(2) Der Bewilligungsbescheid ist in der Regel von den c) deren durchschnittliches Einkommen der letzten sechs
Antragstellern im Inland entgegenzunehmen. Eine Rückkehr Monate einen Grundbetrag in Höhe des Doppelten des
in das Heimatland vor der Bewilligung führt zur Ablehnung jeweiligen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes nach
des Antrages, es sei denn, die mittelbewilligende Stelle ist vor dem Sozialhilferecht
dem Reiseantritt unterrichtet worden und hat der Rückkehr Eu We nz 4 SR
. . . r aa) zuzüglich eines Familienzuschlages in Höhe des auf
der Be et HERE ee. Ze DE de EMS der volle Deutsche Mark aufgerundeten Betrages von 80
ntragsteller abschließend bearbeitet werden kann: vom Hundert des jeweiligen Regelsatzes eines Haus-
haltsvorstandes für den nicht getrennt lebenden Ehe-
7 - Inkrafttreten partner und jedes weitere Familienmitglied, welches
Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 1. Ja- den. 2 RES Be der ERGO een KR or
nuar 1996 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Dezember den Ss AN Seht UA HET BANN Wird DC
1996 außer Kraft. Em 50ZIaMerGCcht un
bb) zuzüglich der Kosten der. Unterkunft und Heizung
nach dem Sozialhilferecht
um nicht mehr als 30 vom Hundert übersteigt.
Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales
TU 3 - Bewilligungsvoraussetzungen
An die Senatsverwaltung für. Gesundheit ABl. S. 3070 (1) Die Rückkehrhilfe wird auf Antrag gewährt, wenn der
und Soziales Antragsteller und sein sich im Geltungsbereich des Ausländer-
nachrichtlich gesetzes dauernd aufhaltender Ehepartner
an die Senatsverwaltung für Finanzen a) für sich und die mitreisenden minderjährigen Familienan-
die Senatsverwaltung für Inneres gehörigen erklären, auf Dauer in ihr Heimatland zurück-
den Präsidenten des Rechnungshofes zukehren, das Recht auf weiteren Aufenthalt im Geltungs-
bereich des Ausländergesetzes aufgegeben zu haben und
. Sn N . N keine Zahlungen an öffentliche Kassen zu schulden, und
E Richtlinien über die Gewährung b) sich verpflichten, die auf Grund dieser Bestimmungen
von finanziellen Hilfen an einkommensschwache erhaltenen Leistungen zurückzuzahlen, wenn sie inner-
ausländische Arbeitnehmer ; halb von fünf Jahren nach der Rückkehr in ihr Heimatland
bei der Rückkehr in ihr Heimatland ihren dauernden Aufenthalt wieder in den Geltungsbe-
; z ichtlinien reich des Ausländergesetzes verlegen, es sei denn, dies
(Rückkehrhilferichtlinien) geschieht rechtmäßig zum Zwecke der Aus- oder Fortbil-
Vom 27. Juli 1996 dung,
(2) Innerhalb eines Haushaltsjahres ist nur ein Antragsverfah-
GesSoz AuslB A 3 ren auf Gewährung von Leistungen nach diesen Richtlinien
zulässig.
Telefon: 26 54 - 23 67 oder 26 54 - 0, intern 9 76 - 23 67 S . . Sn
(3) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach diesen Richtli-
Ss N nien schließt für die Begünstigten und deren minderjährige
Auf Grund des $ 6 Abs. 2 Buchstabe b AZG wird bestimmt: Kinder die Gewährung von Leistungen nach anderen Rück-
kehrhilferichtlinien des Landes Berlin aus.
1 - Grundsatz
(1) Ausländer, die sich rechtmäßig zum Zwecke der unselb- 4 - Feststellung des Einkommens
ständigen Erwerbstätigkeit m Land Berlin aufhalten (auslän- (1) Als Einkommen gelten die Nettoeinkünfte des Antragstel- 4
dische Arbeitnehmer), und ihre Familienangehörigen erhalten lers sowie seines Ehepartners und seiner minderjährigen Kin-
nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu den der.
Kosten der Rückkehr in ihr Heimatland einen einmaligen
steuerfreien Zuschuß (Rückkehrhilfe). (2) Einkommen im Sinne dieser Richtlinien sind alle laufen-
. % N . En den oder einmaligen Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit
(2) ‚Die Rückkehrhilfe gliedert sich in den Zuschuß zu den Ausnahme der Zuwendungen Dritter, denen keine rechtliche
Reisekosten (Reisekostenhilfe) und in den Zuschuß zu den ; ;
; Verpflichtung zugrunde liegt.
Umzugskosten (Umzugskostenhilfe).
. % % ea n (3) Zu den nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Einkünften
G) Die Rückkehrhilfe wird im Rahmen der zur Verfügung gehören insbesondere alle ganz oder teilweise steuerpflich-
stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf tigen Einkünfte sowie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Er-
die Bewilligung und Zahlung der Rückkehrhilfe besteht nicht. ziehungshilfe, Kindergeld, Krankengeld, Unterhaltsgeld nach
dem Arbeitsförderungsgesetz, Wohngeld nach dem Wohngeld-
2 - Begünstigter Personenkreis gesetz und diejenigen Unterhaltsbeiträge Angehöriger, die auf
x * Verpflicht =
Die Rückkehrhilfe wird ausländischen Arbeitnehmern. und Een @ rechilicher- oder verireglicher Verpflichtungsn-£Swährt
x ac nn rn en.
ihren Familienangehörigen gewährt.
a) die Angehörige eines Staates sind, mit dem die Bundesre- © tn Im a der Absätze 2 und 3 werden
publik Deutschland eine Vereinbarung über die Anwer- nierhalszahlıngen. ANSESELZ
bung und Vermittlung oder Beschäftigung von Arbeitneh- a). in angemessener Höhe für im Heimatland lebende min-
mern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Euro- derjährige Kinder der Antragsteller.
päischen Union ist, b) in Höhe der im Geltungsbereich des. Ausländergesetzes
b) die im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens drei festgesetzten Beiträge für minderjährige‘ nichteheliche
Jahren rechtmäßig ihren dauernden Aufenthalt im Land Kinder und für minderjährige Kinder aus geschiedenen
Berlin haben und Ehen der. Antragsteller.
44 $ DBIIV Nr. 2/ 12. 11. 1996