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Volume Nr. 2, 15. September 1999

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

Gebrauch gemacht werden soll. Dabei ist nicht nur die wirt- nen Zeitraum nach der Bewilligung verteilt werden. Dabei ist 
schaftliche Verwendung öffentlicher Mittel, sondern ebenso jedoch der Grundsatz der Kausalität in besonderem Maße zu 
die soziale Besonderheit des Einzelfalles zu berücksichtigen. beachten (vgl. Nummer 19), 
(2) Der Träger der Sozialhilfe hat bei Nachzahlungsbeträgen, 
auf die sich der Anspruch nach $ 90 BSHG gegebenenfalls auch 19 - Kausalität 
N nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall zu prü- (1) In Anspruch genommen. werden: dürfen nur solche Leis- 
en, ob er seinen Anspruch unter Anwendung der allgemeinen A die der Hilf: fängzer oder bei Gewäh Hilf 
Grundsätze des Sozialhilferechts ganz oder teilweise nicht gel- tungen, 16 OST SEN ANEST GEST DET SSWANTUNG VOR LS 
tend. machen, will in besonderen Lebenslagen seine Eltern oder sein nicht 
getrennt lebender Ehegatte zur Deckung des sozialhilferecht- 
lichen Bedarfs hätten einsetzen müssen ($90 Abs. 1 Satz 3 
15 - Anspruch BSHG), wenn sie im Zeitpunkt der Hilfegewährung bereits als 
(1) Voraussetzung für eine Überleitung ist das Bestehen eines Einkommen zur Verfügung gestanden hätten. Aus diesem 
Anspruchs des Hilfeempfängers oder bei der Gewährung von Grunde sind auch bei der Inanspruchnahme von Leistungen 
Hilfe in besonderen Lebenslagen seiner Eltern oder seines anderer die Vorschriften des BSHG über den Einsatz des Ein- 
nicht getrennt lebenden Ehegatten (Anspruchsberechtigte) kommens und Vermögens sowie die Ausführungsvorschriften 
gegen einen anderen für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird. über den Einsatz des Einkommens nach dem Bundessozialhil- 
Überleitungsfähig sind Beihilfeansprüche eines Elternteils für fegesetz (AV-ESH) ın ihrer jeweils gültigen Fassung und die 
sein Kind oder Ansprüche des nicht getrennt lebenden Ehegat- Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Vermögens 
ten. nach: dem Bundessozialhilfegesetz (AV-VSH) in ihrer jeweils 
n . . gültigen Fassung zu beachten. 
(2) Die Ansprüche können privaten und öffentlichen Rechts 
sein und auf Gesetz, Vertrag, Gewohnheitsrecht oder auf (2) Es muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der 
einem anderen Rechtsgrund beruhen. Dabei muss es sich nicht Nichtgewährung der Leistung des anderen zur Zeit des Bedarfs 
ausschließlich um einen Anspruch auf eine Leistung handeln. des Hilfeempfängers und der Leistung des Sozialhilfeträgers 
Eine Überleitung ist auch möglich, wenn der andere im Rah- bestehen. Hätte die Sozialhilfe trotz der Leistung gewährt wer- 
men des Ermessens über eine Leistung zu entscheiden hat ($ 2 den müssen, so ist eine Überleitung insoweit nicht zulässig. 
Abs. 2 Satz 2 BSHG). Insoweit bezieht sich die Überleitung in Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der andere eine 
erster Linie auf den Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessens- zweckbestimmte Leistung ($ 77 BSHG) erbringt, deren Einsatz 
ausübung; die zu einem Leistungsanspruch führen kann. Ob der Sozialhilfeträger aufgrund der Vorschriften über den Ein- 
der Anspruch durchsetzbar oder der andere leistungsfähig ist, satz des Einkommens nicht hätte verlangen dürfen. Das glei- 
ist für die Wirksamkeit der Überleitung ohne Bedeutung. che gilt, soweit der Einsatz des Einkommens nach $79 ff. 
BSHG nicht zuzumuten gewesen wäre. 
16 - gestrichen - 
20 - Umfang 
17 - Anspruchsidentität Der Träger der Sozialhilfe kann den Übergang des Anspruchs 
(1) Der Anspruch gegen den anderen muss .dem zustehen, nach Maßgabe der Nummern 18 und 19 nur bis zur Höhe 
dem Hilfe gewährt wurde (Hilfeempfänger), oder bei Gewäh- seiner Aufwendungen bewirken. 
rung von Hilfe in besonderen Lebenslagen seinen Eltern oder 
seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten. Eine Anspruchs- 21 - Rechtsfolge 
überleitung ist demnach zum Beispiel auch zulässig, wenn die x 
Hilfe einem Minderjährigen gewährt wird, der Anspruch gegen Durch die Überleitung erlangt der Träger der Sozialhilfe die 
den anderen dagegen einem Elternteil zusteht. Rechtsstellung des Gläubigers anstelle des Anspruchsberech- 
& z tigten. Die Rechtsnatur des übergeleiteten Anspruchs verän- 
Q) Nach $ 90 Abs. 1 Satz 2 BSHG kann der Träger der Sozial- dert sich dadurch nicht. 
hilfe den Übergang des Anspruchs auch wegen seiner Aufwen- 
dungen für diejenige Hilfe zum Lebensunterhalt bewirken, die 
er gleichzeitig mit der Hilfe für den Hilfeempfänger, dessen 22 - Verfahren 
nicht getrennt lebendem Ehegatten und dessen minderjährigen (1) Der Träger der Sozialhilfe bewirkt den Übergang des 
unverheirateten Kindern gewährt. Gleiches gilt in den Fällen Anspruchs durch schriftliche Anzeige an den anderen. Die 
der Nummer 4 Abs. 2 und 3 ($ 140 BSHG). Überleitungsanzeige ist ein Verwaltungsakt und mit einer 
Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 
18 - Gleichzeitigkeit N (2) Die Überleitungsanzeige wirkt nicht nur gegen den Drit- 
(1) Voraussetzung für den Übergang von Ansprüchen ist die ten, sondern auch gegen den eigentlich Anspruchsberechtig- 
Gleichzeitigkeit der Sozialhilfeleistung und der von dem Drit- ten. Aus diesem Grunde ist dem Hilfeempfänger oder seinem 
ten zu erbringenden Leistung. Es kommt nicht darauf an, gesetzlichen Vertreter oder bei Gewährung von Hilfe in beson- 
wann, sondern für welchen Zeitraum Sozialhilfe gewährt deren Lebenslagen seinen Eltern oder seinem nicht getrennt 
wurde und für welchen Zeitraum die Leistung des anderen lebenden Ehegatten ein mit Rechtsbehelfsbelehrung versehe- 
bestimmt war. Ist ein Zeitraum für die Leistung des anderen ner Bescheid über die erfolgte Überleitung zu erteilen. Diese 
nicht bestimmt, so kann sich eine Zeitbestimmung aus Sinn Personen sind ebenfalls berechtigt, gegen die Überleitungsan- 
und Zweck der Leistung ergeben. zeige Widerspruch und, sofern dem Widerspruch nicht abge- 
(2) Bei laufenden Leistungen der Sozialhilfe und entsprechen- holfen wurde, Anfechtungsklage zu erheben. 
den Ansprüchen gegen den Dritten ist die Voraussetzung der (3) Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschie- 
Gleichzeitigkeit Monat für Monat festzustellen. Die summari- bende Wirkung ($ 90 Abs. 3 BSHG, $ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). 
sche Gegenüberstellung der Sozialhilfeleistungen und der Die Überleitungsanzeige und der Bescheid an den Anspruchs- 
gleichzeitig zu erbringenden Leistungen des Dritten innerhalb berechtigten oder seinen gesetzlichen Vertreter sollen einen 
eines größeren Zeitraums (z.B. eines Jahres) würde dem Hinweis darauf enthalten, daß gemäß $ 80 Abs. 5 Satz 1 VWGO 
Grundsatz der Gleichzeitigkeit nicht gerecht werden. das Verwaltungsgericht Berlin auf Antrag die aufschiebende 
(3) Einmalige Leistungen der Sozialhilfe, die einen Bedarf für Wirkung sanz oder teilweise anordnen kafın. 
längere Zeit decken. können betraglich auf einen angemesse- . (4) - gestrichen - 
30 ® DBI.IVNr. 2 / 15.09. 1999
	        
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