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Volume Nr. 2, 9. Mai 1997

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1997 (Public Domain)

EN TS 
2. Leiten Strafverfolgungsbehörden Ermittlungsverfahren 1 - Aufgaben der Jugendhilfeplanung 
i hen hierfü rmitt! zial n Kane x x ee 
Eee eher naar BERUFEN SOLLEN) Jugendhilfeplanung ist die Entwicklung mittel- und länger. 
entsprechen, wenn die Sozialleistungsträger in Kenntnis fristiger ‚Handlungsst Fatsgien in der Jugendhilfe. ie ‚der 
dieses Sachverhaltes ebenfalls ein Strafverfahren im Jugendhilfeplanung ist die Herstellung und Sicherung AS 
Zusammenhang mit einer ihnen nach dem SGB obliegen. ie Bar in die allgemeinen Zielvorgaben des SGB 
den Aufgabe angsströngt hätten. (vergleiche Nummer 1), VII. Jugendhilfeplanung befindet sich an der Schnittstelle von 
' Für die Übermittlung im Rahmen des 8 69 SGB X bedarf es Jugendhilfepraxis und Jugendhilfepolitik. Die Perspektiven 
keiner richterlichen Anordnung. Das Ergebnis der Ermes- von Kindern und Jugendlichen sollen durch Jugendhilfepla- 
sensprüfung ist aktenkundig zu machen. nung in die Gesellschaft insgesamt und in die Bereiche, die das 
Leben von Kindern und Jugendlichen bestimmen und beein- 
Br N . ° N flussen (wie Schule, Wohnen, Umwelt, Verkehr usw.), offensiv 
IV. Übermittlungsbefugnisse an die Ausländerbehörde eingebracht werden. 
nach 8 71 Abs. 2 SGB X 
z u AR a x : (2) Jugendhilfeplanung ist ein kontinuierlicher Kommunika- 
EA in N NE AGE n tionsprozeß mit und zwischen den verschiedenen Bereichen 
Verbindung mit.5 76- des Ausländer  GSELZEB sind  n Ginem der Jugendhilfe. Sie bezieht darüber hinaus auch andere Berei- 
besondere N Rundschreiben vom 2. Ta: aa 1997 (DBL. IV S. 19) che, die für die Jugendhilfe relevant sind, in diesen Prozeß ein. 
; . . Jugendhilfeplanung beinhaltet die Analyse, Zusammenfassung 
geregelt. und Bewertung der Erkenntnisse sowie die Überprüfung der 
bisher realisierten Maßnahmen. Die Beteiligten (Mitarbeiter, 
V. Übermittlungsbefugnisse nach 8 72 und 8 73 SGB X Träger) und die Betroffenen (Kinder, Jugendliche, Eltern) sind 
in diesen Prozeß frühzeitig einzubinden. 
1 872 SGBX ist ebenso wie $ 73 SGB X gegenüber $ 68 
SGBX keine Spezialvorschrift. Die Vorschriften sind (3) Die Planungsverantwortung liegt beim Träger der öffent- 
immer dann anzuwenden, wenn ein über $ 68 SGB X hin- lichen Jugendhilfe. Er hat zu gewährleisten, daß die erforder- 
ausgehender Datenumfang gefordert wird. Die Interessen lichen und geeigneten Dienste, Einrichtungen und Veranstal- 
des Betroffenen bleiben hierbei unberücksichtigt. tungen der Jugendhilfe rechtzeitig und ausreichend zur Erfül- 
. De . . lung der Aufgaben des SGB VIII zur Verfügung stehen und die 
Nach $ 73 Abs. 1 SGB X ist die Übermittlung von Sozial- entsprechenden Leistungen erbracht werden. Im Rahmen der 
daten zur Durchführung eines Strafverfahrens wegen partnerschaftlichen Zusammenarbeit der öffentlichen mit der 
eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat von erheb- freien Jugendhilfe und mit dem Ziel, möglichst große Praxis- 
licher Bedeutung nicht auf die in $ 68 Abs. 1 SGB X und nähe der Planung sowie eine breite Akzeptanz ihrer Ergebnisse 
$ 73 Abs.2 SGB X genannten Angaben beschränkt. zu erreichen, sind die freien Träger frühzeitig in die Planungs- 
Für die erweiterte Möglichkeit der Übermittlung von So- prozesse einzubeziehen. 
zialdaten auf der Grundlage des $ 73 SGB X bedarf es einer (4) Jugendhilfeplanung hat 
richterlichen Anordnung. An die Entscheidung des 
Gerichts sind die Sozialleistungsträger gebunden: Das a) den Bestand (an Einrichtungen und Diensten) festzustel- 
betrifft auch die Bewertung, ob eine Straftat von erheb- len, 
licher Bedeutung ist. b) den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürf- 
nisse und Interessen der Betroffenen zu ermitteln, 
c) die notwendigen Maßnahmen rechtzeitig und ausreichend 
zu planen. 
Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport (5) Die Bestandsfeststellung und die Bedarfsermittlung wer- 
— A — Aa = den durch Berücksichtigung qualitativer und quantitativer 
. . Erhebungsmethoden vorgenommen. Soweit möglich, sollen 
An die Bezirksämter ABl. S. 1058 anderweitig erhobene Daten herangezogen und eingearbeitet 
nachrichtlich werden (zum Beispiel Bundesjugendhilfestatistik). Im Rahmen 
an die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales der Fachplanungen sollen: Bestands- und Bedarfsermittlung 
die Senatsverwaltung für Inneres auch die Auswertung von Hilfeplänen nach $.36 Abs.2 SGB 
die Liga der Spitzenverbände der freien VIII einbeziehen. Daten für die einzelnen Leistungsbereiche 
Wohlfahrtspflege in Berlin sind zu aggregieren. 
(6) Maßnahmeplanung umfaßt: 
a) mittelfristige Finanzplanung, 
Ausführungsvorschriften b) Planung von Diensten und Einrichtungen, 
zur Jugendhilfeplanung 3 Investitionspi 
(AV-JHP) c) Investitionsplanung. 
Die Maßnahmen sind regelmäßig hinsichtlich der Effizienz 
Vom 23. Januar 1997 und Akzeptanz zu überprüfen. 
SchulJugSport V B 31 (7) Jugendhilfeplanung schließt Fachpersonalentwicklungs- 
. planung sowie Fragen der Organisationsentwicklung (bei- 
Telefon: 26 54 - 24 30 oder 26 54 - 0, intern 9 76 - 24 30 spielsweise Vernetzung mit freien Trägern, Vernetzung im 
Jugendamt, Entwicklung von Kooperationsformen) ein. Bei 
Aufgrund des $ 56 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- allen personalrelevanten Planungen sind die Personalvertre- 
und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vom 9. Mai 1995 (GVBl. tungsgremien frühzeitig zu informieren. Ihre Beteiligung 
S. 300) wird nach Anhörung des Landesjugendhilfeausschusses ergibt sich im Einzelfall aus dem Personalvertretungsgesetz. 
bestimmt: Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist anzustreben. 
22 ® DBI.IV Nr. 2 / 09. 05. 1997
	        
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