Dienstblatt des Senats von Berlin, TeilLAa a
(3) Antragsteller im Ostteil Berlins erhalten ebenfalls die am Anlage 1
31. März 1995 im Westteil geltenden Beträge.
(4) Personen, die nicht pflegeversichert sind und schon vor Auszüge aus den Anhaltspunkten
dem 1. April 1995 einen Anspruch auf Pflegegeld wegen Hilflo- für die ärztliche Gutachtertätigkeit
sigkeit hatten, erhalten Pflegegeld nach $ 8 Abs. 1 PflegeG (s. im sozialen Entschädigungsrecht
Nr. 15). und nach dem Schwerbehindertengesetz
(5) Für Hilflose, die nicht pflegeversichert sind und sich in
einer Einrichtung befinden, ist $ 4 Abs. 1 Satz 1 PflegeG anzu- 21 - Pflegebedürftigkeit - Hilflosigkeit
wenden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des $ 4 Abs. 1 SE O S ; en .
Satz 1 PflegeG ruhen die Leistungen für diese Personen in vol- (1) Für die Gewährung einer Pflegezulage im sozialen Ent-
lem Umfang. schädigungsrecht ($ 35 Abs. 1 BVG) ist Grundvoraussetzung,
daß der Beschädigte (infolge der Schädigung) „hilflos“ ist. Der-
17 - Pflegeversicherte Hilflose in Einrichtungen selbe Begriff findet sich im Einkommensteuergesetz ($8. 33 a
(8 8 Abs. 3 PflegeG) und 33 b - siehe Nummer 27, Seite 124) und ist daher auch bei
Begutachtungen nach dem Schwerbehindertengesetz von
Für pflegeversicherte. Hilflose, die sich am 31. März 1995 und Bedeutung. Die Grundvoraussetzungen für die Annahme von
ununterbrochen weiter ab 1. April 1995 in vollstationären Ein- Hilflosigkeit sind in den genannten Rechtsgebieten identisch.
richtungen befinden und Anspruch auf Pflegegeld nach der bis z RO ;
zum 31. März 1995 geltenden Fassung des Gesetzes haben, gilt Q) Als hilflos ist. derjenige ANZUSEHEN; der infolge von
bis zum 30. Juni 1996 die besitzstandswahrende Regelung des Gesundheitsstörungen © nach. dem Einkommensteuergesetz
&8 Abs. 3 PflegeG. $ 8 Abs. 3 PflegeG gilt auch für pflegeversi- „nicht AUT vorübergehend” - für die gewöhnlichen und regel-
cherte Hilflose, die zunächst ab 1. April 1995 einen ununter- mäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täg-
brochenen Anspruch auf eine Besitzstandszahlung nach 8 8 lichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd
Abs. 1 PflegeG (außerhalb von Einrichtungen) hatten und nach bedarf.
diesem Zeitpunkt in eine vollstationäre Einrichtung aufgenom- (3) Gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtun-
men werden. Das bedeutet, daß jemand, der vorher keinen gen sind insbesondere An- und Auskleiden, Nahrungsauf-
ununterbrochenen Anspruch auf Pflegegeld nach $ 8 Abs. 1 nahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind
PflegeG hatte, nicht durch Aufnahme in eine Einrichtung notwendige körperliche Bewegung und geistige Anregung zu
besitzstandsberechtigt wird. berücksichtigen. Unabhängig davon ist Hilflosigkeit auch dann
gegeben, wenn Hilfe zwar nicht ständig geleistet wird, jedoch
18 - Pflegepersonen mit privater Lebensversicherung in dauernder Bereitschaft sein muß (wenn zum Beispiel Hilfe
($ 8 Abs. 4 PflegeG) häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig
Beiträge für eine private Lebensversicherung auf Rentenbasis ist).
können nur im Rahmen des Besitzstandes weitergewährt wer- (4) Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den gewöhnlichen
den, wenn die sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muß erheb-
sind und die alleinige Inanspruchnahme von Leistungen nach lich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für
$44 SGB XI nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt dann zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wieder-
vor, wenn die Beitragsfreistellung zum Versicherungsvertrag kehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie
nicht möglich ist und/oder im Vergleich mit der gesetzlichen lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wieder-
Rentenversicherung bei gleicher Beitragsleistung eine günsti- holt vorgenommen werden, genügen nicht (z. B. Hilfe beim
gere Alterssicherung die Folge ist. Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Beglei-
tung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr,
19 - Schlußvorschrift, Inkrafttreten, Außerkrafttreten einfache Wund- und Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse
(1) Die übrigen Bestimmungen des Gesetzes und dieser Aus- ohne ES m EST), N UNTEN
führungsvorschriften gelten für die Leistungsgewährung nach dem ec und Wartung der STSON DIE EUNNNO bar
: x % zusammenhängen (z.B. Haushaltsarbeiten), müssen außer
8:8 PflegeG. entsprechend, soweit dort keine Sonderbestim- B .
e etracht bleiben.
mungen getroffen sind.
(2) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom E) Ob ein Zustand der Hilflosigkeit besteht, ist damit eine
1. Dezember 1995 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. No- Tage des Tatbestandes, die nicht Allsin,hach dem medizinir
vember 2005 außer. Kraft schen Befund beurteilt werden kann; diese Frage ist vielmehr
. unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden
Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden, wobei auch
von Bedeutung sein kann, welche Belastungen dem Behinder-
ten nach Art und Ausdehnung des Leidens zugemutet werden
dürfen.
(6) Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund
ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfelei-
stungen in erheblichem Umfang erfordern, kann im allgemei-
nen ohne nähere Prüfung angenommen werden, daß die Vor-
aussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind.
Dies gilt stets bei
— Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung (siehe Num-
mer 23, Seite 35),
- Querschnittslähmung,
in-.der Regel auch bei
— Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und
Psychosen, wenn diese Behinderungen allein eine MdE
um 100 v. H. bedingen,
8 8 DBLIV Nr. 1/12. 04. 1996