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(2) Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen richtet 56 - Berücksichtigung von Schulden
sich im wesentlichen nach den finanziellen Mitteln, über die er N . N .
unter Anrechnung seiner sonstigen berücksichtigungsfähigen Schulden können je nach den Umständen. des Einzelfalls
Verbindlichkeiten verfügt oder zumutbar verfügen könnte, fer- (Grund und Zeitpunkt der Entstehung, Zweck der Verwen-
ner nach seinem Haftungsmaßstab im Verhältnis zu dem Hilfe- dung, keine Verletzung der Gesichtspunkte wirtschaftlicher
empfänger, schließlich nach dem für ihn im Verhältnis zum Lebensführung, gegebenenfalls gemeinsame Verantwortung
Hilfeempfänger geltenden Selbstbehalt. von Hilfeempfänger und Unterhaltspflichtigem bei Eingehen
der Verbindlichkeit) das anrechenbare Einkommen mindern.
(3) Vor Antragstellung auf Festsetzung von Unterhalt im ver- Der Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen ist gegebenenfalls
einfachten Verfahren ist der Unterhaltsschuldner aufzufor- entsprechend zu erhöhen. Bei Unterhaltsansprüchen minder-
dern, dem Träger der Sozialhilfe das Maß seiner Leistungs- jähriger Kinder sind die Nummern 14 und 28 der Leitlinien des
fähigkeit durch Darlegung der Einkommens- und Vermögens- KG Berlin zu beachten.
verhältnisse nachzuweisen (vgl. Nummer 72 Abs. 1, Nummer
73 und 74 Abs. 1). Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist kein
Nachweis durch den Unterhaltsverpflichteten, kann ohne wei- 57 - Vermögen des Unterhaltspflichtigen
tere Prüfung der Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im . N N BE
Wege des vereinfachten Verfahrens gestellt werden. Wird dem (1) Die Erträge aus dem Vermögen sind in jedem Unterhalts-
Unterhaltsschuldner keine Gelegenheit gegeben, seine Leis- rechtsverhältnis als Einkommen einzusetzen.
tungsfähigkeit darzulegen, trägt unter den Voraussetzungen (2) ‚Eltern haben gegenüber ihren minderjährigen und den
des $ 648 Abs. 1 Satz 2 ZPO der Antragsteller die Kosten des ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern den Vermögens-
Verfahrens: Eine abschließende Prüfung der Leistungsfähigkeit Stamm einzusetzen. (8 1603 Abs. 2 BGB)
des Unterhaltsverpflichteten erfolgt dann, wenn dieser Ein- © . ;
wendungen im Sinne des $ 648 Abs. 2 ZPO (mangelnde Leis- (3) Geschiedene Ehegatten brauchen den Vermögensstamm
tungsfähigkeit) gegen die im Antrag bezifferte Höhe des Unter- nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich
halts erhoben hat. Es ist zu entscheiden, ob eine weitergehende oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaft-
Verfolgung des eigentlichen Unterhaltsbegehrens im Wege des lichen Verhältnisse unbillig wäre ($ 1581 Satz 2 BGB).
streitigen. Verfahrens erfolgversprechend ist.
(4) Bei getrennt lebenden Ehegatten gilt Absatz 3 entspre-
chend. Darüber hinaus kann sich eine Unbilligkeit der Verwer-
52 - Tabellen und Leitlinien tung insbesondere auch aus dem Interesse an der Erhaltung
Für den Umfang des Unterhaltsbedarfs haben die Oberlandes- ST En RE N NERHES N wenn das
gerichte für die, Praxis in ihrem Zuständigkeitsbereich als Ori- chellermn der Ehe noch nicht endelltig Jeststcht,
entierungshilfe Tabellen und Leitlinien entwickelt; dabei wird (5) Die in Absatz 2 bis 4 genannten Unterhaltspflichtigen
überwiegend dem Leitbild der „Düsseldorfer Tabelle“ und in haben kleinere Barbeträge, für deren Höhe $88 Abs. 2 Nr. 8
den‘ neuen Bundesländern der „Vortabelle zur Düsseldorfer BSHG in Verbindung mit 8 1 der VO zu 8 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG
Tabelle“ gefolgt. Bei den in den Tabellen genannten Unter- Anhaltspunkte bietet. nicht einzusetzen.
haltsrichtsätzen handelt es sich um Pauschalierungen, in denen
der gesamte Lebensbedarf einschließlich Kosten für Wohnbe- (6) Andere Verwandte müssen zwar auch den Vermögens-
darf, jedoch unter Ausnahme von Kosten der Krankenversiche- stamm einsetzen, sie können sich aber auf ihren eigenen ange-
rung und gegebenenfalls anzuerkennenden Sonderbedarfs messenen Unterhalt berufen ($ 1603 Abs. 1 BGB), wozu auch
berücksichtigt ist. die Erhaltung der Vermögenssubstanz, aus der der Unterhalt
ganz oder teilweise bestritten wird, gehören kann. Hinsichtlich
des geschützten Vermögens wird auf Nummer 58 verwiesen.
53 - Unterhaltspflichtige mit Wohnsitz in Berlin
Für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sind die
„Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kam- 58 - Vermögenseinsatz des nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen
mergerichts von Berlin“ (Anlage 1), die „Düsseldorfer (1) Die Leistung von Unterhalt aus dem Vermögen soll in der
Tabelle“ (Anlage 2) und die „Berliner Tabelle“ als Vortabelle Regel nicht verlangt werden, soweit das Barvermögen oder die
ZUF Düsseldorfer „Tabelle für das Beitrittsgebiet Berlins sonstigen Geldwerte des nicht gesteigert Unterhaltspflichtigen
(Anlage 3), jeweils auf dem gültigen Stand, zu beachten. folgende Beträge nicht übersteigt:
54 - Unterhaltspflichtige mit Wohnsitz außerhalb Berlins % ER ET AR y Et N STE NE iD e er
(1) Soweit das für den Sitz des Zivilgerichts zuständige Ober- Vo Zu $& 88 Abs.2 Nr. 8 BSHG (Grundbetrag zuzüglich
landesgericht ein von der Düsseldorfer Tabelle in Teilen abwei- Familienzuschläge), sofern der Hilfeempfänger Hilfe zum
chendes Tabellenwerk anwendet, ist dieses zu berücksichtigen. Lebensunterhalt erhält und
U rose eb ES Becher b) das 5fache des in a) genannten kleinen Barbetrages, sofern
; der Hilfeempfänger Hilfe in besonderen Lebenslagen
(2) Die Fundstellen der veröffentlichten Tabellen und Leit- erhält.
linien werden. per Rundschreiben: bekanntgegeben: (2) Übersteigt der Wert des Vermögens die sich aus Absatz 1
ergebenden Grenzen, so kann die Leistung von Unterhalt aus
55 - Einkommen des Unterhaltspflichtigen dem Vermögen verlangt werden.
Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit sind sämtliche Ein- (3) Bei der Heranziehung zu Unterhaltsleistungen aus Grund-
künfte des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. Zur vermögen sind $88 Abs.2 Nr. 7 BSHG und die AV-VSH in
Berechnung des Unterhalts ist das Einkommen unterhalts- ihrer jeweils gültigen Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,
rechtlich nach den in den Leitlinien des zuständigen Oberlan- dass bei Überschreitung einzelner Kriterien für die Angemes-
desgerichts (z. B. Abschnitt A I der Leitlinien des KG Berlin) senheit des Hausgrundstücks nach $ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG von
aufgestellten Regelungen zu ermitteln und gegebenenfalls um der Inanspruchnahme abgesehen werden kann, soweit dadurch
unterhaltsrechtlich gebotene Abzüge zu bereinigen. die angemessene Lebensführung erheblich beeinträchtigt wird.
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DBl.IV Nr. 2 / 15. 09. 1999. 3 35