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Volume Nr. 1, 18. März 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport 
Die Ausländerbeauftragte des Senats von Berlin nn ; 
An die Bezirksämter ABI. S. 4344 
An die Senatsverwaltung für Gesundheit ABl. 1997 S. 466 nachrichtlich - 
und Soziales an die. Senatsverwaltung für Finanzen 
nachrichtlich die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales 
an die Senatsverwaltung für Finanzen die Senatsverwaltung für Inneres 
die Senatsverwaltung für Inneres die Senatsverwaltung für Justiz 
den Präsidenten des Rechnungshofes den Polizeipräsidenten in Berlin 
den Präsidenten des Rechnungshofes 
N den Berliner Datenschutzbeauftragten 
Verwaltungsvorschriften zur Anderung 
der Rückkehrhilferichtlinien - Sonderprogramm Ausführungsvorschriften 
Ver 16: Dezember 1996 über die örtliche Zuständigkeit auf dem Gebiet 
der Jugendhilfe 
GesSoz AuslB A 3 für alleinstehende minderjährige Asylsuchende 
Telefon: 26 54 - 23 67 oder 26 54 - 0, intern 9 76 - 23 67 (AV-MASYL) 
Vom 27. November 1996 
Auf Grund des 86 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt: 
h 
Die Richtlinien für die Durchführung des -Sonderpro- SchulgSport V. FE 22 
gramms der Berliner Rückkehrhilfe für arbeitslose Aus- Telefon: 26 54 - 26 00 oder 26 54 - 0, intern (97) 9 76 - 26 00 
länder bei der Rückkehr in ihr Heimatland (Rückkehr- 
hilferichtlinien - Sonderprogramm) vom 27. Juli 1996 Aufgrund $ 33 Abs. 2 und $ 56 des Gesetzes zur Ausführung 
(ABl. S. 3069/DBIl. IV S. 43) werden wie folgt geändert: des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 9. Mai 
4 « & ; 1995 (GVBl. S.300) in Verbindung mit Artikel 22 KJHG 
In Num mer 7 Satz 2 wird die Zahl „1996“ durch die Zahl wird nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses be- 
„1999“ ersetzt. ; 
stimmt: 
[I. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom . 
1. Dezember 1996 in Kraft. 1 - Allgemeines 
(1) Die örtliche Zuständigkeit für Aufgaben der Jugendhilfe 
richtet sich nach den $$ 86 bis 88 SGB VIII. 
(2) Nach 833 Abs. 1 AG KJHG ist das Land Berlin örtlicher 
und überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wobei 
. . die Jugendämter der Bezirke die Aufgaben des örtlichen Trä- 
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales gers nach 885 Abs. 1 SGB VIII wahrnehmen. 
Die Ausländerbeauftragte des Senats von Berlin (3) Nach 833 Abs. 2 AG KJHG gelten die Vorschriften über 
die örtliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach dem SGB 
An die Senatsverwaltung für Gesundheit ABl. 1997 S. 466 VIII nicht, sofern in einer von der für Jugend zuständigen 
und Soziales Senatsverwaltung erlassenen Verwaltungsvorschrift etwas an- 
nachrichtlich deres bestimmt ist. 
an die Senatsverwaltung für Finanzen (4) Nach $ 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeit der 
die Senatsverwaltung für Inneres Ordnungsbehörden (OrdZG) vom 19. Juli 1994 (GVBl. S. 241, 
den Präsidenten des Rechnungshofes 248) ist die Senatsverwaltung für Jugend und Familie (nun- 
mehr Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport) für Ord- 
N m nungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von alleinstehenden min- 
Verwaltungsvorschriften zur Anderung derjährigen Asylbewerbern bis zum Ablauf der Verpflichtung 
der Rückkehrhilferichtlinien zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung und zur Siche- 
rung des Betriebs von Unterkünften für diesen Personenkreis 
Vom 16. Dezember 1996 zuständig. Die Durchführung dieser Aufgaben ist dem Landes- 
jugendamt übertragen. 
GesSoz AuslB A 3 (5) Im übrigen ist das Landesjugendamt nach $ 85 Abs. 2 Nr. 3 
Telefon: 26 54 - 23 67 oder 26 54 - 0, intern 9 76 - 23 67 SGB VIII in Verbindung mit $33 Abs. 1 Satz 2 AG KJHG auch 
für die Inobhutnahme von minderjährigen Asylsuchenden/ 
. . Asylbewerbern zuständig, die keiner Wohnverpflichtung auf- 
Auf Grund des $6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt: grund des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unterliegen. 
I. Die Richtlinien über die Gewährung von finanziellen Hil- (6) Die sachliche Zuständigkeit der Jugendämter für die 
fen an einkommensschwache ausländische Arbeitnehmer Gewährung von Sozialhilfe ( $ 53 AG KJHG) oder für Leistun- 
bei der Rückkehr in ihr Heimatland (Rückkehrhilfericht- gen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (Nummer 22 
linien) vom 27. Juli 1996 (ABl. S. 3070/DBI. IV S. 44) wer- Abs. 3 AV-AsylbLG vom 1. November 1993: DBI. IV S. 30) 
den wie folgt geändert: bleibt im übrigen unberührt. 
N 2 wird die Zahl „1996“-durch die Zahl 
90 EEE wird die Zahl 1996 htrch 6:70 2 - Erstaufnahme Asylsuchender 
T © . a (1) Asylsuchender ist - unabhängig von der Handlungsfähig- 
II. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom keit nach 8 12 Abs. 1 AsyIVfG -, wer den Willen geäußert hat, 
1. Dezember 1996 in Kraft. im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung, Abschie- 
4 $ DBI.IV Nr. 1 /.18. 03. 1997
	        
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