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Volume Nr. 2, 9. Mai 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

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Einwohnerzahl der Bezirke korrespondieren. Fachlich geboten 
ist eine Ausstattung‘ mit einer Fachkraft pro 100 000 Ein- 
wohner. 
(2) Die räumliche und sächliche Ausstattung ist so vorzuneh- 
men, daß die Aufgaben der Jugendhilfeplanung sachgerecht 
und effektiv erfüllt werden können. Dies bedeutet insbeson- 
dere die Ausstattung mit einem Datenverarbeitungssystem, 
das sowohl mit anderen bezirklichen/regionalen Jugendhilfe- 
planungssystemen als auch mit der Gesamtjugendhilfeplanung 
kompatibel sein muß. 
(3) Zusammenfassung und Pflege von Planungsdaten sind 
Aufgaben im Rahmen der Jugendhilfeplanung. Sie sind von 
einer geeigneten Verwaltungskraft wahrzunehmen. 
(4) Die gebotene personelle und sächliche Ausstattung liegt in 
der Verantwortung der Bezirke im Rahmen ihrer jeweiligen 
Globalsummenhaushalte. 
7 - Fort- und Weiterbildung 
Den Fachkräften für Jugendhilfeplanung ist ausreichend Zeit 
für Fort- und Weiterbildung einzuräumen. Die Fortbildungs- 
maßnahmen sind vom Landesjugendamt anzuregen und vor- 
zuhalten. Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Jugendhilfepla- 
nung sind sowohl den Fachkräften der Jugendhilfeplanung als 
auch den in Planungsprozesse einbezogenen Fachkräften der 
öffentlichen und freien Jugendhilfe anzubieten. Davon unbe- 
rührt sind eigene Fortbildungsangebote der Bezirke. 
8 - Schlußbestimmungen 
Die Ausführungsvorschriften treten am 1. Februar 1997 in 
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Januar 2002 außer Kraft. 
Schriftleitung: Verwaltungsdruckerei Berlin — III A —, Kohlfurter Straße 41/43, 10999 Berlin (Kreuzberg), Telefon: 61 00 08 -40 oder 61 00 08 - 38, Telefax: 61 00 08 - 21. 
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41/43, 10999 Berlin (Kreuzberg), Telefon: 61 00 08 - 0, Telefax: 61 00 08 - 77. 
24 ® DBIIV Nr. 2 / 09. 05. 1997
	        
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