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Volume Nr. 1, 12. April 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

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Em Ü ..Dien M ka ll eh hd rlin_ Teil! V 
(4) Die Pflegeperson im Sinne des $2 a PflegeG ist verpflich- zahlte Pflegegeld den vom Angehörigen in diesem Monat über- 
tet, jede Änderung in den Leistungsvoraussetzungen mitzutei- nommenen Kosten der Pflege gegenüberzustellen. Die vom 
len, insbesondere Angehörigen im Kalendermonat übernommenen. Kosten der 
. TE Pflege bis zur Höhe des für den Kalendermonat nicht ausge- 
8) die Aufnahme einer Brwerhstätlgkeit, zahlten Betrages sind ihm als Pflegegeld zu gewähren. Ein Aus- 
b) die Aufnahme einer Ausbildung, gleich für übernommene höhere Kosten der Pflege in einem 
c) das Einreichen eines Antrages auf Altersruhegeld, Kalendermonat mit dem nicht ausgezahlten Pflegegeld aus 
einem anderen Kalendermonat_ ist nicht vorzunehmen. 
d) Krankheit, Kur oder Urlaub der Pflegeperson oder des en . 
Pflegebedürftigen, (8) Im Falle der Beteiligung von mehreren der in $ 7 Satz 2 
PflegeG bezeichneten Angehörigen an der Übernahme der 
e) die Wohnsitzänderung sowie Kosten der Pflege ist das in Betracht kommende Pflegegeld den 
f) den Erhalt entsprechender Leistungen nach anderen Vor- beteiligten Personen anteilig zu gewähren. 
schriften. . (9) Kann mit den Beteiligten über die Höhe der einzelnen 
Anteile keine Einigung erzielt werden, so ist das Pflegegeld zu 
13 - Verrechnung von Leistungen ($ 6 Abs. 2 PflegeG) hinterlegen. Die Auseinandersetzung bleibt dann den beteilig- 
. i ten Personen überlassen. 
Vor jeder Verrechnung mit Leistungen nach diesem Gesetz 
muß der Rückforderungs- bzw. Erstattungsanspruch oder: der 
Aufwendungsersatzanspruch durch Verwaltungsakt festgestellt Abschnitt 3 
worden sein. en 
Übergangsregelungen 
14 - Anspruchsberechtigung nach dem Tode ($ 7. PflegeG) 15 - Besitzstandsregelungen für Hilflose ($ 8 Abs. 1 PflegeG) 
(1) Der Anspruch des Berechtigten ist nicht vererbbar. Die (1) Personen, die am 31. März 1995 einen Anspruch auf Pfle- 
Gewährung von Geldleistungen an Personen nach 8 7 Satz 2 gegeld wegen Hilflosigkeit nach der bis zum 31. März 1995 gel- 
PflegeG. erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen aufgrund tenden Fassung des Gesetzes hatten, erhalten. das Pflegegeld 
eines unmittelbaren Anspruchs, den diese gegen das Land Ber- insoweit weiter, als sie keinen oder einen geringeren Leistungs- 
lin erwerben. Hierbei ist davon auszugehen, daß es. für den anspruch nach dem SGB XI haben und die sonstigen Lei- 
Erwerb eines eigenen Anspruchs ausreicht, wenn der Verstor- stungsvoraussetzungen des Gesetzes weiterhin erfüllen. 
bene seinen Anspruch geltend gemacht, das heißt einen ent- (2) Unabhängig davon, welche Leistungsform, nämlich Pfle- 
sprechenden Antrag gestellt hat. ; gesachleistung, Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen 
(2) Sind Bezugsberechtigte nach $ 7 Satz 2 PflegeG nicht vor- oder die Kombinationsleistung, die Pflegekasse im Einzelfall 
handen und kann das Pflegegeld auch nicht anderen Personen gewährt, wird, ebenso wie nach $ 3 Abs. 2 PflegeG, immer das 
im Sinne des $7 Satz 3 PflegeG gewährt werden, so ist eine der jeweiligen Pflegestufe gemäß $ 15 SGB XI entsprechende 
Auszahlung an Dritte nicht zulässig, auch nicht an die durch Pflegegeld für selbstbeschaffte Pflegehilfen zur Berechnung 
Erbschein legitimierten Erben des Verstorbenen. herangezogen. Die Besitzstandsregelung gewährleistet eine 
. Differenzzahlung bis zur Höhe des nach diesem Gesetz vorge- 
(3) Der Bezugsberechtigte nach $ 7 Satz 2 oder 3 PflegeG hat : A 
die Pflege überwiegend allein erbracht, wenn er durchschnitt- sehenen, dem Grad der Hilflosigkeit entsprechenden Pflege- 
lich mehr als 50 v. H. der erforderlichen Pflege erbracht hat. geldes. Entsprechend EZ Ver fahren bei einem vorrangigen 
Anspruch aus einem Pflegeversicherungsvertrag nach 8 23 SGB 
@ be dr Beschnunk a ES BPKeS a in S 7 Satz’ 2 XI und einem gegebenenfalls ergänzenden Beihilfeanspruch. 
ege ezeichneten Angehörigen ist von dem nicht ausge- e en « nr 
zahlten Betrag auszugehen. Dabei ist zu beachten, daß der G) D 16 UMiST ea den bis ZU 31. März 1995 von den 
Berechtigte den Anspruch vom 1. des Antragsmonats an erwor- ES OS ar und Ch A auf I 
ben hatte. Das Pflegegeld ist den Angehörigen jeweils für den SECREN ANZUESCHNENTE Geldleistung nach $ 57 SGB 
Zeitraum zu gewähren, in dem sie den Berechtigten überwie- findet keine Berücksichtigung. 
gend allein gepflegt haben. Diese Prüfung ist Monat für Monat (4) Die Möglichkeit, aufgrund der Verschlimmerung des 
vorzunehmen. Ist das Pflegegeld den Angehörigen nicht für Gesundheitszustandes in eine höhere Pflegegeldstufe zu 
eimen. ganzen. Kalendermonat, sondern nur für bestimmte gelangen, besteht nur für Hilflose, die Besitzstandsleistungen 
Kalendertage zu gewähren (z. B. im Sterbemonat des Berech- nach $'8 Abs. 1 PflegeG erhalten. Werden keine Besitzstands- 
tigten), so ist bei der Berechnung des Pflegegeldes der Kalen- leistungen gewährt, weil die Leistungen nach dem SGB XI 
dermonat mit 30 Tagen anzusetzen. Der für den gesamten Zeit- höher sind als nach diesem Gesetz, kann ein Verschlimme- 
raum der Pflege errechnete Betrag ist auf volle Deutsche Mark rungsantrag nicht mehr gestellt werden. 
aufzurunden. (5) Empfänger von Pflegegeld wegen Hilflosigkeit im Ostteil 
(5) Unter dem Begriff „Kosten der Pflege“ im Sinne des 8 7 Berlins werden so behandelt, als hätten sie am 31. März 1995 
Satz 2 PflegeG sind die Aufwendungen zu verstehen, die einen Anspruch in Höhe des im Westteil Berlins geltenden 
unmittelbar zur Befriedigung der besonderen Bedürfnisse die- Betrages gehabt. 
nen, welche durch den das Pflegegeld auslösenden Leidenszu- 
stand entstehen. Die Kosten für den allgemeinen Lebensunter- 16 - Nicht pflegeversicherte Hilflose ($ 8 Abs. 2 PflegeG) 
halt, die unabhängig von dem Leidenszustand erwachsen, (1) Einen Neuantrag auf Pflegegeld wegen Hilflosigkeit kön- 
gehören nicht hierzu. nen ab. 1. April 1995 nur noch Personen stellen, die nicht pfle- 
(6) War der Berechtigte in einem Krankenhaus, einer Anstalt geversichert sind. 
oder einem Heim untergebracht und hat ein Angehöriger im (2) Bei Erfüllung der Leistungsvoraussetzungen ‚erhalten 
Sinne ‚des $ 7 Satz 2 PflegeG die Kosten der Pflege ganz oder diese ebenfalls Pflegegeld nach der bis zum 31. März 1995 gel- 
SHWEISE NOCIONIMEN, zo sind die von ihm übernammenen tenden Fassung des Gesetzes mit der Maßgabe, daß das Pflege- 
Kosten jeweils Dis zur Höhe des nicht ausgezahlten PMescgeld- geld in Stufe V und Stufe VI auf 1 300 DM monatlich begrenzt 
betrages als Kosten der Pflege im Sinne des $ 7 Satz 2 PflegeG ist. Damit ist gewährleistet, daß der Leistungsumfang dieses 
AnzUSchen. Gesetzes für nicht Versicherte den Leistungsumfang der Pfle- 
(7) Bei der Berechnung des an den Angehörigen zu zahlenden geversicherung für Versicherte nicht übersteigt. Der Anspruch 
Pflegegeldes ist das jeweils für den Kalendermonat nicht ausge- ist bis 31. Dezember 1996 befristet. 
DBI.IV Nr. 1/12. 04.1996 8 7
	        
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