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Volume Nr. 2, 12. November 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

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(2) Das Jahresentgelt für den Instrumental- und Vokalunter- 12 - Verfahren 
richt beträgt für eine Monatswochenstunde (60 Minuten ODE rn n . : 
EN . ; . N . ‚Entgeltermäßigung wird nur auf Antrag und im zugelasse- 
Ober HE En ON vn uU £ es Ist Ann 3 nen finanziellen Rahmen gewährt. Für Entgeltermäßigungen 
Ewoh geicheWeNCEN MONaLICHEN“ SU Hcfrägen von > insgesamt stellt der in den Erläuterungen zum jeweiligen Haus- 
DM. Bei Gruppenunterricht gelten folgende Regelungen: haltsplan ausgewiesene Höchstbetrag (20 % der veranschlagten 
— Zwei und drei Teilnehmer zahlen wenigstens 60%. Einnahmen) die zugelassene Obergrenze dar. Der Antrag ist 
T Mehr als drei. Teilnehmer zahlen wenigstens 30-%: Miet hal Cha nerhen. Ein Rechtehpıtth TOP EhGOlEn 
(3) Das Jahresentgelt für Grund-, Ensemble- und Ergänzungs- mäßigung besteht nicht. 
fächer sowie andere Fächer beträgt für eine Monatswochen- (2) Die Entscheidung über den Antrag trifft der Leiter/die Lei- 
stunde (60 Minuten wöchentlich) 229,32 DM; es ist zahlbar in terin der Musikschule. In den Entscheidungsprozeß können 
zwölf _ gleichbleibenden monatlichen Teilbeträgen von die unterrichtende Lehrkraft und gegebenenfalls der Musik- 
DM NE erteilt, so beläuft sich lehrer/die Musiklehrerin der Berliner Schule eingebunden 
as Entgelt auf >, Je ınuten. werden. Die Entscheidung wird schriftlich mitgeteilt. 
(4) Das Entgelt für die studienvorbereitende Ausbildung wird 13 = Voraussefzungen 
in Höhe des Entgeltes für den instrumentalen und vokalen Ein- 8 
zelunterricht (Absatz 2) erhoben. (1) ‘Die Höhe der Entgeltermäßigung ist grundsätzlich einzel- 
(5) Das Jahresentgelt für die Inanspruchnahme eines Leihin- am ET % EEE TS nd PET: EN er 
strumentes beträgt 120. DM; es ist zahlbar in zwölf gleichblei- Musikschülerinnen die Wegen elhes. zeflnsen N Par a honcin 
benden monatlichen Teilbeträgen von 10. DM. kommens der wirtschaftlichen Hilfe bedürfen, zu berücksichti- 
8 - Dynamisierung der Entgelte ln 
Die Basisbeträge der Nummer 7 werden unabhängig vom haltspflichtigen in der Lage ist, das Entgelt aufzubringen. 
Datum des Vertragsabschlusses bei Erhöhung der. Honorare Dieser Sachverhalt liegt vor, wenn das Nettoeinkommen der 
für Musikschullehrer in Folge tarifvertraglicher Anhebungen Familie den 1,5fachen Regelsatz der Sozialhilfe je Familien- 
der Vergütungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes mitglied, vom dritten Kind an der zweifache Satz, zuzüglich 
jeweils zum 1. Juni aller Jahre, die mit einer ungeraden Ziffer der tatsächlichen Miete (Bemessungsgrundlage), unterschrei- 
enden (1997, 1999, 2001 ...), in demselben prozentualen tet. Liegt kein Wohnen zur Miete vor, sondern die Nutzung von 
Umfange dieser Entwicklung angepaßt. Basis für die erste Eigentum, ist die monatliche Belastung durch die Anwendung 
Anpassung sind die am Tage des Inkrafttretens dieser Vor- von Werten des Berliner Mietspiegels wie folgt zu berücksichti- 
schriften geltenden Entgelte. gen: Anzusetzen ist der bei mittlerer Wohnlage, einer ange- 
nommenen Wohnfläche zwischen 60 und 90 m? und einer Fer- 
9 - Fälligkeit der Entgelte tigstellung des Gebäudes zwischen 1919 und 1949 je m? ausge- 
(1) Das Entgelt für Einzelveranstaltungen ist mit dem Kauf wiesene Betrag. Die Entscheidung über die Höhe der Förde- 
der Eintrittskarte fällig. rung ist in den Akten schriftlich zu begründen: 
(2). Das Entgelt für den Unterricht ist monatlich im voraus bis (2), Eine Entgeltermäßigung kann darüber hinaus gewährt 
spätestens zum 15. des Monats zu entrichten. Für den Fall des werden, wenn 
Verzuges werden Verzugszinsen von 3% über dem am 1. des 1. mindestens drei Mitglieder einer Familie Unterricht er- 
entsprechenden Monats geltenden Diskontsatz der Deutschen halten, 
ERDE acht Ersatz Se ES VE en erho- 2 außergewöhnliche Begabung vorliegt und der Unterricht 
en; CieS gl t ICh t, wenn der ertragspartner. Ic Vertragspart- sonst nicht aufgenommen bzw. fortgesetzt werden könnte 
nerin einen geringeren Schaden nachweist. Darüber hinaus 
werden zum Ersatz der Aufwendungen für Porto und Vor- oder 
drucke Mahnkosten in Höhe von 2 DM erhoben. „ ein. Musikschüler/eine Musikschülerin durch sein/ihr 
Engagement in der Ensemblearbeit für das Musikleben 
10 - Kontrolle der Teilnahmeberechtigung besonders wichtig ist und’ der Unterricht sonst nicht fort- 
Die Teilnahmeberechtigung ist auf Verlangen nachzuweisen. gesetzt werden. könnte. 
Kann der Musikschüler/die Musikschülerin dies nicht, ist sein/ (3) Entfallen auf zwei Familienmitglieder 3 oder mehr Unter- 
ihr Ausschluß von der weiteren Teilnahme möglich, wenn richtsverträge, ist jeder Unterrichtsvertrag so zu behandeln, als 
er/sie seine/ihre Berechtigung nicht auf andere Art nachwei- gelte er für ein anderes Familienmitglied. 
sen kann. (4) Liegen mehrere der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten 
Voraussetzungen vor, sind diese insgesamt der Höhe der Ent- 
wat eltermäßigung zugrunde zu legen. 
II. Entgeltermäßigung S EEE 8 
(5) Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einer 
11 - Begünstigter Personenkreis EEE Sn von ve N A be 
weise abhängig gemacht werden. Diese Unterlagen sind in der 
(1) Musikschüler/Musikschülerinnen, die. selbst oder deren Schülerakte N OT UDS Wohlen. S 
Eltern Sozialhilfeempfänger bzw. Personen sind; die lediglich 
über entsprechend niedrige Einkommen verfügen, können 14 - Umfang der Förderung 
"N Pe Sin ne (1) Ein Musikschüler/Eine Musikschülerin, . der/die - wirt- 
DE Yan TS 5 schaftlicher Hilfe bedarf, wird durch die Gewährung einer Ent- 
anderen vergleichbaren öffentlichen Leistungen, vor deren eltermäßieung wie folgt gefördert: 
Gewährung die persönlichen Voraussetzungen des Antragstel- 8 SENSE SL E a 
lers bereits geprüft wurden. Unterschreitung der Bemessungs- Ermäßigung des 
(2) Daneben können auch andere Musikschüler/Musikschüle- Aundlags FolEcHEN um 
. En er (Nummer 13 Abs.-1 Satz 4) um bis zu 
rinnen durch Ermäßigung des Entgelts gefördert werden. In 
diesen Fällen gelten die in den Nummern 13 und 14 genannten bis. 30 % 50 % 
Regelungen. über 30 % 70 % 
a 
DBI.IV Nr. 2/12. 11.1996: 3 53
	        
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