1750000 ii ) BA enstAGE SL SCHStS VOR aTei 1"
(3). Stimmen Einkommen und Einkommensgrenze überein (5) Da die Heranziehung in der Regel ($94 Abs. 2 Satz 1
oder liegt das zu berücksichtigende Einkommen unter der Ein- SGB VIII) auf die ersparten Aufwendungen zu begrenzen ist,
kommensgrenze, kann unter den Voraussetzungen des $ 85 kann über die nach Absatz 2 in Verbindung mit Absatz ‘3 und 4
Nr. 3 Satz 1 BSHG in Verbindung mit $93 Abs. 2 und 4 Satz 2 ermittelte Obergrenze der Heranziehung nur in Ausnahmefäl-
SGB VIII der Einsatz der ersparten Aufwendungen als Kosten- len hinausgegangen werden. Ein solcher Ausnahmefall, der
beitrag verlangt werden, in der Regel 80 v. H. des Familienzu- vom Jugendamt zu begründen ist, kann zum Beispiel dann vor-
schlages-nach $ 79 BSHG, gekürzt um den Differenzbetrag zwi- liegen, wenn die Eltern oder wenn Elternteile über ein die Ein-
schen Einkommensgrenze und bereinigtem Einkommen. kommensgrenze des $81 Abs.1 BSHG um ein mehrfaches
übersteigendes Einkommen verfügen. Dies ist der Fall, wenn
i1 das einzusetzende Einkommen den dreifachen Grundbetrag
. ne : des $81 Abs. 1 BSHG zuzüglich des dreifachen Familienzu-
9 RE WC N den Kan Oder dem TOEEHGLENEE 20raEt schlages und der einfachen Kosten der Unterkunft übersteigt.
men, so richtet sich die Einkommensgrenze nach $ 79 Abs. 1 3
BSHG ($ 93 Abs. 2 Halbsatz 2 SGB VIII); für das Kind oder
den Jugendlichen wird in diesem Fall kein Familienzuschlag (1) Von Eltern oder Elternteilen, die vor Beginn der Leistung
eingerechnet. mit dem Kind oder dem Jugendlichen nicht zusammenlebten,
(2) Liegt. das nach Anwendung der entsprechenden Ausfüh- wird kein Kostenbeitrag erhoben. Vielmehr geht der bürger-
rungsvorschriften (siehe Nummer 6 Abs. 1) bereinigte Einkom- lch-rechtliche Unterhaltsanspruch des Kindes oder des
men über der Einkommensgrenze, wird der die Einkommens- Tagendlichen nach 894 ABS. 3 SCB Villin Höhe des Betrages,
grenze übersteigende Einkommensanteil in Höhe von 50 v. H. der Zu zahlen wäre, wenn die Teistung der Jugendhilfe und der
als Kostenbeitrag in Anspruch genommen. sie veranlassende besondere erzieherische Bedarf außer
Betracht bleibt, auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe
(3) Liegt das bereinigte Einkommen unter der Einkommens- über, höchstens jedoch in Höhe der tatsächlich geleisteten Auf:
grenze, entfällt ein Kostenbeitrag. wendungen (gesetzlicher Forderungsübergang).
i2 (2) Liegt ein Titel vor, geht. der Unterhaltsanspruch in dieser
Höhe auf den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach $ 94
(1) Der besondere Kostenbeitrag gilt für die in $91 Abs. 1 Abs. 3 SGB VII über, höchstens jedoch in Höhe der tatsäch-
Nr.4 und 5 SGB VIII genannten Leistungen. Eltern oder lich geleisteten Aufwendungen. Es ist darauf zu achten, daß
Elternteile, die vor Beginn der Leistung mit dem Kind oder Titel dem aktuellen Stand der Regelbedarfs- und Anspruchs-
dem Jugendlichen zusammenlebten, sind nach $ 94 Abs. 2 SGB verordnung entsprechen.
ea Be KARTE LO) Liegt kein Unterhaltstitel vor, ist das Gesamteinkommen
hen. Die durch die auswärtige Unterbringung ersparten Auf- nach den Regeln des bürgerlich-rechtlichen Unterhalts und
wendungen im Sinne des $ 94 Abs. 2 SGB.VIII umfassen alles, der AnterNaltsansbruch nach er dazt Crpangenen Recht:
was einem Kind oder Jugendlichen an Unterhalt ($ 1610 BGB) Sprechung der Zivilgezichte U berechhen: Der volle Tabellen:
zuzuwenden ist. Diese Aufwendungen gehen über die in 8 43 unterhalt, jedoch höchstens in Höhe der tatsächlich geleisteten
Abs. 2 Satz 2 oder $ 85 Satz 1 Nr. 3 BSHG genannten Aufwen- Aufwendungen, ist dem gesetzlichen Forderungsübergang zu-
dungen, die für den häuslichen Lebensunterhalt erspart wer- SndS Zu legen. Der Haftungsanteil der Eltern am Unterhalts-
den, hinaus. Sie umfassen zum Beispiel neben den Kosten für Ua a Kindes Oder Der Then ieh vu den
die Ernährung, Kleidung, Energie, Freizeitgestaltung, Schul- SrNANHIS Mrer jeweils um den HOLwON, Een DC stbe al
und Arbeitsmaterial, Kultur und. Sport auch. die ersparten (nach den Unterhaltstabellen) gekürzten Einkommen ermit-
Kosten der Erziehung. telt;
(2) Die $ 76 bis 8 BSHG, die Verordnung zur Durchführung (© In den Fllen, in denen eine Amisplesschall/Amisvor
des $ 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 pfl IV d/Beistand auf-der G 8 dl d % chen:
(BGBI. I S. 662), geändert durch Verordnung vom 23. Novem- A
ber 1976 (BGBL. S. 3234) sowie die Nummern I bis 21 und den Titels mit der Einziehung der Unterhaltsforderung und
Nummer 47. der AV-ESH sind bei der Ermittlung des Einkom- Erstattung an den Jugendhilfeträger beauftragt- werden.
mens in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechend anzu-
wenden.‘ N .
(3) Bei stationärer Vollzeitbetreuung des Kindes oder des IV. Kostenbeitrag des jungen Volljährigen
Jugendlichen ist als „ersparte Aufwendungen“ nach 8 94 Abs. 2 14
SGB VIII ein Kostenbeitrag in Höhe von 80 % des maßgeb- . denen ; ;
lichen Betrages nach der „Düsseldorfer/Berliner Tabelle“ zu Der junge Volljährige wird zu den Kosten der in $91 Abs. 3
zahlen (in der Regel ist davon auszugehen; daß 20 % für son- SGB VIII genannten Leistungen im Rahmen des $ 93 SGB VII
stige Aufwendungen - insbesondere die Kontaktpflege mit herangezogen. Dabei hat er neben seinem Einkommen auch
dem Kind oder dem Jugendlichen - benötigt wird), in Ausnah- sein Vermögen einzusetzen. Im übrigen gilt Abschnitt II Num-
mefällen kann bis.zu 100 % verlangt werden. Bei teilstationärer mer 7 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
Betreuung des Kindes oder des Jugendlichen ist als angemesse-
ner Teil der ersparten Aufwendungen in der Regel ein Kosten-
beitrag in Höhe von 15 % des maßgeblichen Betrages nach der V. Heranziehung bei Leistungen nach 8 19 SGB VII
„Düsseldorfer/Berliner Tabelle“ zu zahlen. Bei Wochenpflege
ist jedoch in der Regel ein Kostenbeitrag in Höhe von 50 % des 15
maßgeblichen Betrages, nach‘ der. „Düsseldorfer/Berliner (1) Bei Hilfe nach $19 werden herangezogen:
Tabelle“ zu zahlen. } ; N SE
(4) Von dem jeweiligen Prozentsatz nach Absatz 3 ist pro wei- % N a A" EPIEehS NN an UN En Stan HS
teren unterhaltsberechtigten Kind ein Abzug vorzunehmen: HE ES DZ En hRES
bei: stationärer Vollzeitberreuung in Höhe von 5% b) die schwangere Frau oder der leistungsberechtigte Eltern-
8 % teil des mituntergebrachten Kindes sowie deren Ehegatte
bei teilstationärer Betreuung in Höhe von 1%, für die der schwangeren Frau oder dem leistungsberech-
bei Wochenpflege in Höhe von 3 %. tigten Elternteil gewährten Leistungen.
ya.
DBI. IV Nr.2/ 12.11.1996 3 49