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Volume Nr. 2, 9. Mai 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

Berlin zT EEE EN 
(8) Für eine bedarfsgerechte Jugendhilfeplanung ist die Beob- (4) Die Fachkraft für Jugendhilfeplanung ist für die Erstellung 
achtung und Bewertung der Jugendhilfe insgesamt sowie der und regelmäßige Fortschreibung der Jugendhilfeplanung des 
benachbarten Gebiete, die die Lebenswelt von Kindern und Bezirks (einmal je Wahlperiode) verantwortlich. 
Jugendlichen bestimmen und beeinflussen, wesentliche Vor- (5) Zu den Aufgaben der Fachkraft für Jugendhilfeplanung im 
Men a Keen mir den Beteiligen Dienaen’ang Bezirk gehört — in Abstimmung mit den Fachämiern des 
Ämtern (Schule N Yen dieit, Umwelt, Soziales, Bau... ).mit Jugendamtes und anderen Geschäftsbereichen des Bezirksam- 
{(telen Trägern Un sans tigen Vereinigungen Sowie die Vernet- tes - ferner die Bestimmung von Sozialräumen. Die Ergebnisse 
. der Bestandsfeststellung, der Bedarfsermittlung und der Maß- 
zung mit anderen Bereichen. nahmenplanung sind sozialräumlich darzustellen. 
SD EEE EN DR A NETT (6) Überbezirkliche / überregionale Zusammenarbeit der 
planung werden durch die Öffenlichen Träger unter Beteili- Jugendhilfeplaner und -planerinnen ist anzustreben. 
gung freier Träger und der Betroffenen vorgenommen. Betrof- 
fene und freie Träger sind frühzeitig einzubeziehen. Die Betei- (7) Die Stellen für Jugendhilfeplanung sind der Leitung der 
ligung kann u. a. folgende Formen vorsehen: Verwaltung des Jugendamtes direkt zugeordnet. 
Arbeits gemeinschaften nach 8 76 SGB VUN, 4 - Verhältnis der bezirklichen Jugendhilfeplanung zur Gesamt- 
b) Regionalkonferenzen, jugendhilfeplanung 
c) Befragungen, (1) Die bezirklichen Jugendämter sind zuständig für die 
d) Fachtagungen, Hearings. bezirkliche Jugendhilfeplanung. Die bezirklichen Jugendhilfe- 
Daneben sollen andere wirkungsvolle Kooperationsformen planungen sind im Rahmen der Gesamtjugendhilfeplanung 
entwickelt werden, die die frühzeitige und alle Phasen umfas- mit gesamtstädtischen Planungserfordernissen abzustimmen. 
sende Beteiligung ermöglichen. (2) Die Zusammenarbeit mit der für die Gesamtjugendhilfe- 
planung zuständigen Senatsverwaltung dient der Abstimmung 
2 - Jugendhilfeplanung als Aufgabe des Jugendamtes der bezirklichen und gesamtstädtischen Planungserforder- 
. N . nisse, der fachlichen Reflexion und der konzeptionellen Wei- 
(1) Jedes Jugendamt ist gemäß 841 AG KJHG verantwortlich terentwicklung der Jugendhilfeplanung. Sie wird u.a. durch 
für die Jugendhilfeplanung im Bezirk.. Jugendhilfeplanung ist regelmäßige Dienstbesprechungen sichergestellt. 
Aufgabe des gesamten Jugendamtes. De free 6 6 Ahileni orderick 
« 5 . . . je für die Gesamtjugendhilfeplanung erforderlichen 
(2) Die Fachplanung wird durch die Fachbereiche/Fachdien- Daten werden durch quantitative und qualitative Erhebungen 
SiS des Jugendamtes VOrBENONNTEN: Sie sch mit den Planun- nach einheitlichem Standard jährlich zum Stichtag 31. Dezem- 
Ecn der freien Träger in den jeweiligen Bereichen abgestimmt ber erhoben. Spätestens zwei Monate danach sind die aggre- 
EA N EUFn der Fachämter bilden eine Grundlage gierten Daten an die für die Berliner Gesamtjugendhilfepla- 
HE ES HELDEN PANNE: nung zuständige Senatsverwaltung zu übermitteln. Davon 
(3) Die Jugendhilfeplanung der Verwaltung des Jugendamtes unberührt bleiben differenziertere. bezirksspezifische Erhe- 
findet in enger Kooperation mit dem Jugendhilfeausschuß bungen und Auswertungen. 
statt. Die Ergebnisse der Jugendhilfeplanung sind Grundlage 
der Entscheidungen im. Jugendhilfeausschuß und damit 5 - Umgang mit Planungsdaten 
Grundlage für die Entscheidungen der Bezirksverordnetenver- 5 Ka KO " 
sammlung. Die bezirkliche Jugendhilfeplanung ist die verbind- (1) In der Regel sind ANONYMUSICTES statistische Daten für N 
liche Grundlage für die Verteilung der verfügbaren Haushalts- Zwecke der Jugendhilfeplanung AUSPEICHENU: BL ROCKEN 
mittel. auf personenbezogene Daten (Sozialdaten) erforderlich (zum 
Beispiel bei der Erhebung zu spezifischen Zielgruppen), so 
(4) Jugendhilfeplanung ist eigenständiger Bestandteil der sind die Grundsätze der Erforderlichkeit, der Zweckgebunden- 
Sozialplanung des Bezirks. heit und der Transparenz zu beachten. Entsprechendes gilt für 
die trägerbezogenen Daten. 
3- Aufgaben und Stellung der Fachkraft für Jugendhilfeplanung (2) Für den Umgang mit Sozialdaten im Rahmen der Jugend- 
im Jugendamt hilfeplanung sind die Bestimmungen des SGB I ($35), SGB 
(1) Die Fachkraft für Jugendhilfeplanung koordiniert die Pla- VIIT ($861 bis 68, hier insbesondere 88 61 sowie. 64 Abs. 4) 
nungen der Fachbereiche, berät und unterstützt diese, sie sowie SGB X (88 67 bis 85) einschlägig und zu beachten. 
Kim un bes N OESie die Sozi im EEE Darüber (3) Die Aufgaben der Bestandsfeststellung, Bedarfsermittlung 
MAUS 960926 tet SIE CIE SOZU8 stru ture Ss nk wiC NE SOWIE und Maßnahmenplanung können auch mit Hilfe freier oder 
DE Eher privat-gewerblicher Träger durchgeführt werden. Bei deren 
des Bezirksamtes auf. Für den Bereich Jugendhilfeplanung BEAINTIBUNE SEE VERSEHEN B- SICHETZUSICHEN, DAB 
macht sie Umsetzungsvorschläge und bereitet entsprechende a) über die Daten und Ergebnisse der Erhebung ausschließ- 
Entscheidungen der Jugendamtsleitung, des Jugendhilfeaus- lich der öffentliche Träger verfügt, 
Henn und gegebenenfalls der. Bezirksverordnetenversamm- b) die Daten ausschließlich zu Planungs- und Forschungs- 
Mng. NOT zwecken verwandt werden, 
Q) Weiter, > Aufgabe der Fachkräfte für Jugendhilfeplanung ist c) die für den öffentlichen Träger geltenden Datenschutzbe- 
es, die Ergebnisse der Fachplanungen zusammenzufassen, zu timmuneen verbindlich sind 
gewichten und den Fachämtern die Resultate dieses Prozesses S 8 > 
ebenso wie die gebündelten Ergebnisse der Sozialberichterstat- d) eine gewerbliche Nutzung der Daten ausgeschlossen ist. 
tung, der Bestandsfeststellung, Bedarfsermittlung und Maß- 
nahmenplanung zur Verfügung zu stellen. 6 - Personelle und sächliche Ausstattung 
(3) Die für die bezirkliche Jugendhilfeplanung zuständige (1) In jedem Jugendamt ist mindestens eine Stelle für die 
Fachkraft stellt sicher, daß die Betroffenen, die anerkannten Jugendhilfeplanung einzurichten und mit einer Fachkraft zu 
freien Träger sowie bei Bedarf andere Einrichtungen, Dienste besetzen, die über eine sozialwissenschaftliche Ausbildung 
und Träger rechtzeitig in geeigneter Weise an der Fachplanung sowie über Erfahrungen in der Jugendhilfe verfügt. Die Anzahl 
der zuständigen Fachämter beteiligt werden. der Fachkräfte für Jugendhilfeplanung soll mit der Größe der 
DBI.IV Nr. 2 / 09. 05. 1997 3 23
	        
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