Berlin Ar ä SE EHE
(4) Die Erfassungsbelege sind - sofern dies noch möglich ist - züglich geeignete Maßnahmen zur Regelung des Zahlungsvor-
der Erfassungskraft unverzüglich zur erneuten Datenerfassung ganges (Zahlungssperre, Rückruf, einmalige Zahlung o. ä.) zu
zurückzugeben. Andernfalls ist nach Nummer 29 zu verfahren. treffen. Die veranlaßten Maßnahmen sind auf dem Erfassungs-
- WE ; beleg oder auf der Fehlermitteilung zu vermerken und sofort
(5) Bei Plausibilitätsfehlern - gegebenenfalls mit Erfassungs- . n Frau : A
fehlern - sind die nach Absatz 2 abzugebenden Bescheinigun- 0 A N HT ESUEN die die entspre:
gen von.der prüfenden Dienstkraft wie folgt einzuschränken: ERENTE-AONIFOREUTENSCHIET VERNICHICL.
x Aa ; 2) Sind beim Abschlußtermin für den jeweiligen Zahlungs-
a) Auf der Urschrift der Bestätigungs- und Fehlerliste am ( : x . .
Schluß des jeweils betroffenen Falles: „Werte aus dem Een En noch N
Erfassungsbeleg richtig übernommen außer Feld(er) en CET BESIANENDES- UNC-TeNIEHSiCH Vor andcn, So: hat -der
Nr Leiter der Verbindungsstelle gegebenenfalls eine Sperre oder
© einen Rückruf der hierzu maschinell aufbereiteten Beträge zu
d) auf dem Erfassungsbeleg: „Werte laut Bestätigungs- und den in Frage kommenden Fällen zu veranlassen. Die Kontroll-
Fehlerliste richtig übernommen außer Feld(er) Nr... . und durchschriften der Bestätigungs- und Fehlerlisten für diese
Plausibilitätsfehler gemäß Anlage“. Fälle sind mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen und
(6) Bei allgemeinen Anordnungen nach Nummer 12 sind die dem Leiter der jeweiligen Abrechnungsstelle zu übergeben.
Bescheinigungen nach den Absätzen 2, 3 und 5 sinngemäß (3) Nicht bereinigte Fälle nach den Absätzen 1'und 2 sind
abzugeben. unter Angabe des Grundlistenkennzeichens in einer für jeden
(7) Plausibilitätsfehler für Bestandsfälle, bei denen kein Ver- Zahlungszeitraum besonders zu führenden Fehlerkontrolliste
änderungsbeleg vorliegt, werden in der Bestätigungs- und zu erfassen. Anhand dieser Liste hat die Dienstkraft in der Ver-
Fehlerliste gesondert gekennzeichnet ausgewiesen und. sind bindungsstelle zu überwachen, daß die Berichtigungen im fol-
dem Sachgebiet zur Berichtigung zu melden. genden Zahlungszeitraum vorgenommen werden, Die Voll-
} . ständigkeit der Fehlerkontrolliste und die Erledigung sind mit
(8) Fehler sind nach den Vorschriften der Nummern 27 und 29 Unterschrift und Datum zu bescheinigen. Die entsprechenden
zu bereinigen. Kontrolldurchschriften der Bestätigungs- und Fehlerlisten sind
zu vernichten.
25 - Belegrückgabe ® S .
= SE . ng N (4) Am Ende des letzten Erfassungszeitraumes für den jewei-
Nach der Prüfung der Bestätigungs- und Fehlerliste sind die ligen Zahlungszeitraum hat die Dienstkraft in der Verbin-
Erfassungsbelege gegebenenfalls mit Fehlermitteilungen nach dungsstelle unter der letzten Druckzeile der Urschrift der
Nummer 24 Abs. 5 an die Sachbearbeiter zurückzugeben, die Bestätigungs- und Fehlerliste mit Unterschrift und Datum zu
den vollständigen Rücklauf zu überwachen und erforderlichen- bescheinigen, daß gegebenenfalls alle Fehler berichtigt oder
falls Berichtigungsbelege (Nummer -27 Abs.2) zu fertigen die erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 und Ein-
haben. tragungen in die Fehlerkontrolliste vorgenommen worden
sind.
26 - Aufbewahrung der Bestätigungs- und Fehlerlisten
Die geprüften und bescheinigten Urschriften der Bestätigungs- 5 5
und Fehlerlisten (Nummer 29 Abs. 4) sind von den Dienstkräf- Dernbschn! fo EEE, Ta Fanlesamı
ten der Verbindungsstelle aufzubewahren: MY ZA TIONSTECHT
} G % N lerk Il 30 - Aufgaben der Verbindungsstelle
Unti i - ichti * - x : ur x
nierabschnitt Berichtigungsverfahren, Fehlerkontrolle (1) Für die Verbindung zum Landesamt für Informationstech-
27 - Datenerfassungsfehler/Plausibilitätsfehler nik ist von jeder Abrechnungsstelle eine Dienstkraft der. Ver-
; bindungsstelle zu bestimmen. Der Arbeitsfluß zwischen der
DD Datenerfassungsfehler (Nummer 24 Abs. 3) sind bis zu Abrechnungsstelle und dem Landesamt für Informationstech-
dem für den letzten Erfassungszeitraum des jeweiligen Monats nik ist ausschließlich über diese Dienstkraft abzuwickeln.
maßgebenden. Termin durch erneute Datenerfassung zu Se .
berichtigen. (2) Name und Unterschriftsprobe der für die Verbindung zum
eat e Landesamt für Informationstechnik zuständigen Dienstkraft
(2) Plausibilitätsfehler (Nummer 24 Abs. 5) sind bis zu dem sind dem Landesamt für Informationstechnik durch den Fach-
für den letzten Erfassungszeitraum des jeweiligen Monats vorgesetzten mitzuteilen.
maßgebenden Termin anhand zusätzlicher Erfassungsbelege 7 n | 5
durch erneute Datenerfassung zu berichtigen. Dem fehlerhaf- (3) Die zuständige Dienstkraft der Verbindungsstelle hat dem
ten Erfassungsbeleg ist die Fehlermitteilung als Anlage beizu- Landesamt für Informationstechnik nach Maßgabe des Ter-
fügen. minplans. (Nummer 31) die Disketten mit den jeweiligen Dis-
Me 5 kettenbegleitscheinen und einem von ihr unterschriebenen
(3) Bei einem Zusammentreffen von Erfassungs- und Plausi- Auftrag (Nummer 21) zur weiteren Veranlassung zu übersen-
bilitätsfehlern ist entsprechend Absatz 2 zu verfahren: den.
28 - Berichtigungskontrolle (4) Der ordnungsgemäße Eingang der Datenausgaben. ist
; nn anhand des vom LIT vorgegebenen Terminplans zu über-
Anhand der Kontrolldurchschriften der Bestätigungs- und wachen.
Fehlerlisten hat die zuständige Dienstkraft in der Verbindungs-
stelle den termingerechten und vollständigen Rücklauf der
Berichtigungsbelege und der Erfassungsbelege bei erneuter Unterabschnitt I - Ein- und Ausgangsstelle im Landesamt
Datenerfassung (Nummer 24 Abs. 4) zu überwachen. Bei Ein- für Informationstechnik - Dateneingabe, Datenverarbeitung
gang des Berichtigungsbelegs ist die vorhandene Kontroll- und Datenausgabe -
durchschrift der Bestätigungs- und Fehlerliste zu dem entspre-
chenden Fall zu vernichten 31 - Terminpläne .
A 2 K Das Landesamt für Informationstechnik hat unter Berücksich-
29 - Sperren oder Rückrufe bei nicht bereinigten Fehlern tigung der für die Datenverarbeitung eingeplanten Maschinen-
(1) In Fällen, in denen Datenerfassungs- oder Plausibilitäts- zeiten Terminpläne für die Anlieferung der Disketten und die
fehler bis zum letzten Erfassungszeitraum nicht mehr berich- Auslieferung der Datenausgaben aufzustellen. die den Verbin-
tigt werden könnten, hat der betreffende Sachbearbeiter unver- dungsstellen zuzuleiten sind.
DBILIVNr. 2 /.12. 11.1996 3 929