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Der Senat von Berlin sprechend der zum Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung
I geltenden Ausbildungsordnung Altenpflege im Land Berlin.
An die Senatsverwaltung für Schule, ABl. S. 406 (3) Die Bescheinigung muß den ursprünglichen Befähigungs-
Berufsbildung und Sport nachweis nennen.
die Senatsverwaltung für Soziales
die Bezirksämter 5 - Verfahren
. . (1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist zu beantragen.
Allgemeine Anweisung (2) Dem Ant ind Beiufügeh:
für die Feststellung der Gleichwertigkeit von ) an N Delant sn ober vn
in der ehemaligen DDR erworbenen beruflichen D Nu N SE N SISES er HAN
Abschlüssen in der Altenpflege achweise nach Nummer 2 und 3 in beglaubigter Kopie.
an kirchlichen Ausbildungsstätten . 6 - Versagen, Rücknahme und Widerruf
. mit denen staatlich anerkannter (1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit ist-zu versagen,
Altenpflegerinnen/Altenpfleger im Land Berlin wenn
Vom 2.1 96 a) Tatsachen bekannt geworden sind, die die Unzuver-
om 2. Januar 19 lässigkeit des Antragstellers in bezug auf die Berufsaus-
Ges ILE 09 übung oder die dauernde Ungeeignetheit wegen körper-
. licher und geistiger Mängel dartun,
Telefon: 2122 - 29 59 oder 21 22 - 0, intern 9 79 - 29 59 b) der Antragsteller in Folge Richterspruches die Wählbar-
Auf Grund des 8 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt: keit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen
1-6 and der Anwei Amtern nicht besitzt.
SA eHENSIAN er NEUN n ; Die Versagung der Anerkennung ist dem Antragsteller mit der
DD In der ehemaligen DDR gab es im Bereich der evange- Begründung schriftlich mitzuteilen. za
lischen Kirchen und der Diakonie Ausbildungen zum diakoni- N ; at N
schen Geriatriepfleger, Geriatriediakon und im Bereich der (2) Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann zurückgenom-
katholischen Kirche zum Altenpfleger, die im wesentlichen men werden, Wenn e 5 .
dem Berufsbild der staatlich anerkannten Altenpflegerin und a) eine Voraussetzung für die Erteilung der staatlichen Aner-
des staatlich anerkannten Altenpflegers im Land Berlin ent- kennung irrtümlich als gegeben angenommen worden ist
sprachen. oder
(2) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit dieser Berufs- b) nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die auf Grund
abschlüsse mit denen staatlich anerkannter Altenpflegerinnen/ fachlicher und strafrechtlicher Kriterien die‘ Unzuver-
Altenpfleger müssen in Ausführung des Beschlusses der Kul- lässigkeit in bezug auf die Berufsausübung dartun.
tusministerkonferenz in der Fassung vom 27. Januar 1995 zur * .
Feststellung von Bildungsabschlüssen - Fachschulabschlüs- 7 Schlußbestimmungen . : .
sen, Abschlüssen kirchlicher und sonstiger (öffentlicher) Aus- (1) Zuständige Stelle im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des Eini-
bildungseinrichtungen im Sinne des Artikels 37 Abs. 1 des gungsvertrages und im Sinne dieser Allgemeinen Anweisung
Einigungsvertrages - folgende Voraussetzungen erfüllt sein: ist die Senatsverwaltung für Gesundheit.
S ne (2) Dienst- und tarifrechtliche Verhältnisse werden von dieser
2- Ausbildung smäßige Voraussetzungen ; ; Anweisung nicht berührt.
(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt als Befähi- (3) Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom
gungsnachweis ein Zeugnis über den Abschluß als diakoni- 2. Januar 1996 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 1. Januar 2001
scher Geriatriepfleger oder Geriatriediakon oder Altenpfleger außer Kraft.
voraus.
(2) Andere Befähigungsnachweise können den in Absatz 1
genannten gleichstehen, sofern diese sich auf vergleichbare Anlage „
berufliche Aufgaben beziehen, nach Art und Umfang ver- at nn Te . Sa
gleichbare schulische und berufliche Ausbildungen vorausset- ? Bestätigung über die Gleichwertigkeit
zen und diese Ausbildungen vergleichbare Zugangsvorausset- mit der staatlichen Anerkennung als Altenpfleger/-in
zungen erforderten.
A Frau/Herr‘
3 - Einjährige berufliche Praxis
Die Feststellung der Gleichwertigkeit setzt eine mindestens hat am __ — — ander _ —————— Sn
einjährige einschlägige hauptberufliche Tätigkeit in Vollzeitbe- die Ausbildung als
schäftigung oder zweijährige Beschäftigung in Teilzeit mit min-
destens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit abgeschlossen.
nach Abschluß der Ausbildung voraus. Sie/Er hat die erforderliche einschlägige Berufstätigkeit nach
4 - Feststellung der Gleichwertigkeit Abschluß der Ausbildung nachgewiesen. Ihr/Ihm wird hiermit
DH Di id ; f des; Beschl bescheinigt, daß sie/er mit Wirkung vom —____—___ DS
(1) Die Ausbil ung ist auf der Grundlage ES RAS eine Berufsbefähigung besitzt, die der einer/eines im Land
der Kultusministerkonferenz als gleichwertig anzuerkennen, x x ;
KR ı . Berlin. staatlich anerkannten Altenpflegerin/Altenpflegers
jedoch ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzung ieichwertig. ist
für die Feststellung der Gleichwertigkeit des Berufsabschlusses EIEICHAWELUS: 151:
mit der staatlich anerkannter Altenpflegerinnen/Altenpfleger Berlin, den __
im Land Berlin gegeben ist.
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Nummer 2 und 3 erfüllt, für‘G :
wird die Gleichwertigkeit des betreffenden Abschlusses mit Senatsverwaltung (ur Gesundheit
der staatlichen Anerkennung als Altenpflegerin/Altenpfleger Im Auftrag
in Form einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
festgestellt. Die Feststellung der Gleichwertigkeit erfolgt ent-
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