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(2) Der Kostenbeitrag eines in einem Heim der Jugendhilfe Senatsverwaltung für Schule, Jugend und Sport
untergebrachten kostenpflichtigen jungen Menschen wird von DE T—— — —
dem Leiter des Heimes berechnet. Der Heimleiter übersendet Ar’die. Bezirksämter ABI. S. 2782
die Berechnung des Kostenbeitrages unverzüglich an das Te
zuständige Jugendamt, das zur Kostenbeitragsfestsetzung/ nachrichtlich HE
Heranziehung den entsprechenden Leistungsbescheid erläßt. an die Senatsverwaltung für Finanzen
Der Heimleiter sollte den jungen Menschen zur rechtzeitigen die Senatsverwaltung für Inneres
Leistung des Kostenbeitrages anhalten. Etwaige Heranzie- den Präsidenten des Rechnungshofes
hungsmaßnahmen veranlaßt ausschließlich das Jugendamt.
(3) Bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie wird der Ausführungsvorschriften
Kostenbeitrag vom Jugendamt berechnet und rechtzeitig her- über die Entgelte
ANSEZOREN, an den Musikschulen Berlins
(4) Den Eltern und sonstigen Unterhaltsverpflichteten ist (AV-MSE) ;
durch‘ die vom Jugendamt hierfür bestimmte Stelle unverzüg-
lich mitzuteilen. ($94 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII), daß und von Vom 24. Juli 1996
welchem Zeitpunkt an für das Kind oder den Jugendlichen auf
öffentliche Kosten Jugendhilfe geleistet wird/worden ist und SchullugSport - Jug I1C 8
daß ‚sie von Beginn der Jugendhilfeleistung an für die ent- Telefon: 26 54 - 26 33 oder 26 54 - 1, intern 9 76 - 26 33
sprechenden Kosten im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in ?
Anspruch genommen werden können. Die schriftliche Mittei- = ;
lung erfolgt unabhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern Eder rasen ren. EN KETCE TO80 N OVDL ST Dale
oder sonstiger Unterhaltsverpflichteter. geändert durch Artikel II $ 1 des Gesetzes vom 15. April 1996
(GVBl. S. 126). wird bestimmt:
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(1) Der Kostenbeitrag wird.durch Leistungsbescheid ($ 93 INHALT
Abs: 1 SGB VIII) festgesetzt. Form, Inhalt und Rechtswirkung
des Leistungsbescheides bestimmen sich nach dem Zehnten I. Musikschüler/Musikschülerin
Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X - Verwaltungsverfahren). N
Über Einkommen des Kindes oder des Jugendlichen und über 1. - Unterrichtsvertrag
Einkommen und Vermögen seiner Eltern ist nach Maßgabe des © - Ferienregelung
$97a SGB VIII Auskunft einzuholen. + Leihinstrumente
(2) Mit Ausnahme zusammenlebender Eltern haften die Bei- 4 - Studienvorbereitende Ausbildung
tragspflichtigen für den Kostenbeitrag nicht gesamtschuld-
nerisch. Sie sind mit gesondert festgesetzten Kostenbeiträ-
gen heranzuziehen. Bei gesamtschuldnerisch haftenden Eltern I. Entgelte
ist der Leistungsbescheid jedem Verpflichteten gesondert in 5 - Entgeltpflicht
Urschrift zuzustellen.
6 - Entgelte außerhalb der Bandbreite
7 x; Entgelte innerhalb der Bandbreite
A 3 - Dynamisierung der Entgelte
(1) Der Berechnung des Kostenbeitrages ist das Einkommen 9 - Fälligkeit der Entgelte
des Kindes oder Jugendlichen bzw. seiner Eltern zugrunde zu 10. = Köntrolle der Teilnahmeberechtigun
legen, soweit es während der Jugendhilfemaßnahme zufließt. BUng
(2) Die Festsetzung des Kostenbeitrages des Kindes oder vo
Jugendlichen und seiner Eltern oder Elternteile sowie des jüun- III. Entgeltermäßigung
gen Volljährigen soll in angemessenen Zeitabständen von ca. 11 - Begünstigter Personenkreis
2 Jahren überprüft werden. Bei vorher bekanntgewordenen 12 — Verfah
wesentlichen Änderungen in den Verhältnissen (z. B. bei Diffe- Yen
renzen von 10.% in den materiellen/finanziellen Verhältnissen, 13 - Voraussetzungen
bei Anderung des Familienstandes oder bei der Anzahl unter- 14 - Umfang der Förderung
bringungsberechtigter Angehöriger) ist die Prüfung auch zu 15 = Befristun
einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen. Ist im Einzelfall eine 5
Veränderung unwahrscheinlich, zum Beispiel bei Dauer der
Erwerbsunfähigkeit, nicht berufstätigen Hausfrauen usw., kann IV. Mindestteilnehmerzahlen
die Überprüfung in längeren Zeitabständen. spätestens jedoch
nach drei Jahren. erfolgen 16 - Regelfall
17 - Ausnahmeregelung
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Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. September 1996 in V. Leistungsstörungen
Kraft und ersetzen die Ausführungsvorschriften für Kostenbei- 18 - Instrumental: und Vokalunterricht
träge bei Hilfen zur Erziehung, bei der Inobhutnahme und vor- 19°. Übrige Bereich
läufigen Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen sowie T ES BERGICHS
bei der Hilfe für junge Volljährige (Kostenbeteiligungsvor-
schriften - KBV -) vom 23. Dezember 1991 (ABl. 1992 S. 110/ EL
DBl. 1992 IV S. 8). Sie treten mit Ablauf des 31. August 2001 VI. Schlußverschäiften
außer Kraft. 20 - Inkrafttreten
ur
DBL.IVNr. 2/12. 11.1996 3 51