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Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Lebenslagen seinen Eltern oder seinem nicht getrennt
m m 7 lebenden Ehegatten“ ersetzt.
An die: Bezirksämter ABI. 1998 S. 166 Die Nummer 23 Satz 1 wird wie folgt ergänzt:
das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben Nach dem Wort „Aufwendungen“ werden die Worte
nachtichtlich „zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsan-
an die Senatsverwaltung für Finanzen spruch“ eingefügt.
die Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport 8. Die Nummer 26 Abs. 2 Buchstabe c wird neu gefaßt:
N „über die Grundsätze des bürgerlichen Rechts ($$ 1361,
Verwaltungsvorschriften zur Anderung 1579, 1611 BGB) hinaus Umstände eingetreten sind -
der Ausführungsvorschriften welche in der Regel der Unterhaltsberechtigte zu verant-
über die ! hnah Drittverpflichtet worten hat -.die zu einer starken Lockerung der Familien-
uber die NanSpruc’ nahme von nl erp IC seien bande zwischen dem Unterhaltspflichtigen und dem
; durch den Träger der Sozialhilfe Berlin Angehörigen geführt haben, vor allem im Verhältnis zwi-
schen volljährigen Kindern und ihren Eltern eine völlige
Vom 30. Dezember 1997 Entfremdung eingetreten: ist,“
GesSoz VII A 13 K DEN 365 1 4 rl 4
: . Die Nummer atz 1 wird wie folgt geändert:
fon: 2122-244 2422 - t| 616-244
Jelefon 2 a Oder 2 ME SAN Die Worte „, sofern es sich nicht um Unterhalt für minder-
Aufgrund des $5 des Gesetzes zur Ausführung des Bundes- Jährige Kinder handelt“ werden gestrichen.
sozialhilfegesetzes vom 21. Mai 1962 (GVBl. S. 471), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (GVBl. S: 238), wird 10. Die Nummer 67 wird wie folgt gefaßt:
bestimmt: „Nach 891 Abs.2 Satz 1 BSHG geht der Anspruch nur
ı über, soweit ein Hilfeempfänger sein Einkommen und
° Vermögen nach den Bestimmungen des Abschnitts 4 mit
Die Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Ausnahme. von $84 Abs. 2 oder $85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2
Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin vom BSHG einzusetzen hat. $76 Abs. 2a BSHG ist nicht anzu-
30. Mai 1995 (ABl. S. 2209, DBI. IV S. 59) werden wie folgt wenden. Danach sind der Unterhaltspflichtige und seine
geändert: weiteren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die miPihm
Hr ” in einer Bedarfs-/Einsatzgemeinschaft leben, in eine Ver-
l. Das Inhaltsverzeichnis ist um folgende Nummern zu ergän- gleichsberechnung einzubeziehen, damit ihnen der
zen: danach ermittelte Betrag zur Deckung des Eigenbedarfs
„73 a - Unterhaltsrechtlicher Auskunftsanspruch unbeschadet der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle
79 a - Stufenklage verbleibt („Meistbegünstigungsprinzip“).“
82 a - Rückübertragung auf den Hilfeempfänger
95 a - Verzinsung“ 11. Die Nummer 71 wird wie folgt gefaßt:
2. Die Nummer 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: „Beim Unterhaltspflichtigen ist die gleiche Einkommens-
„Wird von dem Verweis der Selbsthilfe abgesehen, hat der grenze wie beim Hilfeempfänger zugrunde zu legen. Bei
Träger der Sozialhilfe die Möglichkeit, den künftigen der Ermittlung der jeweils im Einzelfall zutreffenden Ein-
Unterhalt einzuklagen. ($91 Abs. 3 Satz 2 BSHG, vgl. kommensgrenze und der Feststellung des einzusetzenden,
Nummer 80). Die schriftliche Mitteilung (Bedarfsanzeige) über der Einkommensgrenze liegenden Einkommens sind
hat mit Hilfebeginn unverzüglich zu erfolgen (vgl. Num- die Bestimmungen des Abschnitts 4 BSHG und die AV -
mer 72)“ ESH in ihrer jeweils gültigen Fassung entsprechend anzu-
. . . wenden. $ 76 Abs. 2 a BSHG ist nicht anzuwenden. Hier-
; Die Nummer 15 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: bei sind allerdings die Bestimmungen des $ 84 Abs. 2 und
„Voraussetzung für eine Überleitung ist das Bestehen des 8 85 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 BSHG von der Anwendung auf
eines Anspruchs des Hilfeempfängers oder bei Gewährung den Unterhaltspflichtigen ausgeschlossen ($ 91 Abs. 2 Satz
von Hilfe in besonderen Lebenslagen seiner Eltern oder 1 BSHG).“
seines nicht getrennt lebenden Ehegatten (Anspruchsbe-
rechtigte) gegen einen anderen für die Zeit, für die Hilfe . . . N ;
gewährt wird. Überleitungsfähig sind Beihilfeansprüche 12. Die Nummer 72 wird wie folgt geändert: ;
eines Elternteils für sein Kind oder Ansprüche des nicht In Absatz 1 werden nach $116 BSHG die Worte „(vgl.
getrennt lebenden Ehegatten.“ Nummer 74) oder mit dem unterhaltsrechtlichen Aus-
Die Nummer 17 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: BUBEN el. Numiner 73 a)" eingefügt.
Die Worte „den Personen, die dem Personenkreis nach Dr ABSAlz 3 erhält folgende Fassung:
$ 28 BSHG zuzuordnen sind“ werden durch die Worte „bei „Die rückwirkende Inanspruchnahme des Unterhalts-
Gewährung von Hilfe in besonderen Lebenslagen seinen pflichtigen ist nur unter den Voraussetzungen des Bürger-
Eltern oder seinem nicht getrennt lebenden Ehegatten“ lichen Rechts möglich (vgl. Nummer 73). Der Träger der
ersetzt. Sozialhilfe kann, außer unter den Voraussetzungen des
x N ea a Bürgerlichen Rechts, Unterhalt nur von der Zeit an for-
Die Nummer 19 Abs. 1 Satz 1 wird N folgt geändert: dern, zu welcher er dem Unterhaltsverpflichteten die
Die Worte „Personen nach $ 28 BSHG“ werden durch die Gewährung der Hilfe schriftlich mitgeteilt hat. Die schrift-
Worte „bei Gewährung von Hilfe in besonderen Lebensla- liche Mitteilung (Bedarfsanzeige) hat demnach mit Beginn
gen seine Eltern oder sein nicht getrennt lebender Ehe- der Leistungsgewährung zu erfolgen. Die ordnungsge-
gatte” ersetzt. mäße Mitteilung löst einen Forderungsübergang erst von
5. Die Nummer 22 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: dem Tag an aus, der auf den Tag des Zugangs folgt. Sie ist
Die Worte „den Personen nach $ 28 BSHG“ werden durch empfangsbedürftig.
die Worte „bei Gewährung von Hilfe in besonderen Der bisherige Absatz 4 wird gestrichen.
8 $ DBIIV Nr. 1 / 29. 05. 1998