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bung oder sonstiger Rückführung in einen Staat zu suchen, in erforderlichen Maßnahmen zum Wohl des Jugendlichen ent-
dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse; Reli- scheiden kann (vgl. $ 42 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3
gion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu. einer Nr. 2 SGB VIIN).
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen . E =? MN
ze x ; . (6) Das Landesjugendamt beantragt unverzüglich für unter
Überzeugung bedroht ist (vgl. $ 13 Abs. 1 AsyIVfG in Verbin- 16jährige Asylsuchende die Anordnung von Amtspflegschaften
dung mit 851 Abs. 1 AuslG). oder Amtsvormundschaften beim zuständigen Vormund-
(2) Neu einreisende alleinstehende minderjährige Asylsu- schaftsgericht. Da die neu eingereisten Asylsuchenden noch
chende unter 16 Jahren, welche von der Zentralen Aufnahme- keinen gewöhnlichen, Aufenthalt in Deutschland haben, ist
stelle für Asylbewerber (ZAA) gemeldet worden sind und die dies bei ‚tatsächlichem Aufenthalt in der EAC Treptow das
gemäß 8 12 Abs. 1 AsyIVfG zur Vornahme von Verfahrens- Amtsgericht Köpenick. Dies bestellt in der Regel gemäß $8 55,
handlungen nicht fähig sind, sowie über 16jährige Asylsu- 87 c Abs. 3 SGB VIII das Jugendamt Treptow zum Pfleger oder
chende, die zu Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz Vormund. Die Amtspfleger bzw. Amtsvormünder des örtlich
befugt sind und für die nach 8 46 Abs. 2 AsyIVfG die Aufent- zuständigen Jugendamtes Treptow stellen grundsätzlich unver-
haltsnahme in Berlin bestimmt worden ist, werden vom züglich einen Asylantrag bei der zuständigen Behörde.
Landesjugendamt in der Erstaufnahme- und Clearingstelle (7) Ein Asylantrag wird zu stellen sein, wenn. Anhaltspunkte
(EAC) Treptow in Obhut genommen (vgl. $ 44 AsyIVfG, 88 42, dafür vorliegen, daß dem Minderjährigen im Herkunftsland
6 Abs. 1, $ 6 Abs.4 SGB VIII in Verbindung mit Artikel 9 politische Verfolgung oder eine der in $ 51 AuslG bezeichneten
Abs. 1 des Übereinkommens über die Zuständigkeit der Gefahren droht (vgl. Absatz 1). Wird kein Asylantrag gestellt,
Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des sondern werden eine Aufenthaltsgenehmigung ($5 AuslG)
Schutzes von Minderjährigen [MSA] vom 5. Oktober 1961 oder eine Duldung (8 56 AuslG) in Beachtung der Einschrän-
[BGBI. 1971 II S. 217]). Soweit Betroffene wegen Auslastung kungen nach den 88 8 oder 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AuslG
der Aufnahmekapazität auf Grundlage des AsylbLG durch das beantragt, ist darüber das Landesjugendamt zu informieren.
Landesjugendamt‘ in sonstigen Unterkünften untergebracht r . .
werden müssen, sind zuvor deren Betreuungsbedarf und Ent- (8) Wird ein Asylbegehren aufgegeben oder ein Asylantrag
wicklungsstand (persönliche Reife) zu berücksichtigen. Die zurückgenommen und eine Aufenthaltsgenehmigung ($ 5
Zuständigkeit der EAC Treptow für die Beratung und Auszah- SS ke eineh Tu N nen N DT NUR pe Lh
hung der Barbeiräge DISibt in diesen. Fällen erhalten, licher Aufenthalt vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit. nach
(3) Der Aufenthalt in der EAC Treptow, welcher neben der der AV-Tatsächlicher Aufenthalt vom 21. September 1994
Beratung und Betreuung insbesondere der Krisenintervention (ABl. S. 3170 / DBI. IV S. 133). Wird ein Asylantrag zurückge-
und Problemklärung dient, soll so kurz wie möglich sein. Die nommen und eine Aufenthaltsgenehmigung ($ 5 AuslG) oder
Höchstdauer beträgt drei Monate (vgl. $8 47 bis 50 AsyIVfG). eine Duldung ($ 56 AuslG) beantragt (vgl. Absatz 7 Satz 2), ist
darüber das Landesjugendamt zu informieren.
(4) Wer Sozialleistungen in Anspruch nehmen will, hat die
dafür erheblichen Tatsachen anzugeben und Beweismittel vor- Rn EEE PET]
zulegen ($ 60 SGB I). Auch minderjährige Asylsuchende haben 3 - Örtliche Zuständigkeit bei Asylantragstellung
daher ihre Personenstandsangaben durch geeignete Doku- (1) Sobald ein Asylantrag gestellt und von der zuständigen
mente wie Ausweise oder Reisepässe nachzuweisen. Fehlen Behörde als nicht unbeachtlich oder offensichtlich unbegrün-
derartige Unterlagen, so werden die Angaben der Asylsuchen- det erklärt worden ist (positive Prognosemitteilung), wird vom
den zur Grundlage des weiteren Handelns gemacht, wenn Landesjugendamt umgehend die örtliche Zuständigkeit eines
diese plausibel sind. bezirklichen Jugendamtes nach dem folgenden Quotenschlüs-
a) Bei offenkundigen Zweifeln an der Altersangabe einer aus- sel bestimmt:
weislosen Person lehnt das Landesjugendamt die Inobhut- Quotenschlüssel
nahme ab, wenn es aufgrund des äußeren Erscheinungs-
bildes und des Entwicklungsstandes ausgeschlossen (vgl. Anlage 1 zum Senatsbeschluß Nr. 1433/92)
erscheint, daß die Person Kind oder Jugendlicher ist (vgl.
87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII). Der Asylsuchende ist an fiktiver Anteil
die ZAA zu verweisen. Bezirk .. wote (an 1200 Personen)*
b) Kann bei offenkundigen Zweifeln an der Altersangabe
einer ausweislosen Person nicht ausgeschlossen werden, Mitte 2% 24
daß es sich um einen Jugendlichen handelt, erscheint aber Tiergarten 2% 24
aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes und des Ent- ; 8 3
wicklungsstandes sicher, daß dieser das 16. Lebensjahr Wedding 3% 6
bereits vollendet hat und damit handlungsfähig nach $ 12 Prenzlauer Berg 4% 48
Abs. 1 AsyIVfG ist, erfolgt die Inobhutnahme nur, wenn Friedrichshain 3% 36
der Asylsuchende durch die ZAA eine Zuweisung (vgl. ;
Nummer 2 Abs. 2 Satz 1) zur EAC Treptow erhalten hat. Kreuzberg 2% 24
Andernfalls erfolgt die Weitervermittlung in ein anderes Charlottenburg 5% 60
Bundesland durch die ZAA. Spandau 7% 34
c) Die Feststellung, daß eine Person ein bestimmtes Min- Wilmersdorf 3% 6
destalter vollendet hat, ist von sozialpädagogisch ausgebil- Zehlendorf 4% 48
deten und berufserfahrenen Fachkräften zu treffen. Das Schöneb 30 36
Mindestalter ist auf den spätestmöglichen Zeitpunkt - also CHUNEDETE N
den 31. Dezember des jeweils angenommenen Geburts- Steglitz 5% 60
jahres - festzusetzen: Tempelhof 6% 72
(5) Das Landesjugendamt informiert - soweit die Einzelfall- Neukölln 7% 84
prüfung keinen darüber hinausgehenden Bedarf ergeben hat -
das zuständige Vormundschaftsgericht über die Inobhutnahme « Wegen der Dynamik der Zureisen ist die fiktive Zahl der in Berlin zu
16- und 17jähriger Asylsuchender, die Berlin zugeteilt wurden betreuenden Asylsuchenden dem Bedarf entsprechend anzupassen.
(846 Abs.2 AsylVfG), damit dieses unverzüglich über die Die Betreutenzahl je Bezirk unterliegt damit: Veränderungen.
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DBI.IV Nr. 1/18. 03. 1997 % 5
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