84 Dienstblatt des Senats von Berlin TeillV Nr.4 21. November 1995
II. Begutachtung von Nichtversicherten Der Senat von Berlin
4:— Feststellung der Pijegestufe An die Bezirksämter ABI. S. 4550
Auf die Regelungen unter Nummer 5 der Pflegebedürftigkeits- nachrichtlich
Richtlinien in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. an die Senatsverwaltung für Finanzen
Sie gelten für den Personenkreis der Nichtversicherten ent- den Präsidenten des Rechnungshofes
sprechend (vergleiche $ 68 Abs. 6 BSHG).
/ Entgeltordnung für die Teilnahme
5 - Verfahren fr A
(1). Füruie Ersteillng der Gutachten Eder dem PfiegehedürE an den Freizeit- und Erholungsprogrammen
ür die Erstellung der Gutachten ist der den Pflegebedürf- A 3
tigkeits-Richtlinien beigefügte Vordruck verbindlich. Wie sich der bezirklichen Sportämter
aus der dortigen Nummer 4 ergibt, ist die ärztliche Begutach-
tung zu bestimmten medizinischen Befunden unerläßlich, vom 10. Oktober 1995
gegebenenfalls auch nach Aktenlage. SchulSport IX C
(2) Gemäß $ 18 Abs. 3 SGB XI sind ärztliche Unterlagen der Telefon: 97 17 - 21 30 oder 97 17 - 0, intern 9.19 - 21 30
behandelnden Arzte des Antragstellers zur Feststellung der die
Pflegebedürftigkeit auslösenden Krankheiten und Behinderun- ) |
gen vom Gutachter heranzuziehen. Das Einvernehmen des Aufgrund des $ 6 Abs. 1 und 5 AZG wird bestimmt:
Antragstellers hierzu ist erforderlich.
(3) Bei Empfängern von Leistungen nach dem Berliner I. Allgemeines
PflegeG empfiehlt sich die Einbeziehung der entsprechenden 1. Diese Entgeltordnung gilt für die Freizeit- und Erholungs-
Gutachten, doch kommt es ausschließlich auf den seit 1. April programme, die von der in den Bezirksämtern für den Sport
1995 geltenden Pflegebegriff in $ 68 BSHG an. zuständigen Abteilung - im folgenden „Sportamt“ genannt -
(4) Dennoch kann auch die Heranziehung entsprechender gemäß $ 18 Abs. 1 des Sportförderungsgesetzes durchgeführt
ärztlicher Unterlagen nicht die Erstellung eines Gesamtgutach- werden.
tens im Sinne der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien durch einen . _
Arzt des Bezirksamtes.ersetzen. Allerdings ist die Durchfüh- 2. Die vorgesehenen Entgeltermäßigungen werden nur gewährt
rung des Hausbesuches durch den Arzt in diesen Fällen nicht a) Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 15 Jahre (in
unbedingt erforderlich. Vielmehr kann hier nach Entscheidung Zweifelsfällen ist das Alter nachzuweisen);
eines Arztes des Bezirksamtes auch eine andere Fachkraft (ins- Se ; . .
besondere Pflegefachkräfte) in Betracht kommen (vergleiche b) Schülern und Studierenden, die Vollzeitunterricht erhal-
hierzu Nummer 5.6 der Richtlinien). ten (gegen Vorlage eines Ausweises der Schule, Fach-
schule, Hochschule oder Universität) sowie
6° Umfang ‘des Gutachtens ausblenden): (gegen Vorlage einer Bescheinigung, des
(1) Ziele der neuen gesetzlichen Regelung sind die Verbesse- Ozialhilfeempfängern gegen. Vorlage der erünen: oder
tung der Pflege und die Realisierung von möglichen Maß nah- Ü sehen Answelskarte (Vordruck Grüne/Gelbe N Gatts 8,
MEI ZUF Rehabilitation (vergleiche $ 18 Abs. 5 SGB XI). Diese M 270) oder einer entsprechenden Bescheinigung des
Prinzipien gelten auch für Nichtversicherte, zumal nach $ 2 zuständigen Sozialamtes:
BSHG auch zu klären ist, ob ein anderer Leistungsträger vor- >
rangig leistungsverpflichtet ist. d) Erwerbslosen (Empfängern von Arbeitslosengeld, Arbeits-
EEE nr N losenhilfe und Altersübergangsgeld) gegen Vorlage des
(2) Festzustellen ist in diesem Gutachten daher nicht nur die Bewilligungsbescheides und des Zahlabschnittes;
Pflegestufe, es werden vielmehr auch weitergehende Aussagen
zu gegebenenfalls vorrangig in Anspruch zu nehmenden e) Wehrpflichtigen im Grundwehrdienst gegen Vorlage des
Leistungen aus dem Bereich der Rehabilitation und des SGB V Truppenausweises der Bundeswehr sowie Zivildienstlei-
im Pflegeplan gemacht. Einer besonderen Aufmerksamkeit stenden gegen Vorlage‘ des Dienstausweises (Vordruck
unterliegt auch die Situation der häuslichen Pflegeperson und FZDL 4 E) des Bundesamtes für Zivildienst.
die Frage, ob (bei Geldleistungen) die Pflege in geeigneter Sofern die unter Buchstabe b bis e genannten Ausweise und
Weise sichergestellt ist. ; Bescheinigungen nicht mit einem Lichtbild versehen sind,
(3) Die detaillierte. Ausgestaltung der individuellen Pflegepla- kann die Vorlage des Personalausweises verlangt werden.
nung obliegt den Pflegediensten einerseits sowie den geeigne- SE n 7 n
ten Fachkräften des Bezirksamtes (Sozialdienst) andererseits, 3. Für die Teilnahme an jeweils zehn Einzelveranstaltungen
die innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Grenzen eine ent- des Freizeit- und Erholungsprogramms werden Blockkarten
sprechende Bedarfsfeststellung in Zusammenarbeit mit dem abgegeben. Die Karten werden vier Monate nach Inkrafttreten
Pflegebedürftigen und/oder seiner Familie/ seinen Angehöri- einer preisbezogenen Anderung der Entgeltordnung ungültig.
een Au retten MaDEn: 4. Die Karten gelten für das Freizeit- und Erholungsprogramm
(4) Das Ergebnis der Klärungen nach den Absätzen 2 und 3 ist des Bezirks, in dem sie gelöst wurden.
dem Antragsteller im Bescheid zu vermitteln.
5. Sofern Freizeit- und Erholungsprogramme in städtischen
Bädern oder auf städtischen Kunsteisbahnen stattfinden, gel-
II. Schlußvorschriften ten außerdem die Entgeltordnungen für diese Einrichtungen.
7 - Inkrafttreten 6. Gelöste Karten werden nicht zurückgenommen. Für verlo-
rene Karten wird kein Ersatz geleistet.
Diese Ausführungsvorschriften treten mit Wirkung vom 15.
September 1995 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 14. Septem- 7. Widerrechtlich verwendete Karten werden ungültig und ein-
ber 2005 außer Kraft. gezogen.