Aufgrund des $ 56 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- 8. Interessenkollision
und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) in der Fassung vom - n :
9. Mai 1995 (GVBl. S. 300), geändert durch Artikel XI des U EEE EEE AR U
Gesetzes vom 25. Juni 199 (GVBL. S. 177, 210), wird nach CSenheit die Gegenstand er Beurkundung is, die Verein
Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses bestimmt: 335 SCB VII obliegr. sollen wegen der. Gefehr einer Inter-
essenkollision nicht als Urkundsperson tätig werden. Hält sich
I. Allgemeines die Urkundsperson aus diesen oder anderen Gründen für
z befangen oder an der Beurkundung gehindert (vgl. 886, 7
A. Geltungsbereich BeurkG) oder wird sie wegen Befangenheit abgelehnt, so tritt
1. Gelt bereich! Rechtserundlazen eine andere Urkundsperson an ihre Stelle. Die Entscheidung
© CHRNRSISTEHARSER SEINE RES über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes oder die
Diese Vorschriften regeln die Tätigkeit der Urkundspersonen Begründetheit der Besorgnis der Befangenheit trifft der Vorge-
in den Jugendämtern ($$ 59 und 60 SGB VIII). Sie wird in ent- setzte der Urkundsperson.
sprechender Anwendung des Beurkundungsgesetzes ausgeübt.
9, Identität
B. Ermächtigung Der Erklärende soll in der Niederschrift (Urschrift) so genau
2. Persönliche Voraussetzungen ne N NN De und TA en
ssen . Bei mehreren Vornamen sin -
Die öffentliche Urkunde besitzt im Rechtsverkehr Beweiskraft N OR ve N Verheimtsten ist der Geburtsname zu N LLC HEN, Der
(88 415, 418 ZPO). Die Tätigkeit der Urkundsperson unterschei- Erklärende hat sich grundsätzlich durch einen Personalaus-
det sich insoweit nicht von der des Notars, Richters, Rechts- weis, einen Pass oder ein anderes amtliches Dokument, das mit
pflegers oder Standesbeamten. Zur Urkundsperson soll nur Lichtbild versehen ist, auszuweisen. Ohne diese Nachweise ist
besteflt SAN EEE EEE EEE Een a haE On die Prüfung der Identität mit Hilfe einer unbeteiligten dritten
ES ChTEANS Person unter Beachtung des 8 10 Abs. 2 BeurkG möglich. Ist
im übrigen persönlich und fachlich geeignet ist. Als geeignet der FErschienene der at dehateam persönlich N Bekannt,
werden Beamte und Angestellte angesehen, die nach ihrer Per- genügt ein entsprechender Hinweis in der Urkunde.
sönlichkeit, beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen die
Gewähr für eine ordnungsgemäße Beurkundung bieten. 10. Geschäftsfähigkeit
3. Ermächtigungsverfahren (1) In die Niederschrift ist die Formulierung aufzunehmen:
EEE n : Der Erschienene ist nach Überzeugung der Urkundsperson
Die Ermächtigung gemäß $ 59 Abs. 3 SGB VIII erteilt das für ER x ".
den Bereich Jugend zuständige Mitglied des Bezirksamtes und nt Kamm der Wr wer an nn N
widerruft sie, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben ähigkeit eines Beteiligten sind in die Niederschrift aufzuneh-
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sind. .
(2) Eine beschränkte Geschäftsfähigkeit steht in den Fällen
. der 88 1596, 1597 und 1626 c BGB einer Beurkundung nicht ent-
C. Dienststell > . ; S
ICHS SANS gegen. Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedarf es der erforderlichen
4. Öffentlicher Glauben Zustimmungen: diese sind ebenfalls zu beurkunden.
Die Urkundsperson ist eine mit öffentlichem Glauben ausge- (3) Bevor die Erklärung eines Schwerkranken entgegen-
stattete Person ($415 ZPO). Durch die nach Nummer 3 dieser genommen werden kann, ist zu prüfen, ob der Erklärende bei
Vorschriften erteilte Ermächtigung wird das Dienstverhältnis klarem Bewusstsein ist, die Erklärung erfasst und die Beleh-
der Urkundsperson zu ihrer.Dienstbehörde nicht berührt. rung versteht ($ 105 Abs. 2 BGB). Die getroffene Feststellung
ist in die Niederschrift aufzunehmen ($ 11 BeurkG).
D.. Allgemeine Grundsätze der Urkundstätigkeit
5. \Örliche Zuständigkeit 11. Beteiligung behinderter Personen: Taube, Stumme, Blinde
iche Zuständigkei
ai A A MN x Liegen in der Person eines Beteiligten Behinderungen vor, die
En Haan 07 S SO0 UI nah . eo ; En es erforderlich erscheinen lassen, weitere Personen, zum Bei-
U dEt Cana spiel Zeugen, heranzuziehen, sind die $$22 bis 26 BeurkG
inne ae N EADEE Pl besonders zu beachten. Schreibunfähig ist auch, wer infolge
Bezirk eine Vormundschaft oder Beistandschaft geführt oder EEE eg nler‘ Schwäche
eine Beratung oder Unterstützung gemäß $ 18 SGB VIII geleis-
tet wird.
St wir 12. Urkundssprache/Dolmetscher
6. Sachliche Zuständigkeit, Unwirksamkeit Die Urkundsperson darf nur in deutscher Sprache beurkunden.
Die Urkundsperson ist sachlich zuständig für die in $ 59 Abs. 1 Ist ein EN A SD N EUR N su TUE
SGB VIII genannten Beurkundungen und Beglaubigungen. ZEUgUNE der UTKAUNCSPETSON GET euiscl En Sprache nic t hin-
Ein Verstoß gegen die Bestimmungen über die sachliche reichend kundig, zo soll dies in der Niede rschrift festgestellt
Zuständigkeit sowie die Verletzung zwingender Formvor- PEN a RE die SCH Fe Ne ED ent-
schriften, die sich insbesondere aus $1594 Abs.2, $8 1598, Alt ns dem Sstellehen anStcHe 4S5. VASE. ODER!
1626 b Abs. 1 und 81626 e BGB sowie 886, 7 und 9 BeurkG werden. Für die Übersetzung muss, falls die Urkundsperson
ergeben haben die. Unwirksamkeit der Beurkundung zur‘ nicht selbst übersetzt, ein Dolmetscher hinzugezogen werden.
Folge ) Für den Dolmetscher gelten die $86 und 7 BeurkG entspre-
' chend. Der Dolmetscher braucht nicht beeidigt zu sein, wenn
7, "Kostenireiheit alle Beteiligten darauf verzichten. Der Beteiligte kann eine
) OSTERTEHNEN schriftliche Übersetzung der Niederschrift verlangen. Der Ver-
Beurkundungen und Beglaubigungen durch die Urkundsper- zicht auf die Hinzuziehung eines beeidigten Dolmetschers
son des Jugendamtes sind kostenfrei, ebenso die Erteilung von sowie der Verzicht auf die schriftliche Übersetzung sollen in
Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften. die Niederschrift aufgenommen werden. Ist ein Beteiligter
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