Path:
Volume Nr. 2, 15. September 1999

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

Be 2. AN PP = 2 . | TE 
Berlin Ti | DEN ee 
(2) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen richtet 56 - Berücksichtigung von Schulden 
sich im wesentlichen nach den finanziellen Mitteln, über die er N . N . 
unter Anrechnung seiner sonstigen berücksichtigungsfähigen Schulden können je nach den Umständen. des Einzelfalls 
Verbindlichkeiten verfügt oder zumutbar verfügen könnte, fer- (Grund und Zeitpunkt der Entstehung, Zweck der Verwen- 
ner nach seinem Haftungsmaßstab im Verhältnis zu dem Hilfe- dung, keine Verletzung der Gesichtspunkte wirtschaftlicher 
empfänger, schließlich nach dem für ihn im Verhältnis zum Lebensführung, gegebenenfalls gemeinsame Verantwortung 
Hilfeempfänger geltenden Selbstbehalt. von Hilfeempfänger und Unterhaltspflichtigem bei Eingehen 
der Verbindlichkeit) das anrechenbare Einkommen mindern. 
(3) Vor Antragstellung auf Festsetzung von Unterhalt im ver- Der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen ist gegebenenfalls 
einfachten Verfahren ist der Unterhaltsschuldner aufzufor- entsprechend zu erhöhen. Bei Unterhaltsansprüchen minder- 
dern, dem Träger der Sozialhilfe das Maß seiner Leistungs- jähriger Kinder sind die Nummern 14 und 28 der Leitlinien des 
fähigkeit durch Darlegung der Einkommens- und Vermögens- KG Berlin zu beachten. 
verhältnisse nachzuweisen (vgl. Nummer 72 Abs. 1, Nummer 
73 und 74 Abs. 1). Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein 
Nachweis durch den Unterhaltsverpflichteten, kann ohne wei- 57 - Vermögen des Unterhaltspflichtigen 
tere Prüfung der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im . N N BE 
Wege des vereinfachten Verfahrens gestellt werden. Wird dem (1) Die Erträge aus dem Vermögen sind in jedem Unterhalts- 
Unterhaltsschuldner keine Gelegenheit gegeben, seine Leis- rechtsverhältnis als Einkommen einzusetzen. 
tungsfähigkeit darzulegen, trägt unter den Voraussetzungen (2) ‚Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen und den 
des $ 648 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Antragsteller die Kosten des ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern den Vermögens- 
Verfahrens: Eine abschließende Prüfung der Leistungsfähigkeit Stamm einzusetzen. (8 1603 Abs. 2 BGB) 
des Unterhaltsverpflichteten erfolgt dann, wenn dieser Ein- © . ; 
wendungen im Sinne des $ 648 Abs. 2 ZPO (mangelnde Leis- (3) Geschiedene Ehegatten brauchen den Vermögensstamm 
tungsfähigkeit) gegen die im Antrag bezifferte Höhe des Unter- nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich 
halts erhoben hat. Es ist zu entscheiden, ob eine weitergehende oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaft- 
Verfolgung des eigentlichen Unterhaltsbegehrens im Wege des lichen Verhältnisse unbillig wäre ($ 1581 Satz 2 BGB). 
streitigen. Verfahrens erfolgversprechend ist. 
(4) Bei getrennt lebenden Ehegatten gilt Absatz 3 entspre- 
chend. Darüber hinaus kann sich eine Unbilligkeit der Verwer- 
52 - Tabellen und Leitlinien tung insbesondere auch aus dem Interesse an der Erhaltung 
Für den Umfang des Unterhaltsbedarfs haben die Oberlandes- ST En RE N NERHES N wenn das 
gerichte für die, Praxis in ihrem Zuständigkeitsbereich als Ori- chellermn der Ehe noch nicht endelltig Jeststcht, 
entierungshilfe Tabellen und Leitlinien entwickelt; dabei wird (5) Die in Absatz 2 bis 4 genannten Unterhaltspflichtigen 
überwiegend dem Leitbild der „Düsseldorfer Tabelle“ und in haben kleinere Barbeträge, für deren Höhe $88 Abs. 2 Nr. 8 
den‘ neuen Bundesländern der „Vortabelle zur Düsseldorfer BSHG in Verbindung mit 8 1 der VO zu 8 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG 
Tabelle“ gefolgt. Bei den in den Tabellen genannten Unter- Anhaltspunkte bietet. nicht einzusetzen. 
haltsrichtsätzen handelt es sich um Pauschalierungen, in denen 
der gesamte Lebensbedarf einschließlich Kosten für Wohnbe- (6) Andere Verwandte müssen zwar auch den Vermögens- 
darf, jedoch unter Ausnahme von Kosten der Krankenversiche- stamm einsetzen, sie können sich aber auf ihren eigenen ange- 
rung und gegebenenfalls anzuerkennenden Sonderbedarfs messenen Unterhalt berufen ($ 1603 Abs. 1 BGB), wozu auch 
berücksichtigt ist. die Erhaltung der Vermögenssubstanz, aus der der Unterhalt 
ganz oder teilweise bestritten wird, gehören kann. Hinsichtlich 
des geschützten Vermögens wird auf Nummer 58 verwiesen. 
53 - Unterhaltspflichtige mit Wohnsitz in Berlin 
Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind die 
„Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kam- 58 - Vermögenseinsatz des nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen 
mergerichts von Berlin“ (Anlage 1), die „Düsseldorfer (1) Die Leistung von Unterhalt aus dem Vermögen soll in der 
Tabelle“ (Anlage 2) und die „Berliner Tabelle“ als Vortabelle Regel nicht verlangt werden, soweit das Barvermögen oder die 
ZUF Düsseldorfer „Tabelle für das Beitrittsgebiet Berlins sonstigen Geldwerte des nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen 
(Anlage 3), jeweils auf dem gültigen Stand, zu beachten. folgende Beträge nicht übersteigt: 
54 - Unterhaltspflichtige mit Wohnsitz außerhalb Berlins % ER ET AR y Et N STE NE iD e er 
(1) Soweit das für den Sitz des Zivilgerichts zuständige Ober- Vo Zu $& 88 Abs.2 Nr. 8 BSHG (Grundbetrag zuzüglich 
landesgericht ein von der Düsseldorfer Tabelle in Teilen abwei- Familienzuschläge), sofern der Hilfeempfänger Hilfe zum 
chendes Tabellenwerk anwendet, ist dieses zu berücksichtigen. Lebensunterhalt erhält und 
U rose eb ES Becher b) das 5fache des in a) genannten kleinen Barbetrages, sofern 
; der Hilfeempfänger Hilfe in besonderen Lebenslagen 
(2) Die Fundstellen der veröffentlichten Tabellen und Leit- erhält. 
linien werden. per Rundschreiben: bekanntgegeben: (2) Übersteigt der Wert des Vermögens die sich aus Absatz 1 
ergebenden Grenzen, so kann die Leistung von Unterhalt aus 
55 - Einkommen des Unterhaltspflichtigen dem Vermögen verlangt werden. 
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sind sämtliche Ein- (3) Bei der Heranziehung zu Unterhaltsleistungen aus Grund- 
künfte des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Zur vermögen sind $88 Abs.2 Nr. 7 BSHG und die AV-VSH in 
Berechnung des Unterhalts ist das Einkommen unterhalts- ihrer jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, 
rechtlich nach den in den Leitlinien des zuständigen Oberlan- dass bei Überschreitung einzelner Kriterien für die Angemes- 
desgerichts (z. B. Abschnitt A I der Leitlinien des KG Berlin) senheit des Hausgrundstücks nach $ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG von 
aufgestellten Regelungen zu ermitteln und gegebenenfalls um der Inanspruchnahme abgesehen werden kann, soweit dadurch 
unterhaltsrechtlich gebotene Abzüge zu bereinigen. die angemessene Lebensführung erheblich beeinträchtigt wird. 
ar 
DBl.IV Nr. 2 / 15. 09. 1999. 3 35
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.