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Volume Nr. 2, 12. November 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

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(2) Der Kostenbeitrag eines in einem Heim der Jugendhilfe Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport 
untergebrachten kostenpflichtigen jungen Menschen wird von DE T—— — — 
dem Leiter des Heimes berechnet. Der Heimleiter übersendet Ar’die. Bezirksämter ABI. S. 2782 
die Berechnung des Kostenbeitrages unverzüglich an das Te 
zuständige Jugendamt, das zur Kostenbeitragsfestsetzung/ nachrichtlich HE 
Heranziehung den entsprechenden Leistungsbescheid erläßt. an die Senatsverwaltung für Finanzen 
Der Heimleiter sollte den jungen Menschen zur rechtzeitigen die Senatsverwaltung für Inneres 
Leistung des Kostenbeitrages anhalten. Etwaige Heranzie- den Präsidenten des Rechnungshofes 
hungsmaßnahmen veranlaßt ausschließlich das Jugendamt. 
(3) Bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie wird der Ausführungsvorschriften 
Kostenbeitrag vom Jugendamt berechnet und rechtzeitig her- über die Entgelte 
ANSEZOREN, an den Musikschulen Berlins 
(4) Den Eltern und sonstigen Unterhaltsverpflichteten ist (AV-MSE) ; 
durch‘ die vom Jugendamt hierfür bestimmte Stelle unverzüg- 
lich mitzuteilen. ($94 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII), daß und von Vom 24. Juli 1996 
welchem Zeitpunkt an für das Kind oder den Jugendlichen auf 
öffentliche Kosten Jugendhilfe geleistet wird/worden ist und SchullugSport - Jug I1C 8 
daß ‚sie von Beginn der Jugendhilfeleistung an für die ent- Telefon: 26 54 - 26 33 oder 26 54 - 1, intern 9 76 - 26 33 
sprechenden Kosten im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in ? 
Anspruch genommen werden können. Die schriftliche Mittei- = ; 
lung erfolgt unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern Eder rasen ren. EN KETCE TO80 N OVDL ST Dale 
oder sonstiger Unterhaltsverpflichteter. geändert durch Artikel II $ 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 
(GVBl. S. 126). wird bestimmt: 
20 
(1) Der Kostenbeitrag wird.durch Leistungsbescheid ($ 93 INHALT 
Abs: 1 SGB VIII) festgesetzt. Form, Inhalt und Rechtswirkung 
des Leistungsbescheides bestimmen sich nach dem Zehnten I. Musikschüler/Musikschülerin 
Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X - Verwaltungsverfahren). N 
Über Einkommen des Kindes oder des Jugendlichen und über 1. - Unterrichtsvertrag 
Einkommen und Vermögen seiner Eltern ist nach Maßgabe des © - Ferienregelung 
$97a SGB VIII Auskunft einzuholen. + Leihinstrumente 
(2) Mit Ausnahme zusammenlebender Eltern haften die Bei- 4 - Studienvorbereitende Ausbildung 
tragspflichtigen für den Kostenbeitrag nicht gesamtschuld- 
nerisch. Sie sind mit gesondert festgesetzten Kostenbeiträ- 
gen heranzuziehen. Bei gesamtschuldnerisch haftenden Eltern I. Entgelte 
ist der Leistungsbescheid jedem Verpflichteten gesondert in 5 - Entgeltpflicht 
Urschrift zuzustellen. 
6 - Entgelte außerhalb der Bandbreite 
7 x; Entgelte innerhalb der Bandbreite 
A 3 - Dynamisierung der Entgelte 
(1) Der Berechnung des Kostenbeitrages ist das Einkommen 9 - Fälligkeit der Entgelte 
des Kindes oder Jugendlichen bzw. seiner Eltern zugrunde zu 10. = Köntrolle der Teilnahmeberechtigun 
legen, soweit es während der Jugendhilfemaßnahme zufließt. BUng 
(2) Die Festsetzung des Kostenbeitrages des Kindes oder vo 
Jugendlichen und seiner Eltern oder Elternteile sowie des jüun- III. Entgeltermäßigung 
gen Volljährigen soll in angemessenen Zeitabständen von ca. 11 - Begünstigter Personenkreis 
2 Jahren überprüft werden. Bei vorher bekanntgewordenen 12 — Verfah 
wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen (z. B. bei Diffe- Yen 
renzen von 10.% in den materiellen/finanziellen Verhältnissen, 13 - Voraussetzungen 
bei Anderung des Familienstandes oder bei der Anzahl unter- 14 - Umfang der Förderung 
bringungsberechtigter Angehöriger) ist die Prüfung auch zu 15 = Befristun 
einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Ist im Einzelfall eine 5 
Veränderung unwahrscheinlich, zum Beispiel bei Dauer der 
Erwerbsunfähigkeit, nicht berufstätigen Hausfrauen usw., kann IV. Mindestteilnehmerzahlen 
die Überprüfung in längeren Zeitabständen. spätestens jedoch 
nach drei Jahren. erfolgen 16 - Regelfall 
17 - Ausnahmeregelung 
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Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. September 1996 in V. Leistungsstörungen 
Kraft und ersetzen die Ausführungsvorschriften für Kostenbei- 18 - Instrumental: und Vokalunterricht 
träge bei Hilfen zur Erziehung, bei der Inobhutnahme und vor- 19°. Übrige Bereich 
läufigen Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen sowie T ES BERGICHS 
bei der Hilfe für junge Volljährige (Kostenbeteiligungsvor- 
schriften - KBV -) vom 23. Dezember 1991 (ABl. 1992 S. 110/ EL 
DBl. 1992 IV S. 8). Sie treten mit Ablauf des 31. August 2001 VI. Schlußverschäiften 
außer Kraft. 20 - Inkrafttreten 
ur 
DBL.IVNr. 2/12. 11.1996 3 51
	        
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