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Volume Nr. 1, 12. April 1996

Full text: Dienstblatt des Senats von Berlin (Public Domain) Ausgabe 1996 (Public Domain)

MR . BI Ta Pa Sr Yan ST A & ° 
Der Senat von Berlin sprechend der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung 
I geltenden Ausbildungsordnung Altenpflege im Land Berlin. 
An die Senatsverwaltung für Schule, ABl. S. 406 (3) Die Bescheinigung muß den ursprünglichen Befähigungs- 
Berufsbildung und Sport nachweis nennen. 
die Senatsverwaltung für Soziales 
die Bezirksämter 5 - Verfahren 
. . (1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist zu beantragen. 
Allgemeine Anweisung (2) Dem Ant ind Beiufügeh: 
für die Feststellung der Gleichwertigkeit von ) an N Delant sn ober vn 
in der ehemaligen DDR erworbenen beruflichen D Nu N SE N SISES er HAN 
Abschlüssen in der Altenpflege achweise nach Nummer 2 und 3 in beglaubigter Kopie. 
an kirchlichen Ausbildungsstätten . 6 - Versagen, Rücknahme und Widerruf 
. mit denen staatlich anerkannter (1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist-zu versagen, 
Altenpflegerinnen/Altenpfleger im Land Berlin wenn 
Vom 2.1 96 a) Tatsachen bekannt geworden sind, die die Unzuver- 
om 2. Januar 19 lässigkeit des Antragstellers in bezug auf die Berufsaus- 
Ges ILE 09 übung oder die dauernde Ungeeignetheit wegen körper- 
. licher und geistiger Mängel dartun, 
Telefon: 2122 - 29 59 oder 21 22 - 0, intern 9 79 - 29 59 b) der Antragsteller in Folge Richterspruches die Wählbar- 
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: keit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen 
1-6 and der Anwei Amtern nicht besitzt. 
SA eHENSIAN er NEUN n ; Die Versagung der Anerkennung ist dem Antragsteller mit der 
DD In der ehemaligen DDR gab es im Bereich der evange- Begründung schriftlich mitzuteilen. za 
lischen Kirchen und der Diakonie Ausbildungen zum diakoni- N ; at N 
schen Geriatriepfleger, Geriatriediakon und im Bereich der (2) Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann zurückgenom- 
katholischen Kirche zum Altenpfleger, die im wesentlichen men werden, Wenn e 5 . 
dem Berufsbild der staatlich anerkannten Altenpflegerin und a) eine Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Aner- 
des staatlich anerkannten Altenpflegers im Land Berlin ent- kennung irrtümlich als gegeben angenommen worden ist 
sprachen. oder 
(2) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit dieser Berufs- b) nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die auf Grund 
abschlüsse mit denen staatlich anerkannter Altenpflegerinnen/ fachlicher und strafrechtlicher Kriterien die‘ Unzuver- 
Altenpfleger müssen in Ausführung des Beschlusses der Kul- lässigkeit in bezug auf die Berufsausübung dartun. 
tusministerkonferenz in der Fassung vom 27. Januar 1995 zur * . 
Feststellung von Bildungsabschlüssen - Fachschulabschlüs- 7 Schlußbestimmungen . : . 
sen, Abschlüssen kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Aus- (1) Zuständige Stelle im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Eini- 
bildungseinrichtungen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des gungsvertrages und im Sinne dieser Allgemeinen Anweisung 
Einigungsvertrages - folgende Voraussetzungen erfüllt sein: ist die Senatsverwaltung für Gesundheit. 
S ne (2) Dienst- und tarifrechtliche Verhältnisse werden von dieser 
2- Ausbildung smäßige Voraussetzungen ; ; Anweisung nicht berührt. 
(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt als Befähi- (3) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 
gungsnachweis ein Zeugnis über den Abschluß als diakoni- 2. Januar 1996 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 1. Januar 2001 
scher Geriatriepfleger oder Geriatriediakon oder Altenpfleger außer Kraft. 
voraus. 
(2) Andere Befähigungsnachweise können den in Absatz 1 
genannten gleichstehen, sofern diese sich auf vergleichbare Anlage „ 
berufliche Aufgaben beziehen, nach Art und Umfang ver- at nn Te . Sa 
gleichbare schulische und berufliche Ausbildungen vorausset- ? Bestätigung über die Gleichwertigkeit 
zen und diese Ausbildungen vergleichbare Zugangsvorausset- mit der staatlichen Anerkennung als Altenpfleger/-in 
zungen erforderten. 
A Frau/Herr‘ 
3 - Einjährige berufliche Praxis 
Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt eine mindestens hat am __ — — ander _ —————— Sn 
einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeitbe- die Ausbildung als 
schäftigung oder zweijährige Beschäftigung in Teilzeit mit min- 
destens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeschlossen. 
nach Abschluß der Ausbildung voraus. Sie/Er hat die erforderliche einschlägige Berufstätigkeit nach 
4 - Feststellung der Gleichwertigkeit Abschluß der Ausbildung nachgewiesen. Ihr/Ihm wird hiermit 
DH Di id ; f des; Beschl bescheinigt, daß sie/er mit Wirkung vom —____—___ DS 
(1) Die Ausbil ung ist auf der Grundlage ES RAS eine Berufsbefähigung besitzt, die der einer/eines im Land 
der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anzuerkennen, x x ; 
KR ı . Berlin. staatlich anerkannten Altenpflegerin/Altenpflegers 
jedoch ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzung ieichwertig. ist 
für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses EIEICHAWELUS: 151: 
mit der staatlich anerkannter Altenpflegerinnen/Altenpfleger Berlin, den __ 
im Land Berlin gegeben ist. 
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Nummer 2 und 3 erfüllt, für‘G : 
wird die Gleichwertigkeit des betreffenden Abschlusses mit Senatsverwaltung (ur Gesundheit 
der staatlichen Anerkennung als Altenpflegerin/Altenpfleger Im Auftrag 
in Form einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 
festgestellt. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt ent- 
2 8 DBIIVNr. 1/12. 04.1996
	        
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