Die Gewährung von Leistungen nach $ 2 AsylbLG analog 2. Verwaltungsvorschriften, die in der Zeit vom 1. Oktober bis
BSHG kommt nur dann in Betracht, wenn das Vorliegen dieser zum 31. Dezember 1996 erlassen wurden, unterliegen
Voraussetzungen von der Ausländerbehörde ausdrücklich nicht der Regelung des Außerkrafttretens der Nummer 1.
ES EN Bis zu Te se —A Sn sind En Abschlags- * Diese Verwaltungsvorschriften ‚treten. am 31. Dezember
zahlung Leistungen nach $ Sy ZU BEWAHTEN: 1996 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 1. Januar 1997
- außer Kraft.
4 - Unterbringung
(1) In Anwendung des sich aus $ 3 AsylbLG ergebenden Sach-
leistungsprinzips kommt bei diesem Personenkreis künftig Anlage
nur noch eine Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
in Betracht. Für diesen Personenkreis dürfen daher keine Verzeichnis der ab Januar 1997
neuen Mietkostenübernahmeerklärungen abgegeben wer- weitergeltenden Verwaltungsvorschriften
den. der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vor-
schrift bereits in einer Wohnung leben, können hier bis zum 1. Ausführungsvorschriften für die Gewährung von Hilfe
Zeitpunkt ihrer Ausreise oder bis zum Erhalt eines Dauer- zum Lebensunterhalt nach den $$ 11 bis 26 des Bundes-
bleiberechts in dieser Wohnung verbleiben. sozialhilfegesetzes außerhalb von Anstalten, Heimen oder
gleichartigen Einrichtungen (AV-Hilu) vom 23. Januar
5 - Zuständigkeiten 1991 (DBI. IV S. 7)
Die Leistungsgewährung an den in Nummer 2 genannten Per- 2. Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Brenn-
sonenkreis obliegt den Bezirksämtern von Berlin ($ 3 Abs.2 stoffhilfen an Empfänger von Sozialhilfe, Kriegsopferfür-
Satz 1, $ 4 Abs. 1 Satz 2 AZG). sorge und sonstige hilfebedürftige Personen vom 30. Mai
1996 (DBI. IV S. 37)
6 - Inkrafttreten ? Ausführungsvorschriften über die Gewährung eines
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. März 1997 in Kraft. Grundbarbetrages und eines zusätzlichen Barbetrages
Sie treten mit Ablauf des 28. Februar 2007 außer Kraft. (Barleistungen) für Leistungsberechtigte nach dem
Bundessozialhilfegesetz (BSHG) in Anstalten, Heimen
oder gleichartigen Einrichtungen (AV-Barleistungen) vom
8. April 1993 (DBl. IV S. 16)
Br , . * Ausführungsvorschriften über die Gewährung von pau-
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales schalierten Bekleidungshilfen vom 16. März 1993 (DBI. IV
Ss. 14)
An die Senatsverwaltungen (einschließlich Senatskanzlei) 5° Ausführungsvorschriften über die „Hilfe zur Arbeit“ nach
die Verwaltung des Abgeordnetenhauses aa
na : den 88 19 und 20 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes
en vom 23. Januar 1991 (DBl. IV S. 22)
den Präsidenten des Rechnungshofes
den Berliner Datenschutzbeauftragten 6. Ausführungsvorschriften über den Einsatz des Vermögens
die Bezirksämter nach dem Bundessozialhilfegesetz (AV-VSH) vom 23. Juni
die Sonderbehörden 1992 (DBI. IV S. 90)
die nichtrechtsfähigen Anstalten 7. Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von
die Krankenhausbetriebe Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin
dis: Figenecsclschalten vom 30. Mai 1995 (DB. IV S. 59)
die gemischtwirtschaftlichen Unternehmen, ; 5.
an denen Berlin überwiegend beteiligt ist 8. Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit
die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen auf dem Gebiet der Sozialhilfe vom 16. Januar 1995
des öffentlichen Rechts (DBl. IV S. 19)
9. Ausführungsvorschriften über die Gewährung von Weih-
s nn nachtsbeihilfe vom 30. Mai 1996 (DBI. IV S. 36)
Richtlinien 10. Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten in der
über das Außerkrafttreten von Sozialhilfe ($ 15 BSHG) und nach $ 16 Abs. 3 des Bestat-
Verwaltungsvorschriften tungsgesetzes vom 28. Januar 1993 (DBl. IV S. 9)
des Gesundheits- und Sozialbereichs 11. Ausführungsvorschriften für den Kostenersatz nach den
88 92 bis 92 c des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) vom
Vom 7. November 1996 28. Januar 1994 (DBl. IV S. 23)
GesSoz 1A 7 12. Ausführungsvorschriften über die Gewährung der statio-
S . nären oder fahrbaren Mittagstische nach dem Bundessozi-
Telefon: 2122-28 31 oder 2122 - 0, intern 979-2831 alhilfegesetz (AV-Mittagstisch) vom 18. September 1989
. (DBl. IV S. 29)
ee des 5 Abs, 2 Buchstabe a uni b-AZG wird 13. Ausführungsvorschriften. zu $$ 22, 23 und 27 der Schwer-
. behinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 14. Juni
1. Mit Ablauf des 31. Dezember 1996 treten alle von der 1994 (DBI. IV S. 136)
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales und von ® x Sn } SD
den ehemaligen Senatsverwaltungen für Gesundheit und 14. u ade CHAR NE AY-Ein.
für Soziales erlassenen Verwaltungsvorschriften außer de SE hilf. AV. EH) 0m 15 T ir 1008 (DBI V
Kraft, sofern sie nicht in dem in der Anlage beigefügten SS He 5 VOM A Ö
Verzeichnis der ab Januar 1997 weitergeltenden Ver- 65)
waltungsvorschriften der Senatsverwaltung für Gesund- | 15. Ausführungsvorschriften zum Gesetz über Pflegeleistun-
heit und Soziales aufgeführt sind. gen (AV-PflegeG) vom 25. Januar 1996 (DBI. IV S. 3)
2 3 DBIIVNr. 1 / 18. 03. 1997