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Volume Nr. 1, 31. Mai 1999

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

2 Zuständigkeiten gericht Schöneberg zuständig, soll das Jugendamt Schö- 
. neberg die Vormundschaft führen, sofern nicht bereits 
2.1 Gesetzliche Vormundschaften nach $ 1791 c BGB eine N Side Vormundschaft nach 887c SGB VIII 
2.1.1 Zuständig für die gesetzliche Vormundschaft nach besteht. 
$1791 c Abs. 1 Satz 1 BGB ist das Jugendamt, in dessen 
Bereich die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt ihren 2.5 Beistandschaften 
gewöhnlichen Aufenthalt hat ($ 87 c Abs. 1 Satz 1 SGB ; N 
VID. 2.5.1 Beistandschaften werden von dem Jugendamt geführt, 
n T S in dessen Bereich der allein sorgeberechtigte Elternteil 
Fällt die Vaterschaft gemäß $ 1592 Nr. 1 oder 2 BGB seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ($ 87 c Abs. 5 Satz 1 
durch Anfechtung gemäß $ 1600 BGB weg, tritt die Vor- SGB VIID. 
mundschaft nach $1791c Abs. 1 Satz 2 BGB bei dem 
Jugendamt ein; in dessen Bereich die Mutter zu diesem 2.5.2 Nimmt der allein sorgeberechtigte Elternteil seinen 
Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat ($87c gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich eines anderen 
Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Jugendamtes, so ist das zuständige Jugendamt um Über- 
Nimmt die Mutter erst später ihren gewöhnlichen Auf- HER SOR an zu ersuchen ($87c Abs. 5 
enthalt im Geltungsbereich des BGB, so tritt die Amts- SE r 
vormundschaft nach $ 1791 c BGB bei dem Jugendamt Sa . . N 
ein, in dessen Zuständigkeitsbereich sie ihren Aufent- 2.6 Besondere Zuständigkeiten für ausländische Minderjäh- 
halt begründet. rıge 
2.1.2 Nimmt die Mutter eines Kindes, dessen Eltern nicht 2.6.1 Bei der Führung von Vormundschaften, Pflegschaften 
miteinander verheiratet sind, ihren gewöhlichen Auf- und Beistandschaften ist die vereinbarte Zuständigkeit 
enthalt im Bereich eines anderen Jugendamtes, so soll von Trägern der freien Jugendhilfe zu beachten. 
die gesetzliche Amtsvormundschaft an dieses Jugend- x EEE A LEE Va N x EA nn 
amt abgegeben werden (887 c Abs. 2 SGB VIID. Num- 2.6.2 Die Zuständigkeit für unbegleitete minderjährige Asyl- 
suer 4.1 ist zu. beachten. bewerber regelt sich nach den Ausführungsvorschriften 
für diesen Personenkreis (AV-MASYL). 
a... Bestellte Vormundschaften und Pflegschaften 2.7 Sorgeerklärungen 
2.2.1 Zuständig für die Führung der Vormundschaften nach 271 Fü . AT: 
. 7a ür den Antrag auf Erteilung der schriftlichen Auskunft 
ET +. U EEE N m N 5% NE gemäß $58 a SGB VIII ist das Jugendamt zuständig, in 
PSNCAN ME GESSCH DEFSICH CAS SI OGEPASTAUECENC dessen Bereich die Mutter ihren gewöhnlichen Aufent- 
liche seinen gewöhlichen Aufenthalt hat ($87 c Abs. 3 halt hat (8 87 c Abs. 6 S. 1 in Verbindung mit Abs. 1 S. 1 
Satz 1 SGB VIII. Hat das Kind oder der Jugendliche SGB VIID N a 
keinen: gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die . 
Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt 2.7.2 Die schriftliche Auskunft nach $58 a SGB VIII erteilt 
zum Zeitpunkt der Bestellung ($ 87 c Abs. 3 Satz 2 SGB das Jugendamt, in dessen Bereich die Geburt des Kindes 
VID. beurkundet ist, und übermittelt diese an das in Nummer 
ge aan 2.7.1 genannte Jugendamt zur Weiterleitung an die Mut- 
2.2.2 Vormundschaften oder Pflegschaften für minderjährige ter. In Eilfällen kann das Jugendamt am Geburtsort des 
Deutsche im Ausland führt das Jugendamt Schöneberg, N 
; GOTT . ex Kindes dem Sorgeberechtigten Auskunft nach $58a 
sofern die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg SGB VIII zeben 
gemäß 836 Abs.2 FGG gegeben ist. 5 . 
2.2.3 Nimmt der Minderjährige seinen gewöhnlichen Aufent- 3 Wahrnehmung der Aufgaben 
halt im Bereich eines anderen Jugendamtes, so ist das N 
zuständige Jugendamt um Übernahme der Vormund- 3.1 Übertragung der Aufgaben 
schaft oder Pflegschaft zu ersuchen. Der Wechsel soll CE 
dem Kindeswohl nicht entgegenstehen ($ 54 Abs. 1 AG 3.1.1. Die Übertragung der Aufgaben des Vormundes, RA 
KJHO). oder Beistands auf Beamte oder Angestellte des Jugend- 
amtes ist in $55 Abs.2 SGB VIII geregelt. 
2.3. Besondere Zuständigkeit für Geschwister 3.1.2 Die Aufgaben nach 855 SGB VIII sollen nur Mitarbei- 
t übert den, di 
2.3.1 Abweichend von den Zuständigkeiten nach den Num- mn n Sr BE WEN a EEE 
mern 2.1 und 2.2 sollen Vormundschaften oder Pfleg- a) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Vormund- 
schaften für Geschwister grundsätzlich von einem Ju- schaftswesen nachweisen können und 
gendamt geführt werden. b) am Vormundschaftslehrgang der für Jugend zustän- 
2.3.2 Zuständig ist das Jugendamt, in dessen Bereich ein digen N NEE na 94” 
Elternteil mit mindestens einem Minderjährigen seinen a. a Dilaa un 4ECN nt #1 En He anenn WEIS 
gewöhnlichen Aufenthalt hat. erer Bildungsträger erbringen können. 
2.3.3 Befindet sich keiner der Minderjährigen bei einem 3.1.3 Beamte oder Angestellte, denen die Ausübung der Auf- 
Elternteil, so‘ ist das Jugendamt zuständig, das für das gaben gemäß $ 55 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII übertragen St 
älteste Geschwisterkind bereits eine Vormundschaft vertreten den Minderjährigen rechtswirksam nac 
oder Pflegschaft führt. außen. 
Gesetzliche Vormundschaften nach $ 1751 BGB 3.2 Aufsicht 
Für die gesetzliche Amtsvormundschaft nach $ 1751 3.2.1 Die Vorgesetzten leiten und beaufsichtigen die bestell- 
BGB ist das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich der ten Mitarbeiter bei der Führung von Beistandschaften, 
Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist Pflegschaften oder Vormundschaften. Die Maßgaben 
nach $43 b Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 2 FGG das Amts- gemäß $54 Abs.2 AG KJHG sind zu beachten. 
DBI. IV Nr. 1 / 31. 05. 1999 ® 9
	        
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