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Dies gilt auch für maschinelle Mitteilungen über Abgänge. Die tionstechnik veranlaßt. Die allgemeinen Anordnungen müssen
Zeichnungsberechtigung ist dem Verzeichnisführer durch die Grundlage (z. B. neue oder geänderte Rechts- oder Ver-
Übersendung von Unterschriftsproben mitzuteilen. waltungsvorschriften), den betroffenen. Personenkreis und
(3) Fürjeden Anspruchsberechtigten ist nur eine Grundlisten- erforderlichenfalls die Art der Berechnung bezeichnen. Inso-
nummer zu vergeben. In den Fällen, in denen ein Anspruchs- weit werden Erfassungsbelege nach Nummer 11 ADS; 1 ent
berechtigter mehrere Leistungen aus verschiedenen Sachge- behrlich. Gegebenenfalls abweichende Verfahrensabläufe sind
bieten erhält, ist sicherzustellen, daß er in allen Sachgebieten vorher schriftlich festzulegen und gesondert bekanntzugeben.
mit der gleichen Grundlistennummer geführt wird. Das
Grundlistenkennzeichen unterscheidet sich hier nur in der Unterabschnitt D - Prüfung der Eingabewerte
unterschiedlichen Angabe der Sachgebietsnummern. auf den Erfassungsbelegen -
(4) Über die vergebenen Grundlistennummern ist in der Ver- 13 - Feststellung und Weiterleitung von Erfassungsbelegen
bindungsstelle ein Grundlistennummernverzeichnis (Vor- . Sn 40 -
druck) zu führen; die Seiten sind. fortlaufend zu numerieren. D Die Richtigkeit der Angaben en dem Erfassungsbeleg ist
Die Führung des Verzeichnisses ist einer bestimmten Dienst- von einem Fesisteller der rechnerischen Richtigkeit und von
kraft zu übertragen (Verzeichnisführer); der Verzeichnisführer einem Feststeller der sachlichen Richtigkeit nach den Vor-
darf nicht an Berechnungs- und Zahlungsvorgängen beteiligt schriften der Nummern 11 bis 17 und 19 AY 8.70 LHO festzu:
sein. stellen und zu bescheinigen. Als Feststeller der sachlichen
Richtigkeit soll regelmäßig der Sachbearbeiter tätig werden,
(5) Der Verzeichnisführer hat auf den Verfügungen der Sach- der den Erfassungsbeleg aufgestellt hat, während die Feststel-
bearbeiter für Zugänge die Grundlistennummern anzugeben lung der rechnerischen Richtigkeit einem zweiten Sachbearbei-
und die Zuteilung mit Unterschrift und Datum zu bescheini- ter obliegt.
„ei treich ist entsprech f rfügungen für
beine: St Fescheinicen. Der Ro Na Nr on Sechbrarb ST Q) Der Feststeller der rechnerischen Richtigkeit übernimmt
{er zu kontrollieren. die Verantwortung für die
(6) Ausgehend vom Bestand des Vormonats sind die Grundli- a) richtige Übernahme der Angaben aller zum Haushalt
stennummern und die Anzahl der Fälle zu addieren und fort- gehörenden Personen und des Empfangsberechtigten
zuschreiben und für jeden Zahlungszeitraum mit der maschi- sowie zum Zahlungsweg.
nell erstellten Fortschreibungskontrolliste (Nummer 44 Abs. 1) b) Richtigkeit der statistischen Werte zum jeweiligen Fall,
abzustimmen. c) Richtigkeit aller den Eintragungen in den Erfassungsbele-
(7) Die Richtigkeit der Fortschreibung der Grundlistennum- gen vorausgehenden Berechnungen. Er bescheinigt seine
mern-Summen und die Übereinstimmung der manuell fortge- Feststellung durch Unterschreiben des Vermerks „Rech-
schriebenen mit den maschinell ausgewiesenen Grundlisten- nerisch richtig“ (Nummer 17.1 AV $70 LHO).
Hummer und Fallzahlendsummen In der Fortschreibungs- (3) Der Feststeller der sachlichen Richtigkeit übernimmt die
kontrolliste (Nummer 44) sind im Grundlistennummernver- V twortung dafür, daß nach den bestehenden Rechts: und
zeichnis vom Verzeichnisführer mit Unterschrift und Datum ara 8 ; :
. iz A ; erwaltungsvorschriften verfahren wurde und die Eingabe-
wie folgt zu bescheinigen: „Für die Richtigkeit der Fortschrei- BO ds AAN - nn
x S en - werte vollständig -und- richtig sind, soweit deren Richtigkeit
bung der Grundlistennummern-Summen und die Überein- icht vom Feststeller der rechnerischen Richtigkeit festzustel-
stimmung der manuell ermittelten Fortschreibungssummen den UN 7 ® ; Sn x
mit den maschinell ausgewiesenen Summen“. en und zu bescheinigen ist. ‚Er übernimmt darüber hinaus
ebenfalls die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben
(8) Das Nähere über die Führung des Grundlistennummern- nach Absatz 2 Buchstabe a. Er bescheinigt seine Feststellung
verzeichnisses und die Vergabe der Grundlistennummern wird durch Unterschreiben des Vermerks „Sachlich richtig“ (Num-
besonders bekanntgegeben. mer 14.1 AV 870 LHO):
(4) Eine fehlerhafte Eintragung im Erfassungsbeleg ist ein-
Unterabschnitt C - Datenermittlung - schließlich der Feldnummer zu streichen. Die Feldnummer
des gestrichenen Feldes ist mit dessen richtigem Inhalt in dem
11 - Verwendung von Erfassungsbelegen Berichtigungsteil zu wiederholen. Die Änderungen hat. der
(1) Die Berechnung, die Zahlbarmachung, die Änderung und Feststeller zu bescheinigen, in dessen Verantwortungsbereich
der Wegfall von Leistungen (ausgenommen Änderung nach die berichtigten Daten fallen. Anderungen der in Absatz 2
Nummer 12) sind von den zuständigen Dienstkräften in den Buchstabe a bezeichneten Angaben sind von beiden Feststel-
Abrechnungsstellen durch Erfassungsbelege (vgl. Nummer 8 lern zu bescheinigen (Absatz 3 Satz 2).
Abs. 3) zu veranlassen. Hierfür sind einheitliche Vordrucke zu (5) Die festgestellten Erfassungsbelege sind über die Verbin-
verwenden (Nummer 8 Abs. 2). dungsstelle- zur Datenerfassung weiterzuleiten (vgl. Unterab-
(2) Art, Form und Umfang der Eintragungen in die Erfas- schnitt E). Der Rücklauf ist zu überwachen.
sungsbelege sowie die notwendigen Schlüsselverzeichnisse
werden gesondert bekanntgegeben. Unterabschnitt E - Datenerfassung -
12 - Datenänderung ohne Erfassungsbeleg 14. - Datenerfassungsgeräte für dezentrale Datenerfassung
Abweichend von Nummer 11 Abs. 1 dürfen auf Veranlassung (1). Die Erfassung der Eingabewerte ist regelmäßig dezentral
der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales - gegebe- vorzunehmen. Die Eingabewerte sind mit Hilfe von pro-
nenfalls auch in Abstimmung mit den in Nummer 3 genannten grammgesteuerten Erfassungsgeräten auf Disketten aufzu-
Stellen - bestimmte Bestandsdaten aufgrund neuer oder geän- zeichnen.
derter Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder organisatori- . n R On Se
scher Erfordernisse durch den Einsatz neuer oder bestehender Q) Das Landesamt für Informationstechnik napdis Geräte Dar
Programme geändert werden. Diese Änderungen werden auf- Verfügung zu stellen, ihre Betriebsbereits chaft A ee währe
grund schriftlicher allgemeiner Anordnungen der zuständigen sten SOMIC Diske tten als Datenträger für die Eingabewerte
Fachabteilungen der am Verfahren beteiligten Senatsverwal- (Disketten) bereitzustellen.
tungen vom ADV-Referat der Senatsverwaltung für Gesund- (3) Die Bedienung der Geräte ist durch eine Bedienungsanlei-
heit und Soziales durch schriftliche Anweisung über den Ein- tung zu regeln, die jeder an einem Gerät eingesetzten Dienst-
satz der besonderen Programme beim Landesamt für Informa- kraft zugänglich sein muß.
vater
DBI.IV Nr. 2/12.11.1996 3 27