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15/0000 ü 1 ji ; -
INHALT (2) Diese Verwaltungsvorschriften gelten nicht für einmalige
L Au © Zahlungen (z. B. Weihnachtsbeihilfe) an Personen, die keine
T BEMEINES laufenden Leistungen beziehen.
II. Beteiligte Stellen und deren Funktionen, Datenschutz (3) Die zur Durchführung der in Absatz 1 genannten Gesetze
III. Verfah erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
„ verahren bleiben unberührt.
A. Bearbeitung von Anträgen
B. Grundlistenkennzeichen 2- Berücksichtigung von LHO-Vorschriften
C. Datenermittlung ; (1) Es gelten die Landeshaushaltsordnung und, soweit diese
D. Prüf der Einzab t f den Erf. bel Verwaltungsvorschriften. keine ‚abweichenden oder zusätz-
EEE UNE GET EINEANEWERS MI GEN 7NASSUNESHCIEREN lichen Regelungen enthalten. die dazu erlassenen Ausfüh-
E. Datenerfassung rungsvorschriften. #
F. Prüfung der Datenerfassung und Dateneingabe (2) Für eine Ausfertigung von Belegen und die Abgabe von
G. Berichtigungsverfahren, Fehlerkontrolle Unterschriften gelten die Nummern 2.3 und 2.5 AV $70 LHO
entsprechend.
H. Verbindung zum Landesamt für Informationstechnik
Ein- und Ausgangsstelle im Landesamt für Informations- 2a.- Anwendung des ADV-Stapelverfahrens
an - Dateneingabe. Datenverarbeitung und Daten- Für die laufende, sich regelmäßig wiederholende Berechnung,
AUSEANS Zahlbarmachung und Auszahlung von Sozialleistungen, die
Datenverarbeitung durch das ADV-Stapelverfahren abgedeckt sind, ist das ADV-
Stapelverfahren anzuwenden, sofern nicht bereits die Umstel-
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R.. Zehlbarmachtung und‘ Auszahlung lung auf das PROSOZ-Verfahren erfolgt ist.
L. Datenträgeraustausch
M. Rückzahlung überzahlter Beträge
Abschnitt II
IV. Aufbewahrung von Unterlagen -
Beteiligte Stellen und deren Funktionen, Datenschutz
V. Verfahrensumstellung
3 - Abrechnungsstellen
VI. Schlußvorschriften ne
(1) An der Berechnung und Zahlbarmachung von Leistungen
sind die Bezirksämter von Berlin - Abteilungen Sozialwesen
Abschnitt I und Abteilungen Jugend und Sport und die Hauptfürsorge-
stelle Berlin (nachfolgend als Abrechnungsstellen bezeichnet)
Allgemeines mit folgenden Funktionen beteiligt:
1-- Leistungsgrundlagen a) Bearbeitung der Anträge auf Sozialleistungen,
. HS b) Vergabe der Grundlistennummern (Vervollständigung des
(1) Diese Verwaltungsvorschriften gelten für die ‚Berechnung, Grundlistenkennzeichens) und Führung des Grundlisten-
Zahlbarmachung und Auszahlung von Sozialleistungen mit UMMEINVErZSICHTSS
Hilfe zentraler Datenverarbeitung im Landesamt für Informa- . ZEIG =
tionstechnik nach folgenden Bestimmungen in der jeweils gel- c) Datenermittlung, das heißt Zusammenstellung der für die
tenden Fassung: maschinelle Berechnung und Zahlbarmachung der ver-
s . x 4 schiedenartigen Leistungen notwendigen Grundmerkmale
a) Sozialgesetzbuch, soweit es sich um Leistungen der ; ;
; e und sonstigen Angaben. (Eingabewerte) auf Erfassungs-
Sozial- und Jugendhilfe handelt, belegen.
5) Bundessozialhilfegesctz, N d) Kontrolle der Datenermittlung, das heißt Prüfung der Ein-
c) Kinder- und Jugendhilfegesetz, gabewerte auf den Erfassungsbelegen,
d) Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges e), Datenerfassung, das heißt Übertragung der Eingabewerte
(Bundesversorgungsgesetz), soweit es sich um Leistungen auf Disketten als Datenträger,
der Kriegsopferfürsorge handelt (85 25 bis 271 BVG), f) Kontrollen der Datenerfassung und zugleich der Daten-
2) Gesetz über Pflegeleistungen, eingabe durch Prüfung der Eingabewerte auf der Bestäti-
7). Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirks- gungs- und Fehlerliste sowie Durchführung des Berichti-
verordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und gungsverfahrens für fehlerhafte Werte,
sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen, soweit es sich um g). Verbindung zum Landesamt für Informationstechnik,
Entschädigungen für Mitglieder der Sozialkommissionen h) Auswerten von maschinell erstellten Fehler-, Hinweis-
handelt. ae
. S und Terminlisten, .
g) Ausführungsvorschriften über das Familienpflegegeld, j) verwaltungsmäßige Bearbeitung und Kontrolle: der
h) Asylbewerberleistungsgesetz. maschinellen Datenausgaben (z.B. Bestandsnachweise,
Die einzelnen Hilfen werden im folgenden unter dem Begriff Bescheide, Rechnungslegung, Bestätigungen im Renten-
; « CC . : auskunftsverfahren der Deutschen Bundespost)
„Leistungen“ zusammengefaßt. Sie sind in das maschinelle
Verfahren einzubeziehen, es sei denn, eine Einbeziehung ist j) Erteilung von Zahlungsanordnungen,
aus programmtechnischen oder sonstigen Gründen nicht mög- k) Aufbewah Unter! ]; Nummer 56
lich oder nicht zweckmäßig bzw. durch die Einführung des ) Anfbewahnung von‘ Unterlagen (ve N0 )-
PROSOZ-Verfahrens nicht mehr zulässig (vgl. Abschnitt V). (2) Sind die Datenerfassungsgeräte nicht in den Abrechnungs-
Für die Gewährung von Leistungen, die nicht oder, nur teil- stellen aufgestellt, so werden die Arbeiten nach Absatz 1 Buch-
weise in das maschinelle Verfahren einbezogen werden, sind stabe e’in den Stellen ausgeführt, denen die Datenerfassungs-
die nachstehenden Richtlinien sinngemäß anzuwenden. geräte organisatorisch zugeordnet sind.
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DBLIVNr.2/12.11. 1996 3 25