht“ über ihren Einsatz in eigener Verantwortung. 
durch Auskünfte unterstützt und gefördert werden. (4) Die Angehörigen 4er Naturschutzwacht führen über ihre 
Tätigkeit einen schriftlichen Nachweis (Tätigkeitsbuch). In dem 
3 — Unfallschutz Tätigkeitsbuch sind die bei der Dienstausübung 
Erleidet ein Mitglied der Naturschutzwacht bei der Ausübung 2) aufgewendete Zeit, 
seiner Tätigkeit einen Personenschaden, so genießt es nach $539 +) zurückgelegte Wegstrecke, 
der Reichsversicherungsordnung den Schutz der Eigenunfallver- en E 
sicherung Berlin. Der Versicherungsschutz tritt mit Beginn der ) kontrollierten Gebiete und 
Tätigkeit ein; er umfaßt auch den Weg vom Wohn- oder Berufs- q) besondere Vorkommnisse 
ort zum Tätigkeitsgebiet und zurück. Der Versicherungsschutz . 
bezieht sich nur auf.Personenschäden. Meldet ein Mitglied der anzugeben. 
Naturschutzwacht der für ihn zuständigen Behörde für Natur- (5) Von der räumlichen und zeitlichen Festlegung des Einsatz- 
schutz und Landschaftspflege einen solchen Unfall, so reicht pjanes dürfen die Angehörigen der Naturschutzwacht bei Vor- 
diese die Meldung an die Eigenunfallversicherung Berlin weiter. liegen wichtiger Gründe (z.B. Witterungsverhältnisse) abwei- 
chen. Eine solche Abweichung wird unter Angabe der Gründe 
im Tätigkeitsbuch festgehalten. 
4 — Aufgaben der Naturschutzwacht 
(1) Nach 842 Abs.1 des Berliner Naturschutzgesetzes soll die Entschädi 
Naturschutzwacht die zuständigen Behörden über nachteilige 6 — Entschädigung . 
Veränderungen in der Landschaft benachrichtigen und dadurch Die Angehörigen der Naturschutzwacht erhalten eine Entschä- 
darauf hinwirken, daß Schäden von Natur und Landschaft digung in der Form einer Pauschale. Sie richtet sich nach $4 
abgewendet werden. Die wesentlichen Aufgaben ergeben sich Abs. 5 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die 
aus der „Arbeitsanweisung für die Tätigkeit der Angehörigen Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversamm- 
der Naturschutzwacht“. Dieser Aufgabe können die Angehöri- lungen, der Bürgerdeputierten und sonstigen ehrenamtlich täti- 
gen der Naturschutzwacht auch dadurch gerecht werden, daß sie gen Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826) in 
den Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege notwen- ihrer jeweiligen Fassung. 
dige Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen vorschlagen. 
Werden aufgrund solcher Vorschläge Maßnahmen eingeleitet, so 
empfiehlt es sich, die/den betreffende/n Angehörige/n der Natur- 7 — Fortbildung 
schutzwacht entsprechend zu unterrichten. Die oberste Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege 
(2) Angehörige der. Naturschutzwacht, die zu einer unteren führt unter Beteiligung der anerkannten Naturschutzverbände 
Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege abgeordnet zur Fortbildung der Angehörigen der Naturschutzwacht regel- 
sind, haben Beobachtungen dieser Behörde mitzuteilen, anson- mäßig Belehrungen und Fortbildungsveranstaltungen durch. 
sten der obersten Behörde für Naturschutz und Landschafts- 
pflege. Die Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege N 
haben die zuständigen anderen Behörden zu benachrichtigen, 8 — Berichtspflicht 
soweit sie nicht allein zuständig sind. Die unteren Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege 
legen dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen 
R & Mitglied des Senats jeweils zum 15. Februar eines Jahres einen 
5: Aa und Durchführung des Einsatzes der Natur- pocht über die Tätigkeit der Naturschutzwacht des vorange- 
gangenen Jahres vor. Die Berichte haben eine Übersicht zu 
(1) Die Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, bei der enthalten über 
die/der Angehörige der Naturschutzwacht tätig bzw. zu der en HE ken 
sie/er  bscordnet 1. stellt für ihren Zuständigkeitsbereich im a) die Einsatztätigkeit, 
Einvernehmen mit der/dem Angehörigen der Naturschutzwacht b) die ergriffenen Maßnahmen, 
mindestens vierteljährlich einen Einsatzplan auf; der Einsatzplan die festeestellten Verstöße 
enthält für jede/n Angehörige/n der Naturschutzwacht die jewei- c). die festgestellten Verstöße. 
lige Zahl und Verteilung der. Einsatzstunden sowie die für den . x Kun . 
Einsatz vorgesehenen Gebiete. Zu diesen Gebieten gehören nicht NN vr De % u etci EAU ER 
die öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen nach dem Grün- ätigkeit der Naturschutzwacht beurtel’en, POSINVE WISE NE; 
e . En AREA . nn Erfahrungen darlegen und sachdienliche Verbesserungen vor- 
anlagengesetz. Soll sich die. Tätigkeit einer/eines Angehörigen hlas 
der Naturschutzwacht auf Flächen der Berliner Forsten erstrek- CAD. 
ken, so ist an der Aufstellung des Einsatzplanes die örtlich zu- 
ständige Forstdienststelle zu beteiligen. Die Behörden haben bei d;_ Inkrafttret 
der Aufstellung des Einsatzplanes zu berücksichtigen, daß der £ BÜTSIER 
Einsatz der Naturschutzwacht auf den ganzen Monat verteilt ist Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Mai 1991 in Kraft. 
und in einer gewissen Regelmäßigkeit durchgeführt wird. Sie treten mit Ablauf des 30. April 2001 außer Kraft.
	        
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