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Volume Nr. 2, 15. September 1999

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1999 (Public Domain)

(2) Sofern die Realisierung eines Anspruchs unter Berücksich- 9 - Vorübergehende Hilfegewährung 
Ye eh UN LET (A und unter Wi Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 7 von 
 hül : el  c EU N esOn de ei re tie chende Dıfolk Sr dem Verweis auf Selbsthilfe abgesehen, kann die Sozialhilfe 
 ChtU S$ % h rn 8 N rElı er nt a hicde EheS a zo N von vorübergehend mit der Aufforderung gewährt werden, binnen 
SICH: DESIENTE SAT AM EINZENE.. CNISCHIECEN. WEIGEN, 07 VON bestimmter angemessener Frist die Unterhaltsansprüche für 
der Geltendmachung bzw. Durchsetzung des Anspruchs abge- die Zukunft selbst zu verfolgen 
sehen wird. . 
10 - Beratung des Hilfesuchenden 
IL. Selbsthilfe Der Träger der Sozialhilfe hat den Hilfesuchenden, wenn die 
. Sozialhilfe unter Hinweis auf die zumutbare Selbsthilfe abge- 
4. Allgemeines lehnt oder unter der Auflage baldiger Selbsthilfe gewährt wird, 
4-1 hnahme Dritt flichteter durch Selbsthilf, auf seine Unterhaltsansprüche und auf die Möglichkeit der 
RANSPEUSANANANS: TUEYSED NG En en “ SM . gerichtlichen Geltendmachung, insbesondere der Erwirkung 
(1) Nach $2 Abs. 1 BSHG erhält Sozialhilfe nicht, wer sich einer einstweiligen Anordnung, hinzuweisen. 
selbst helfen kann. 
(2) Im Rahmen der Selbsthilfe kann der Hilfesuchende darauf 11 - Absehen von dem Verweis auf Selbsthilfe 
verwiesen werden, Ansprüche gegen andere geltend zu 5 . 
machen, wenn die Leistungspflicht des anderen außer Zweifel (1) Von der Verweisung auf Selbsthilfe sollte in der Regel 
steht und dem Hilfesuchenden zugemutet werden kann, seinen abgesehen werden, wenn 
Anspruch so rechtzeitig zu verwirklichen, dass eine Gewäh- a) die voraussichtlichen Leistungen des Unterhaltspflichti- 
rung von Sozialhilfe nicht mehr erforderlich ist. Dies gilt insbe- gen nicht ausreichen werden, um den gesamten Bedarf 
sondere bei der Übertragung von Vermögen vor der Unterbrin- abzudecken, oder 
Or N Einrichtungen, ü b) Hilfe für alte Menschen gewährt werden soll. 
Auf die Möglichkeit des Trägers der Sozialhilfe, nach $ 91 a ; . n 
BSHG die Feststellung von Sozialleistungen selbst zu betrei- (2) Wird von dem Verweis der Selbsthilfe abgesehen, hat der 
ben, wird verwiesen (vgl. auch Nummer 93). Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit, den künftigen Unterhalt 
einzuklagen ($91 Abs. 3 Satz 2 BSHG, vgl. Nummer 80). Die 
schriftliche Mitteilung (Bedarfsanzeige) hat mit Hilfebeginn 
5 - Keine Selbsthilfe bei unaufschiebbarem Bedarf unverzüglich zu erfolgen (vgl. Nummer 72). 
Sozialhilfe darf nicht versagt werden, wenn ein unaufschieb-' 
barer Bedarf besteht und weder im Rahmen der Selbsthilfe 
noch durch Leistungen anderer eine rechtzeitige Hilfeleistung III. Inanspruchnahme der Leistungen Drittverpflich- 
sichergestellt ist. e. . ws 
teter durch Überleitung von Ansprüchen nach 8 90 
BSHG 
B. Inanspruchnahme Unterhaltspflichtiger durch Selbsthilfe 
12 - Rechtsgrundlagen 
6 - Selbsthilfe des Unterhaltsberechtigten (1) Leistet der Träger der Sozialhilfe Hilfe, weil ein anderer 
Sich selbst helfen kann auch, wer durch die Geltendmachung seiner Leistungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen 
eines zu realisierenden Unterhaltsanspruchs die Mittel für die ist, so kann der Träger der Sozialhilfe nach Maßgabe des $ 90 
Deckung seines Bedarfs rechtzeitig und ausreichend zu erlan- BSHG die Leistungen des anderen - soweit dieser kein Leis- 
gen vermag. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Hilfesuchende tungsträger im Sinne des $ 12 des Ersten Buches Sozialgesetz- 
darauf verwiesen werden kann, seinen Bedarf gegenüber dem buch (SGB I) ist - bis zur Höhe seiner Aufwendungen in 
Unterhaltspflichtigen geltend zu machen (Selbsthilfe), oder ob Anspruch nehmen. 
es m ist, ihm Sozialhilfe zu gewähren. Die EEE (2) Hinsichtlich der Erstattungsansprüche gegenüber Leis- 
In N ran E Ne insbesondere aus persönlichen und fami- tungsträgern im Sinne des $ 12 SGB I gilt $ 102 ff. des Zehnten 
jären Gründen geboten sein. Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). 
. S z “ (3) Soweit in anderen Gesetzen besondere Vorschriften für 
7 - Besondere Voraussetzungen für den Verweis auf Selbsthilfe Ersatzansprüche eines Sozialhilfeträgers enthalten sind, haben 
Auf Selbsthilfe kann insbesondere verwiesen werden, wenn sie unter Beachtung des $ 140 BSHG den Vorrang gegenüber 
a) die. Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen den De NE EEE des $ 90 BSHG. Dabei kommen ins- 
Umständen nach anzunehmen ist und SSONOEFE AN DGLTAC 
b) die begehrte Hilfe einen Aufschub bis zur Realisierung des a) SO ORG 8292 Abs. 4 und 5 des Lastenausgleichs- 
Unterhaltsanspruchs duldet und gesetzes ( ) 
c) dem Hilfesuchenden nach seiner Person und nach den b) Ansprüche gegen den Arbeitgeber nach $ 115 SGB X, 
Familienverhältnissen. zuzumuten ist, seine Ansprüche c) Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige nach $ 116 ff. 
gegen den Unterhaltspflichtigen selbst geltend zu machen, SGB X. 
und 
d) Ansprüche gegen Ehegatten oder Verwandte ersten Gra- 13 - Zweck 
des geltend gemacht werden (Nummer 30 und 31) und Die Überleitung von Ansprüchen dient dem Grundsatz des 
e) kein Anwendungsfall der Nummern 25 und 26 vorliegt. Nachranges der Sozialhilfe. 
8 - Naturalunterhalt für unverheiratete Kinder 14 - Ermessen 
Zur Selbsthilfe gehört auch, daß unverheiratete Kinder den (1) Die Überleitung von Ansprüchen nach 8 90 BSHG ist eine 
Naturalunterhalt im elterlichen Haushalt annehmen, soweit es Ermessensentscheidung. Es ist deshalb in jedem Fall zu prü- 
zumutbar ist (vgl. Nummer 49). fen. ob von der im $90 BSHG eingeräumten Möglichkeit 
DB. IV Nr. 2/15. 09. 1999 N 29
	        
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