ACT CE zn SO 1b A
Einwohnerzahl der Bezirke korrespondieren. Fachlich geboten
ist eine Ausstattung‘ mit einer Fachkraft pro 100 000 Ein-
wohner.
(2) Die räumliche und sächliche Ausstattung ist so vorzuneh-
men, daß die Aufgaben der Jugendhilfeplanung sachgerecht
und effektiv erfüllt werden können. Dies bedeutet insbeson-
dere die Ausstattung mit einem Datenverarbeitungssystem,
das sowohl mit anderen bezirklichen/regionalen Jugendhilfe-
planungssystemen als auch mit der Gesamtjugendhilfeplanung
kompatibel sein muß.
(3) Zusammenfassung und Pflege von Planungsdaten sind
Aufgaben im Rahmen der Jugendhilfeplanung. Sie sind von
einer geeigneten Verwaltungskraft wahrzunehmen.
(4) Die gebotene personelle und sächliche Ausstattung liegt in
der Verantwortung der Bezirke im Rahmen ihrer jeweiligen
Globalsummenhaushalte.
7 - Fort- und Weiterbildung
Den Fachkräften für Jugendhilfeplanung ist ausreichend Zeit
für Fort- und Weiterbildung einzuräumen. Die Fortbildungs-
maßnahmen sind vom Landesjugendamt anzuregen und vor-
zuhalten. Fortbildungsmaßnahmen im Bereich Jugendhilfepla-
nung sind sowohl den Fachkräften der Jugendhilfeplanung als
auch den in Planungsprozesse einbezogenen Fachkräften der
öffentlichen und freien Jugendhilfe anzubieten. Davon unbe-
rührt sind eigene Fortbildungsangebote der Bezirke.
8 - Schlußbestimmungen
Die Ausführungsvorschriften treten am 1. Februar 1997 in
Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Januar 2002 außer Kraft.
Schriftleitung: Verwaltungsdruckerei Berlin — III A —, Kohlfurter Straße 41/43, 10999 Berlin (Kreuzberg), Telefon: 61 00 08 -40 oder 61 00 08 - 38, Telefax: 61 00 08 - 21.
Druck: Verwaltungsdruckerei Berlin, Kohlfurter Straße 41/43, 10999 Berlin (Kreuzberg), Telefon: 61 00 08 - 0, Telefax: 61 00 08 - 77.
24 ® DBIIV Nr. 2 / 09. 05. 1997