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Teil I/ — Arbeit, Soziales, Frauen Be KM
Familie, Jugend, Sport
Gesundheit x A 8
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Nr. 3 Berlin, den :20. August 1997
INHALT
Seite
Verwaltungsvorschriften zur Aufhebung der Grund-
sätze über die Gewährung von Leistungen‘ nach
S2ff. des Asylbewerberleistungsgesetzes an
Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien 25
Verwaltungsvorschriften zur Ähderung der Ausfüh-
rungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe zum
Lebensunterhalt nach den 8811 bis 26 des
Bundessozialhilfegesetzes außerhalb von Anstalten,
Heimen oder gleichartigen Einrichtungen (AV-Hilu) 26
Rundschreiben über die Bestimmung von Sachver-
ständigen für das Genehmigungs- und Aufsichtsver-
fahren nach der Röntgenverordnung ............. 28
Hinweis auf das Rundschreiben über die im Bil-
dungs- und Jugendbereich geltenden Verwaltungs-
vorschriften, Rundschreiben und sonstigen Schrei-
ben von grundsätzlicher Bedeutung .............. 28
Der Senat von Berlin
An die Senatsverwaltungen (einschließlich ABl. S. 2354
Senatskanzlei)
die Bezirksämter
das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben
nachrichtlich
an die Verwaltung des Abgeordnetenhauses
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten
Verwaltungsvorschriften zur Aufhebung
der Grundsätze
über die Gewährung von Leistungen
nach 8 2 ff. des Asylbewerberleistungsgesetzes
an Flüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien
Vom 27. Mai 1997
GesSoz VII A.51
Telefon: 21 22 - 27 36 oder 21 22 - 0, intern 979 - 27 36
Aufgrund des $ 6 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgeset-
zes (AZG) in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472)
hat der Senat beschlossen:
1. Die Grundsätze über die Gewährung von Leistungen nach
$2 ff. des Asylbewerberleistungsgesetzes an Flüchtlinge
aus dem ehemaligen Jugoslawien vom 4. Februar 1997
(ABI. S.538/DBIl. IV S. 1), geändert durch Verwaltungs-
vorschriften vom 12. März 1997 (ABl. S. 996/DBI. IV S. 17)
werden aufgehoben.
2. Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
1. Juni 1997 in Kraft.
DBI.IV Nr. 3 / 20. 08. 1997 WW 25