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Volume Nr. 2, 21. August 1998

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1998 (Public Domain)

En AA Dienstblatt des Senats von TO MT AA 
16 - Erste Hilfe 22 - Sperrung der Sportanlage 
(1) Die Nutzer haben dafür zu sorgen, daß im Rahmen des (1) Die Sportanlagen können aus besonderen Gründen, zum 
Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetriebes ständig Personen zur Beispiel bei Unbenutzbarkeit durch bauliche Mängel, für die 
Leistung der „Ersten Hilfe“ anwesend sind. Für. den Notruf Nutzung gesperrt werden. 
wird dem Nutzer ein Telefon bereitgehalten. 
N (2) Die Nutzung kann zugunsten anderer Veranstaltungen, 
(2) Das Land Berlin ist nicht verpflichtet, den Übungs-, Lehr- insbesondere für solche mit überbezirklicher Bedeutung, ein- 
und Wettkampfbetrieb beaufsichtigen zu lassen. geschränkt werden. 
Ordneräi (3) Soll eine Sportanlage aus witterungsbedingten Gründen 
17 - Ordnerdienst wegen Unbespielbarkeit für die Nutzung gesperrt werden, so 
Bei Veranstaltungen mit Zuschauern sind vom Nutzer Ordner ist grundsätzlich nach den mit dem Berliner Fußball-Verband 
in ausreichender Zahl einzusetzen, deren Anzahl mit der für getroffenen Vereinbarungen (Anlage 5 und 6) zu verfahren. 
die Vergabe der Sportanlage zuständigen Behörde abzustim- Bei anderen Sportarten ist, sofern nicht eigene Regelungen 
men ist. bestehen, analog zu verfahren. 
(4) Entstehen dem Nutzer durch die Sperrung oder die einge- 
18 - Werbung schränkte Nutzung einer Sportanlage finanzielle Nachteile, 
(1) Werbung auf Sportanlagen bedarf der vorherigen Zustim- ERIE en 2. —— wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahr- 
mung der für die Sportanlage zuständigen Behörde. Die Ein- . 
zelheiten sind gesondert zu regeln. 
(2) Bei nicht nur geringfügigen Einnahmen aus Werbung 
durch den Nutzer ist eine angemessene Beteiligung für den IV. Nutzungsentgelte 
Betreiber der Sportanlage vertraglich zu regeln, die dem Nut- 
zer hinreichende Anreize für Werbeaktivitäten läßt. 23 - Entgeltfreie Überlassung 
a (1) Die Nutzung Öffentlicher Sportanlagen ist für den 
19 - Verkauf von Eintrittskarten Übungs-, Lehr- und Wettkampfbetrieb der anerkannten Sport- 
2 nen . sl Wen organisationen sowie für Einzelpersonen zur freien sportlichen 
(1) Uber den Verkauf von Eintrittskarten ist bei entgeltpflichti- (nicht auf Erwerb gerichteten) Betätigung und für weitere mit 
BET ‚Überlassung einer Sportanlage unverzüglich (spätestens der Durchführung von sportlichen Maßnahmen beauftragten 
zwei Wochen nach der Veranstaltung) abzurechnen. Behörden des Landes Berlin unentgeltlich. Abweichend davon 
(2) Bei Veranstaltungen, für die Eintrittsgelder erhoben wer- N den ie A DD Pe ei 
den, ist dem Nutzer mit der Überlassungsgenehmigung zur N Sahl ab te heit Sn rd {Nu ern 5 N HRS: ZUSChAUGI- 
Auflage zu machen, daß er den notwendigen Begleitern von zahlen überschritten werden (Nummer 24). 
nn me SS u. EEE HE (2) Für besondere Maßnahmen oder Veranstaltungen, die auf 
Wil = BEINEN 3 EEKENNZEICANSL 1St, Melch Simirı Kunsteisbahnen von Einrichtungen des Landes Berlin oder 
BEWÄAN: von förderungswürdigen Sportorganisationen für Nichtmitglie- 
(3) Die Ausgabe von Freikarten ist auf bestimmte Kontingente EEE DT en N 4 on den ES en 
zu begrenzen, die im Einvernehmen mit der für die Verwaltung ich . ir Teils ne N il rn at ST ie 4] a 4 81 
der Sportanlage zuständigen Behörde festgelegt werden. MERE TUT SENNSAMEr An AUSIVOUNSSCHTSEN, UIC-AI5 SAIZUNES- 
gemäße Aufgabe von förderungswürdigen Sportorganisationen 
20 - Rücktritt bei entgeltpflichtigen Veranstaltungen unentgeltlich durchgeführt werden. 
(1) Bei Überlassung einer Sportanlage für die Durchführung (3) Für Sportveranstaltungen von nicht als förderungswürdig 
einer entgeltpflichtigen Veranstaltung ist zwischen der für die anerkannten Nutzern können die Sportanlagen entgeltfrei 
Sportanlage zuständigen Behörde und dem Nutzer für den Fall überlassen werden, wenn 
des Rücktritts ein angemessenes Ausfallentgelt vertraglich zu 
vereinbaren. Dieses Ausfallentgelt ist nicht zu erheben, wenn a) dies im öffentlichen Interesse des Landes Berlin liegt, 
der Nutzer den Rücktritt der für die Sportanlage zuständigen b) die Nutzung nicht auf Erwerb gerichtet ist, 
Behörde schriftlich bis spätestens 14 Tage vor dem Veranstal- v P . 
tungstermin mitgeteilt hat. c) den Besuch und die Teilnahme unentgeltlich gestattet wer- 
(2). In jedem Fall erstattet der Nutzer die Kosten, die die für d) die Nutzer in diesem Zusammenhang keine sonstigen Ein- 
die Sportanlage zuständige Behörde in Vorbereitung der Ver- nahmen erzielen und 
anstaltung aufgewendet hat. 4 TE 
e) Betriebskosten anteilig übernommen werden. 
21 - Kostenersatz bei Nichtinanspruchnahme einer Sportanlage 
(1) Nutzer, die eine Sportanlage unentgeltlich nutzen wollen, 24 - Entgeltpflichtige Überl 
sind verpflichtet, eine Nichtinanspruchnahme spätestens drei EEHTESCNOS STSSSERS 
Tage vor der vorgesehenen Nutzung der Vergabestelle schrift- (1) Für Sportveranstaltungen innerhalb eines Wettkampfbe- 
lich mitzuteilen. triebes förderungswürdiger Sportorganisationen beträgt das 
. Nutzungsentgelt je nach der Anzahl der zahlenden Zuschauer 
(2) Entstehen durch die verspätete oder unterlassene Bekannt- (Beinessungsrahl) für: 
gabe der Nichtinanspruchnahme Kosten, so sind sie vom Nut- - 
zer zu ersetzen; in jedem Falle sind mindestens 100 DM zu ent- a) Sporthallen 
richten. Bei mehrmaliger Nichtinanspruchnahme kann ein ab 3 000 Zuschauer - 7% der bereinigten Bruttoeinnah- 
Nutzungsausschluß ausgesprochen werden. men 
DBl.IV Nr. 2/ 21.08. 1998 3% 25
	        
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