Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport
Die Ausländerbeauftragte des Senats von Berlin nn ;
An die Bezirksämter ABI. S. 4344
An die Senatsverwaltung für Gesundheit ABl. 1997 S. 466 nachrichtlich -
und Soziales an die. Senatsverwaltung für Finanzen
nachrichtlich die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
an die Senatsverwaltung für Finanzen die Senatsverwaltung für Inneres
die Senatsverwaltung für Inneres die Senatsverwaltung für Justiz
den Präsidenten des Rechnungshofes den Polizeipräsidenten in Berlin
den Präsidenten des Rechnungshofes
N den Berliner Datenschutzbeauftragten
Verwaltungsvorschriften zur Anderung
der Rückkehrhilferichtlinien - Sonderprogramm Ausführungsvorschriften
Ver 16: Dezember 1996 über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet
der Jugendhilfe
GesSoz AuslB A 3 für alleinstehende minderjährige Asylsuchende
Telefon: 26 54 - 23 67 oder 26 54 - 0, intern 9 76 - 23 67 (AV-MASYL)
Vom 27. November 1996
Auf Grund des 86 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt:
h
Die Richtlinien für die Durchführung des -Sonderpro- SchulgSport V. FE 22
gramms der Berliner Rückkehrhilfe für arbeitslose Aus- Telefon: 26 54 - 26 00 oder 26 54 - 0, intern (97) 9 76 - 26 00
länder bei der Rückkehr in ihr Heimatland (Rückkehr-
hilferichtlinien - Sonderprogramm) vom 27. Juli 1996 Aufgrund $ 33 Abs. 2 und $ 56 des Gesetzes zur Ausführung
(ABl. S. 3069/DBIl. IV S. 43) werden wie folgt geändert: des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 9. Mai
4 « & ; 1995 (GVBl. S.300) in Verbindung mit Artikel 22 KJHG
In Num mer 7 Satz 2 wird die Zahl „1996“ durch die Zahl wird nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses be-
„1999“ ersetzt. ;
stimmt:
[I. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom .
1. Dezember 1996 in Kraft. 1 - Allgemeines
(1) Die örtliche Zuständigkeit für Aufgaben der Jugendhilfe
richtet sich nach den $$ 86 bis 88 SGB VIII.
(2) Nach 833 Abs. 1 AG KJHG ist das Land Berlin örtlicher
und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wobei
. . die Jugendämter der Bezirke die Aufgaben des örtlichen Trä-
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales gers nach 885 Abs. 1 SGB VIII wahrnehmen.
Die Ausländerbeauftragte des Senats von Berlin (3) Nach 833 Abs. 2 AG KJHG gelten die Vorschriften über
die örtliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach dem SGB
An die Senatsverwaltung für Gesundheit ABl. 1997 S. 466 VIII nicht, sofern in einer von der für Jugend zuständigen
und Soziales Senatsverwaltung erlassenen Verwaltungsvorschrift etwas an-
nachrichtlich deres bestimmt ist.
an die Senatsverwaltung für Finanzen (4) Nach $ 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der
die Senatsverwaltung für Inneres Ordnungsbehörden (OrdZG) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241,
den Präsidenten des Rechnungshofes 248) ist die Senatsverwaltung für Jugend und Familie (nun-
mehr Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport) für Ord-
N m nungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von alleinstehenden min-
Verwaltungsvorschriften zur Anderung derjährigen Asylbewerbern bis zum Ablauf der Verpflichtung
der Rückkehrhilferichtlinien zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung und zur Siche-
rung des Betriebs von Unterkünften für diesen Personenkreis
Vom 16. Dezember 1996 zuständig. Die Durchführung dieser Aufgaben ist dem Landes-
jugendamt übertragen.
GesSoz AuslB A 3 (5) Im übrigen ist das Landesjugendamt nach $ 85 Abs. 2 Nr. 3
Telefon: 26 54 - 23 67 oder 26 54 - 0, intern 9 76 - 23 67 SGB VIII in Verbindung mit $33 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG auch
für die Inobhutnahme von minderjährigen Asylsuchenden/
. . Asylbewerbern zuständig, die keiner Wohnverpflichtung auf-
Auf Grund des $6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt: grund des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unterliegen.
I. Die Richtlinien über die Gewährung von finanziellen Hil- (6) Die sachliche Zuständigkeit der Jugendämter für die
fen an einkommensschwache ausländische Arbeitnehmer Gewährung von Sozialhilfe ( $ 53 AG KJHG) oder für Leistun-
bei der Rückkehr in ihr Heimatland (Rückkehrhilfericht- gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Nummer 22
linien) vom 27. Juli 1996 (ABl. S. 3070/DBI. IV S. 44) wer- Abs. 3 AV-AsylbLG vom 1. November 1993: DBI. IV S. 30)
den wie folgt geändert: bleibt im übrigen unberührt.
N 2 wird die Zahl „1996“-durch die Zahl
90 EEE wird die Zahl 1996 htrch 6:70 2 - Erstaufnahme Asylsuchender
T © . a (1) Asylsuchender ist - unabhängig von der Handlungsfähig-
II. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom keit nach 8 12 Abs. 1 AsyIVfG -, wer den Willen geäußert hat,
1. Dezember 1996 in Kraft. im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung, Abschie-
4 $ DBI.IV Nr. 1 /.18. 03. 1997